Die Amtsrichterin der 1. Zivilprozessabteilung des AG Neumarkt in der Oberpfalz (Bayern) hat mit Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 409/10 – den VN der HUK-Coburg mit deutlichen Worten verurteilt und dabei auch noch einiges zu den abwegigen Schriftsätzen des HUK-Anwaltes ins Urteil geschrieben. Der hatte nämlich vorgetragen, der Kläger hätte, bevor er den Sachverständigen S beauftragt hat, vorher bei anderen Gutachtern Kostenvoranschläge einholen sollen, um dann den preisgünstigsten zu beauftragen. Das wäre seine Schadensgeringhaltungspflicht gewesen. Die Prozessparteien streiten um Schadensersatzrestansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 23.3.2010 gegen 11.00 Uhr in Neumarkt auf dem Parkplatz vor dem Postamt. Zwischen den Parteien ist die 100%ige Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten – wie so oft – um restliche Sachverständigenkosten. Der Kläger hatte sein beschädigtes Fahrzeug nach dem Unfall zu dem Sachverständigen S. gebracht. Dieser stellte einen Schaden in Höhe von 1.300,18 € netto, mit Mehrwertsteuer 1.501,63 € und eine Wertminderung von 100,– € fest. Die Gutachterrechnung betrug 365,– € netto. Die Sachverständigenkosten wurden von dem Kläger an den Sachverständigen bezahlt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten leistete auf die Gutachterkosten einen Betrag von 147,48 €, so dass ein Restbetrag von 217,52 € verblieb, den der Kläger bei dem AG Neumarkt einklagte.
Der das Gutachten erstellende Sachverständige S. ist aufgrund der Streitverkündung dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Der Beklagte bestritt die Angemessenheit der Sachverständigenrechnung. Er war der Meinung, der Kläger habe einen besonders teuren Sachverständigen beauftragt. Er sei verpflichtet gewesen, zunächst Kostenvoranschläge über die Höhe der Gutachterkosten einzuholen. Dem ist die Amtsrichterin der 1. Zivilabteilung des AG Neumarkt entgegengetreten. Die Klage hatte Erfolg. Nachfolgend das Urteil des AG Neumarkt i.d. Opf.:
Amtsgericht Neumarkt i. d. Opf.
Az: 1 C 409/10
Im Namen des Volkes
in dem Rechtsstreit
der M-C-M N. GmbH, vertreten d, d. GF. A. L. – Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rae. Dr. I. u. Kollegen
Nebenintervenient: Herr Sachverständiger A. S.
Prozessbevollmächtigte: Rae. Dr. M. u. Kollegen
g e g e n
Herrn E. H. – Beklagter –
Prozessbevollmächtigte: Rae. H. u. Kollegen
wegen Schadensersatzes
erlässt das Amtsgericht Neumarkt i.d.Opf. durch die Richterin am Amtsgericht … am 15.11.2010 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2010 folgendes
E n d u r t e i l
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 217,52 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2010 zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte war zur Bezahlung der restlichen Gutachterkosten zu verurteilen. Die vom Gutachter S. in Rechnung gestellten Kosten sind nicht unangemessen hoch.
Zum einen ist festzuhalten, dass der Geschädigte keine Kostenvoranschläge der Gutachter einholen muss, bevor er sein Fahrzeug begutachten lässt, sondern sich einen Sachverständigen aussuchen kann. Er muss dann im Rahmen der Schadensersatzpflicht auch die Gutachterkosten voll erstattet bekommen, sofern ihm kein Auswahlverschulden vorgeworfen werden kann – wie im vorliegenden Fall.
Im übrigen sind die Gutachterkosten angemessen. Zur Schätzung der angemessenen Sachverständigenkosten stehen grds. zwei Honorarbefragungs-Listen, nämlich die BVSK-Honorarbefragung und die VKS-Honorarbefragung, zur Verfügung. Das Grundhonorar des Sachverständigen A. S. mit 275,– € liegt bei der BVSK-Liste genau im Mittelwert, bei der VKS-Liste um 10.– € über dem Mittelwert, aber noch weit unter dem Höchstwert von 325,– €. Damit ist das Grundhonorar angemessen und voll zu bezahlen.
Der Sachverständige hat für 8 Lichtbilder 2,45 € verlangt. Die BVSK-Liste enthält hier einen Höchstwert von 2,46 €, die VKS-Liste einen Höhstwert von 3,– €. Bei beiden Listen bewegt sich der Sachverständige A. S. daher noch im Rahmen der von anderen Sachverständigen verlangten Beträge und damit im angemessenen Bereich. Ebenso verhält es sich bei den Schreibkosten, die mit pauschal 37,50 € in Rechnung gestellt werden. Bei der VKS-Liste werden Schreibkosten im Mittelwert von 39,14 € angegeben, bei der BVSK-Honorarbefragung werden Schreibkosten von bis zu 38,25 € angegeben, so dass sich auch hier der Sachverständige im Bereich beider Honorarbefragungslisten hält. Der Sachverständige stellte Telekommunikations- und Portokosten pauschal mit 12,90 € in Rechnung. Die VKS-Honorarbefragung enthält hierzu einen Mittelwert von 21,15 €, die BVSK-Liste Werte zwischen 13,26 € und 23,12 €. Damit bewegt sich der Sachverständige mit den von ihm in Rechnung gestellten Beträgen sogar im unteren Bereich . Für die Fremdleistung stellte der Sachverständige einen Betrag in Höhe von 20,– € in Rechnung. Diesen hat er durch Vorlage der entsprechenden Fremdrechnung auch nachgewiesen. Damit ist der volle Rechnungsbetrag von 365,– € netto im Bereich beider Honorarbefragungslisten und somit angemessen.
Eine überhöhte Abrechnung liegt nicht vor. Ebenso liegt kein Auswahlverschulden des Klägers bei der Beauftragung des Sachverständigen S. vor. Diesem steht der volle Rechnungsbetrag, den er bereits an den Sachverständigen bezahlt hat, als Schadensersatz zu. Der Beklagte hat daher in vollem Umfang den Kläger auszugleichen.
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus Verzug gem. der §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 29.4.2010 angeschrieben und um Regulierung gebeten. Eine Zahlung erfolgte daraufhin nicht, so dass sich der Beklagte in Verzug befindet.
Die Kostenentscheidung einschließlich der Kostenübernahmeverpflichtung der Nebenintervention folgt aus § 91 ZPO.
So das Urteil der Amtsrichterin aus der Oberpfalz. Aufgrund der Zahlungsverweigerung der hinter dem Beklagten stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung, der HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter ist es für den Beklagten ganz schön teuer geworden. Er hat die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. Bei sofortiger Zahlung durch die HUK-Coburg wären die Anwaltskosten niedriger gewesen und die Kosten der Streitverkündung wären gar nicht entstanden. So sieht allerdings der Beklagte, wie mit seinen Versicherungsgeldern umgegangen wird. Nur dadurch, dass er selbst verklagt wird, kann er diese Erfahrungen machen. Diese werden nämlich in unsinniger Weise verpulvert. Bei Steuergeldern wäre der Bund der Steuerzahler auf die Barrikaden gegangen und hätte auch diesen Fall ins Weißbuch aufgenommen. So interessiert sich noch nicht einmal die BaFin für die Verschwendung von Versicherungsgeldern. Es empfliehlt sich daher, bei Klagen auf Restentschädigung von Sachverständigenkosten immer auch den beteiligten Kfz-Sachverständigen durch Streitverkündung mit ins Boot zu nehmen. Damit wird der Sachverständige in den Rechtsstreit, bei dem es letztlich um sein vollständiges Honorar geht, involviert und er tritt dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit bei – und den Rechtsstreit für die Beklagtenseite verteuert es auch noch. Das hat erzieherischen Wert und lässt die Versicherer vielleicht dazu übergehen, in Zukunft nach Gesetzeslage und Rechtsprechung den Schaden des Geschädigten auszugleichen.
Was denkt ihr? Ich hoffe auf rege Kommentierung.
Auch wenn das Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, so ist doch diese unselige Preisvergleicherei völlig neben der Sache. Es ging hier um
restlichen S c h a d e n e r s a t z – nicht um irgendwelche werkvertraglichen Gesichtspunkte an denen der Versicherer sowieso keine Anteil hat. Warum ignorieren Amtsrichter die BGH-Rechtsprechung?
Die HUK hat die Angst vor dem eigenen VN zumindest teilweise abgelegt, sonst würde sie nicht den VN ins offene Messer laufen lassen.
Der VN wird vielmehr darüber „aufgeklärt“, dass ihm ja nicht viel passieren könne, weil
a) die HUK Recht hat und
b) sollte das Gericht doch anders entscheiden, zahlt die HUK alles.
Ich persönlich halte es auch für besser den VN direkt in die Pflicht zu nehmen, denn er wird von seiner HUK falsch aufgeklärt und erkennt dies nur durch „unbeteiligte Dritte“, also Richterinnen und Richter, die sich von den ellenlangen Schriftsätzen der HUK-Anwälte nicht beeindrucken lassen.
Vorher wird der VN aber persönlich von mir aufgeklärt, was ihn erwartet (mit Hinweis auf diesen Blog), sodass dieser oft schon vorher bereit ist, doch einzulenken.
Immer ein Geduldsspiel…
Viele Grüße
Andreas
Was wird der Hintergrund des Prozessbevollmächtigten gewesen sein, dem Dienstleister den Streit zu verkünden? Den Sachverständigen schadensersatzpflichtig machen zu können, wenn aus welchen Gründen auch immer (denkbar wäre eine fehlerhafte Prozessführung auf Seiten des Klägeranwaltes und/oder des Gerichts), der Prozess zum Teil oder gänzlich für den Klagenden verloren gegangen wäre? Ich zitiere aus einem entsprechenden Schreiben einer Rechtsvertretung an die gemeinsame Kundschaft zur Notwendigkeit zur Streitverkündung:
„Die Streitverkündung dient deshalb der Absicherung Ihrer für diesen Prozess getätigten Ausgaben.“
Hallo Willi Wacker!
Vorsicht mit solchen Empfehlungen. Vermutlich möchte der RA noch länger von dem SV Mandate bekommen. Wenn der RA den SV permanent mit Anwaltsarbeit belastet, kann das ins Auge gehen. Außerdem muß man auch die Kosten des SV im Verfahren (inkl. Gerichtsgutachterkosten) sehen, für die oft wohl keine Rechtsschutzversicherung besteht. Für solche anwaltliche Arbeit werden sich die SV bestimmt herzlich bedanken. Wenn ein Honorarprozeß verloren geht heißt doch nur, daß der RA den Prozeß nicht gewonnen hat und nicht, daß das Honorar oder das Gutachten falsch war. Warum sollen SV für z.B. unzureichende RA-Arbeit wie unvorbereitete Korrespondenzanwälte etc. auf Kosten sitzen bleiben, die eine nicht erfolgreiche Rechtsvertretung zu verantworten hat? Mit so etwas treibt der RA einen Keil zwischen den Mandanten und den SV (Näheres muß hier nicht öffentlich diskutiert werden).
@penelope,@virus
Beide habt ihr den Sinn einer Streitverkündung nicht verstanden;ihr urteilt aber darüber,als sei euch das alles klar.
Die Streitverkündung hat zuallererst den Vorteil,das Gericht zu der korrekten Einschätzung zu bringen,dass der SV und der Geschädigte in keiner Beziehung gemeinsame Sache gegen die Versicherung machen.
Zudem hat die Streitverkündung den Vorteil,dass der SV die Gelegenheit erhält,sich am Verfahren aktiv zu beteiligen,seine Meinung einzubringen und dem klagenden Geschädigten zusätzliche Argumente zu liefern,sowie Urteile beizusteuern,auf die das Gericht abheben kann.
Die Meinung,es werde durch die Streitverkündung ein Keil zwischen Mandanten und SV getrieben, ist blanker Unsinn!
Genau das Gegenteil ist der Fall!
Es geht bei der Streitverkündung doch nicht um die Frage,ob das Gutachten falsch war,oder nicht,sondern es geht in diesem Fall um die Kürzung der Höhe der Gutachterkosten!
Hier kann sich der Sachverständige bestens einbringen,oder?
Dass virus mit seinem bekannt gespannten Verhältnis zu seinen vielen ehemaligen Anwälten hier versucht eine blitzsaubere Taktik schlechtzureden,verwundert wenig!
Klingelingelingelts?
Hallo Virus, hallo Penenolpe,
zunächst Virus:
Die Streitverkündung hat nicht den Sinn, den SV schadensersatzpflichtig zu machen. Wenn der SV einen Fehler gemacht hat, dann ist er auch ohne Streitverkündung schadensersatzverpflichtet, und zwar seinem Auftraggeber gegenüber. Da ändert auch eine Nebenintervention nichts. Sinn und Zweck der Nebenintervention ist es, den Streitverkündeten in den Rechtsstreit einzubeziehen. Er kann in dem Rechtsstreit eigene Argumente anbringen. Sicherlich sind die Wirkungen der Streitverkündung so, dass den Streitverkündeten dann auch die Rechtsfolgen des Urteils treffen. Wenn der Rechtsstreit aufgrund falschen Vortrags des Klägers verloren zu gehen droht, kann ja der SV als Nebenintervenient neben dem Kläger korrigierend eingreifen. Sollte sich allerdings im Verlaufe des Rechtsstreites durch Beweisaufnahme ergeben, dass das Gutachten des Streitverkündeten falsch ist oder in Teilen falsch ist, dann ist dadurch dem Kläger ein Schaden entstanden, den er beim SV geltend machen kann. Insoweit treffen die Wirkungen dieses Rechtsstreites dann auch den Streitverkündeten, ohne dass der Kläger einen neuen Rechtsstreit gegen den SV rechtshängig machen muss. Der Hintergrund war, den Sachverständigen, der das Schadensgutachten erstellt hat, mit „ins Boot zu nehmen“. Nichts anderes.
Nun zu Penelope,
zum einen habe ich bereits gegenüber Virus die Wirkungen und den Sinn der Streitverkündung erläutert. Durch die Streitverkündung wird auch kein Keil zwischen SV und Geschädigtem getrieben. Vielmehr ist es gerade sinnvoll, den SV in dem Rechtsstreit um (restliche) Sachverständigenkosten zu beteiligen. Insofern hat er durch die Streitverkündung auch die Möglichkeit zum Grunde und zur Höhe der Sachverständigenkosten vorzutragen. Insoweit arbeiten die beiden Hand in Hand. Beide können zu ellenlangen, Thema verfehlenden Schriftsätzen der Versicherungsseite Stellung nehmen und beide können korrigierend auf das Gericht einwirken.
Hier kann sich der Sachverständige wirkungsvoll einbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi
1.) Ist das Urteil nur im Ergebnis richtig
2.) Wurde wieder zugelassen, dass das Gericht die Angemessenheit des SV-Honorars im Schadensersatzprozess überprüft.
Hierbei spielte es keine Rolle, ob die BVSK- oder die VKS-Liste verwendet wird.
Weitere Listen zur „Angemessenheitsprüfung“ erhöhen nur noch die Fehlerhaftigkeit der Urteilsbegründung. Anstatt das Problem nun beherzt bei der Wurzel zu packen und die Rechtslage zur Erforderlichkeit bzw. das Nichtvorliegen eines Auswahlverschulden im Schadensersatzprozess endlich allen Richtern schlüssig und unwiderlegbar darzulegen, kommt die nächste „Angemessenheits-Liste“ ins Spiel. Und dann noch eine, die aufgrund der geringen Zahl von Teilnehmern statistsisch noch weniger überzeugt, als die sowieso nicht repräsentative Honorarbefragung des BVSK?
3.) Dem Sachverständigen wurde der Streit verkündet?
Vorteile bringt so etwas bestenfalls dem Geschädigten, wenn der Sachverständige einen Fehler gemacht hat oder der Richter meint, der Sachverständige habe einen Fehler gemacht.
Das Instrument der Streitverkündung ohne Not verwenden nur Anwälte, die möglicherweise nicht selbst genug Munition oder Bedenken haben, den Prozess zu verlieren => solche Prozesse führt man erst gar nicht! Und schon gar nicht, wenn sie unterhalb der Berufungsgrenze liegen.
Wenn irgend etwas schief geht bzw. gekürzt wird, dann ist natürlich nicht nur der Richter sondern auch der Sachverständige dafür verantwortlich? Denn der hat ja dann nicht genügend „Beistand“ geleistet. Der Anwalt wäscht derweilen seine Hände in Unschuld?
Jeder Sachverständige ist gut beraten, solchen Prozessen tunlichst nicht beizutreten. Sachverständige hätten viel zu tun, wenn sie ständig irgendwelchen Prozessen der Geschädigten beitreten.
…auf Kosten des Sachverständigen, der seine Zeit mit der Bearbeitung von sinnlosen Streitverkündungen – und des öfteren auch vor Gericht – vergeudet.
Nicht zu unterschätzen sind auch die möglichen Kostenrisiken der Nebenintervention!
Streitverkündungen machen nur Sinn, wenn der streitverkündeten Drittpartei offensichtliche Fehler angelastet werden und sollten deshalb die Ausnahme bleiben. Insbesondere bei Prozessen um das Sachverständigenhonorar liegt in der Regel kein „Verschulden“ des Sachverständigen vor, sondern nur die konzerngesteuerte Zahlungsunwilligkeit der HUK.
Mit der „Taktik“ der Streitverkündung spielt man der HUK-Strategie sogar noch in die Hände. Warum veranstalten die den schwachsinnigen Budenzauber seit nunmehr über 15 Jahren? Die Sachverständigen werden vorsätzlich in sinnlose Honorarprozesse getrieben, damit sie – wie schon oft geschehen – irgendwann eine Billig-Honorarvereinbarung mit der HUK unterzeichnen, nur um dem gesamten Prozesswahn zu entgehen. Denen würde natürlich gefallen – wenn die Gutachter nun bei jeder Honorarforderung bei Gericht mit herum hocken (müssen). Der wahre Grund der gesamten Strategie ist doch, die Gutachter so lange zu nerven, bis diese endlich zu Kreuze kriechen.
Was die HUK bis heute noch nicht geschafft hat, erledigt jetzt der Anwalt des Geschädigten, indem er vom Sachverständigen verlangt, dass der – über die Dienstleistung der Gutachtenerstellung und oftmals (kostenfreie) außergerichtliche Hilfestellung hinaus – noch jede Menge unbezahlte Zeit (und ggf. Geld) in Streitverkündungsverfahren investiert? Und je nach Gerichtsstand womöglich noch stundenlang durch die Republik fährt?
Geht´s noch?
4.) Auftrag und Aufgabe des Sachverständige ist die Erstellung eines qualifizierten Gutachtens. Dafür hat er einen Werklohnanspruch. Er bekommt sein Honorar entweder direkt vom Geschädigten oder klagt diesen anteiligen Schadensersatz aus abgetretenem Recht kulanterweise selbst beim Schädiger ein. Richtigerweise durch Zusammenfassung mehrerer Honorarforderungen, bis die Berufungsgrenze überschritten ist. Für seine Honorarprozesse sucht er sich in der Regel einen eigenen Spezialisten und verlässt sich mithin nicht auf die Prozessführung durch irgend einen Rechtsanwalt/Korrespondenzanwalt des Geschädigten, der möglicherweise vom Schadensersatzrecht keine Ahnung hat oder mit schrägen bzw. falschen Argumenten vielleicht den Prozess „vergeigt“?
5.) Der Anwalt, der dem Kfz-Sachverständigen seines Mandanten (Geschädigten) mit „blitzsauberer Taktik“ den Streit verkündet, braucht sich nicht zu wundern, wenn der Sachverständige diese Erfahrung „blitzschnell“ an seine Kollegen weiterreicht und somit der eine oder andere Geschädigte künftig bei Anwälten „landet“, die den Rechtstreit auch ohne Streitverkündung erfolgreich zum Abschluss bringen. So etwas nennt man „Konsolidierung von Mandaten“.
Sachverständige verdienen in der Regel den Lebensunterhalt mit der Erstellung von Sachverständigengutachten und nicht mit irgend welchen sinnlosen Streitverkündungen samt Gerichtsterminen (zum Nulltarif). Eine erfolgreiche Prozessführung ist einzig und allein die Aufgabe von Rechtsanwälten. Qualifizierte Vertreter dieser Berufsgruppe brauchen keinen „Beistand“ von Kfz-Sachverständigen.
Hallo Hunter,
um es kurz zu machen. Zu einer erfolgreichen Prozessführung gehört es aus zivilprozessualer Sicht auch die Streitverkündung, genauso wie die Auswahl auf Beklagtenseite, i.d.R. nur den Schädiger zu verklagen.
Ich meine daher, dass Glöckchen recht hat. Siehe auch meine Erwiderung gegen Virus und Penelope.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Ich mache es auch kurz:
Glöckchen ist auf dem falschen Dampfer!
Hunter, nee, nee.
Da liegst Du falsch.
Glöckchen Dienstag, 23.11.2010 um 18:21 @penelope,@virus
Beide habt ihr den Sinn einer Streitverkündung nicht verstanden;ihr urteilt aber darüber,als sei euch das alles klar.
Hi, Göckchen,
eine verständliche Erklärung und auch eine an der Praxis orientierte Handhabung, die eigentlich keine andere Interpretation zuläßt. Die Verfahrensweise zielt auf eine Risikoreduzierung ab und auf eine Stützung der Unfallopferbelange und das ist doch wohl auch einsehbar.
Mit freundlichen Grüßen
aus den Dünen
Scouty
Vielleicht sollten sich die Gemüter mal etwas beruhigen und die Diskussionsteilnehmer sich über folgendes Gedanken machen:
Bei dem Instrument der Streitverkündung gibt es kein schwarz oder weiß, heiß oder kalt, richtig oder falsch.
Der Einzelfall ist entscheidend. Hierbei sollte die Nebenintervenientin sehr wohl vor Betritt in den Rechtstreit prüfen, welcher Klägervertreter im Spiel ist. Ich würde grundsätzlich nicht bei allen Anwälten einem Streit beitreten.
Eine Streitverkündung kann erziehrische Effekte für die Beklagte durch Auferlegung von höheren Kosten haben.
Für die Nebenintervenientin bedeutet dies nicht unbedingt mehr Arbeit. Sie kann ja einen versierten Anwalt beauftragen.
Der Hintergrund „Haftung“ bei der Streitverkündenden erschließt sich mir nicht, da der Sachverständige ohnehin für sein Werk haftet.
Hier noch 2 Links zu jüngeren Urteilen bei CH wo Streitverkündungen offensichtlich zielführend waren.
http://www.captain-huk.de/urteile/das-ag-nuertigen-verurteilt-die-wuerttembergische-versicherung-zur-zahlung-des-sachverstaendigenhonorars-az-10-c-136910
http://www.captain-huk.de/urteile/ag-ulm-az-4-c-58010-wuerttembergische-versicherungs-ag-verzichtet-auf-ein-urteil
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Nach gut 15 Jahren Honorarkürzungen durch Versicherungen sollten die RAs die Problematik aus den FF können. Fallbezogene Infos von den SVs können trotzdem noch hilfreich sein. Eine Streitverkündung ist nicht notwendig, es sei denn, der RA erwartet. daß der SV die RA-Versäumnisse ausgleicht. Braucht das irgend ein SV? Es gehen genügend Prozesse wegen Anwaltsfehlern verloren. Unterstützung des RAs des Kunden JA, dessen Arbeit machen NEIN, besonders nicht mit eigenem Kostenrisiko.
Penelope,
Du hast die Funktion der Streitverkündung immer noch nicht verstanden. Offenbar bist Du ein (weibl.) SV, der besonderen Groll auf Anwälte hat. Diesen Groll kann ich Dir nicht nehmen. Aber Deine Ansicht ist schlichtweg Unsinn.
Ob penelope die Funktion der Streitverkündung verstanden hat oder nicht, kann ich nicht beurteilen. Ich für meinen Teil kenne den Sinn von Steitverkündungen aus eigener Erfahrung.
Hier der Text eines Anwaltes an seine Mandantschaft:
„… in vorbezeichneter Angelegenheit haben wir aus Gründen bestmöglicher Vertretung Ihrer Interessen wie aus Beigefügtem ersichtlich nunmehr dem Sachverständigen ….. den Streit verkündet.
Die Streitverkündung ist für Sie bis auf Zustellungskosten von 11,00 € völlig kostenfrei.
Sie muss aber unbedingt gemacht werden, denn wenn der jetzt vom Gericht beauftragte Gerichtsgutachter feststellen sollte, das die vom Sachverständigen …. in seinem Schadensgutachten gelieferten Zahlen falsch sein sollten und wenn Sie dann deswegen diesen Rechtsstreit ganz oder teilweise verlieren, dann besitzen Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen …. auf Übernahme der von Ihnen aufgewandten Prozesskosten.
Die Streitverkündung dient deshalb der Absicherung Ihrer für diesen Prozess getätigten Ausgaben…“
Dies vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige das Mandat an den Anwalt vermittelt hatte.
Noch Fragen?
Hallo Virus,
formaljuristisch hat der von Dir zitierte Anwalt recht. Wenn der von Gericht bestellte Gutachter das Schadensgutachten als falsch oder in Teilen falsch ansehen sollte, dann hat doch der SV auf Grund der Streitverkündung die Möglichkeit, Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten zu erheben. Diese Einwendungen hätte der SV ohne Streitverkündung nicht. Was ist also verkehrt an der Nebenintervention? Nichts – Im Gegenteil Geschädigter und SV sitzen in einem Boot und rudern gegen HUK und Co.
Mehr juristische Aufklärung betreibe ich allerdings nicht.
Hallo Willi,
„formaljuristisch“ gesehen verbietet sich ab Kenntnis solcher Schriftsätze jegliche Zusammenarbeit mit Anwälten die so oder so ähnlich agieren.
Virus
virus Mittwoch, 24.11.2010 um 15:31
Ich für meinen Teil kenne den Sinn von Steitverkündungen aus eigener Erfahrung.
„…Sie muss aber unbedingt gemacht werden, denn wenn der jetzt vom Gericht beauftragte Gerichtsgutachter feststellen sollte, das die vom Sachverständigen …. in seinem Schadensgutachten gelieferten Zahlen falsch sein sollten und wenn Sie dann deswegen diesen Rechtsstreit ganz oder teilweise verlieren, dann besitzen Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen …. auf Übernahme der von Ihnen aufgewandten Prozesskosten.
Die Streitverkündung dient deshalb der Absicherung Ihrer für diesen Prozess getätigten Ausgaben…”
Dies vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige das Mandat an den Anwalt vermittelt hatte.
Ja, Virus,
solche Exemplare von Rechtanwälten vermittelt man ja nicht unbedingt. Dann kann man sich auch gleich selbst unter´s Fallbeil legen.Ansonsten geht eine Streitverkündung schon in Ordnung und ist auch nachvollziehbar, sollte allerdings nicht zum Dauerthema werden und ich gehe mal davon aus, dass jetzt auch alles Wesentliche in den damit befaßten Beiträgen abgehandelt wurde.
Gruß
aus dem Kohlenpott
R.G.
Ich habe mich von einem Anwalt, mit dem ich langjährig zusammen arbeitete getrennt, weil dieser das Instrument „Streitverkündung“ nicht einsetzte, bzw. offensichtlich nicht verstanden hatte. Ich war der Geschädigte, der gerichtlich bestellte Gutachter grotenschlecht, aber glaubwürdig weil er mit dem Richter im gleichen Ruderklub war (im Nachhinein erfahren) und der Ersteller des Erstgutachtens blieb außen vor. Es wurde promt verloren. Selbst wenn der Erstgutachter, wie oben beschreiben in die Pflicht genommen worden wäre, so hätte es immer noch eine Berufshaftpflichtversicherung gegeben.
Wehpke Berlin
1.) Wäre das einer der Ausnahmefälle bei dem wohl eine „Not“ vorliegt.
2.) Spielt es nach Kenntnis der Hintergründe in diesem Fall aber trotzdem keine Rolle, ob der Sachverständige dem Prozess beitritt, wenn der Richter z.B. mit dem Gerichtsgutachter innig rudert. Das Ergebnis dürfte sich durch die Streitverkündung wohl kaum ändern. Oder rudern die Vereinsmeier dann vor Schreck nicht mehr zusammen oder „asynchron“?
3.) Nachdem es bei der bisherigen Diskussion um die generelle Streitverkündung (ohne Not) ging, stellen sich doch folgende Fragen:
a.) Wie hoch ist die Prämie für eine Betriebshaftpflichtversicherung bei 30, 50 oder 100… Streitfällen / Jahr?
b.) Welche Versicherung und vor allem wie lange macht das eine Betriebshaftpflichtversicherung mit?
4.) Wer hat Zeit und Lust, sich so nebenbei um 30, 50 oder 100… Gerichtsverfahren zu kümmern, die man eigentlich gar nicht führen muss?
5.) Wer kann sich diesen „Nullnummer-Luxus“ überhaupt leisten?
Es hat den Anschein, als ob das wahre Ausmaß, das aufgrund dieser sinnlosen Strategie bei „flächendeckender Anwendung“ auf die Sachverständigen zukommen könnte, hier nicht wirklich wahrgenommen wird oder nicht wahrgenommen werden will.
Hallo Virus,
wieso verbietet sich die Zusammenarbeit mit einem Anwalt, der gewissenhaft und nach Gesetzeslage völlig korrekt den Streit verkündet. Das macht der Anwalt ja nicht aus Lust und Dollerei, sondern weil er Grund dazu hat. Dieser Grund kann darin liegen, dass der Schädiger angibt, das Gutachten sei falsch oder in Teilen falsch. Der Anwalt selbst kann aus eigener Erfahrung dazu nichts sagen, also vertritt er bei dem Rechtsstreit die Interessen seines Mandanten, des Geschädigten, und behauptet auch bei Gericht dass sich der Geschädigte auf das Gutachten verlassen könne. Dem folgt das Gericht nicht und bestellt, weil die Angaben im Gutachten bestritten sind, einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Im Falle, dass der Streit nicht verkündet ist, muss der Geschädigte das Gerichtsgutachten so hinnehmen, während im Falle der Streitverkündung der Sachverständige, den er beauftragt hatte und von dem er hohe Kompetenz erwartet hatte, mit im Boot sitzt und sofort Einwände zum Gerichtsgutachten erheben kann. Die Streitverkündung ist daher für den Sachverständigen vorteilhaft, nicht umgekehrt.
Hallo R.G.,
wieso der Sachverständige sich unter das Fallbeil legen soll, erschließt sich mir nicht. Du sagst ja selbst, dass die Streitverkündung sonst in Ordnung geht.
Schöne Grüße übrigens in den Kohlenpott.
@Hunter, Mittwoch, 24.11.2010 um 19:17
2.) Spielt es nach Kenntnis der Hintergründe in diesem Fall aber trotzdem keine Rolle, ob der Sachverständige dem Prozess beitritt, wenn der Richter z.B. mit dem Gerichtsgutachter innig rudert. Das Ergebnis dürfte sich durch die Streitverkündung wohl kaum ändern. Oder rudern die Vereinsmeier dann vor Schreck nicht mehr zusammen oder “asynchron”?
—————————–
Was soll denn diese Argumentation? Natürlich gibt es Richter die sachverständigen Argumenten zugänglich sind, auch wenn sie mit einem anderen SV rudern gehen. Das wollen Sie doch nicht ernsthaft in Frage stellen? Sonst brauchten Sie ja überhaupt nicht mehr zu Gericht gehen. Dazu bedarf es aber eines Sachverständigen und keines Schwachverständigen der das auch vorträgt und gerade rückt, bzw. überhaupt erst die Möglichkeit dazu bekommt.
Und Ihr Hnweis auf 30, 50 oder 100 diesbezügliche Streitfälle pro Jahr ist deutlich neben der Sache. Also was soll das?
Wehpke Berlin
Gutachter mit entsprechendem Auftragsvolumen haben nun mal 30, 50 oder 100 Fälle / Jahr, bei denen die HUK & Co „quersteht“.
Wenn man die Diskussion aufmerksam verfolgt hat, erkennt man ohne weiteres, wo die Reise hingehen soll. Die Verfechter der Streitverkündung hätten die Sachverständigen gerne bei ALLEN Rechtstreitigkeiten zum Sachverständigenhonorar mit im Boot.
Die Mannschaft rudert und der Steuermann schlägt den Takt!
Beziehungen schaden nur dem, der keine hat – oder so?
Diese „banale Erkenntnis“ überschreitet alle gesellschaftlichen Grenzen. Selbst die Rechtsprechung soll davon nicht verschont bleiben, wie man so hört?
Der grottenschlechte Gutachter war also glaubwürdig, weil er mit dem Richter im gleichen Club war? Und der selbe Richter soll dann sachverständigen Argumenten eines „Nichtclubmitgliedes“ zugänglich sein? Damit hat sich die Sache doch bereits selbst beantwortet.
Wenn ein Parteigutachter hier tatsächlich glaubt, das Ruder herum reißen zu können, muss er schon bekennender Optimist sein. Der Realist spart sich den Weg samt Streitverkündung.
@Hunter Mittwoch, 24.11.2010 um 23:32
Sie haben völlig Recht und allein darauf kommt es Ihnen ja an. So soll es denn sein.
Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer scharfsinnigen Analysefähigkeit, Ihrer höchsten Kompetenz gepaart mit unerschütterlichem Selbstvertrauen. Ich beneide Sie um Ihre Talente. Nebenbei – Plattitüden sind keine Argumente – für mich jedenfalls nicht.
Wehpke Berlin
Viele Grüße an den Therapeuten – unbekannterweise.
Wäre schön, wenn sich die Diskussion wieder beruhigen könnte. 🙂
In der Sache selbst glaube ich, dass es einen schweren anwaltlichen Fehler darstellen würde, eine Streitverkündung hier nicht auszusprechen. Formal ist der Anwalt seinem Mandanten verpflichtet, nicht dem Sachverständigen. Eine Streitverkündung wird hier in der Form durchgeführt, dass der Sachverständige aufgefordert wird, auf Seiten des Geschädigten dem Streit beizutreten. Es wird ihm also die Hand zur gemeinsamen Prozessführung gereicht. Und wenn der Sachverständige, wovon wir selbstverständlich alle ausgehen, davon überzeugt ist, dass sein Gutachten richtig ist, sollte er hiermit keine Probleme haben.
Die andere Möglichkeit ist, dass mit dem Sachverständigen vorher abgesprochen wird, dass er für den Fall eines negativen Urteils die Kosten des Geschädigten übernimmt. Wenn eine solche außergerichtliche Zusage vorliegt, ist tatsächlich eine Streitverkündung unnötig. Sollte der Anwalt die allerdings in den oben dargestellten Fällen unterlassen, kann der Anwalt eigentlich gleich schon mal seine Haftpflichtversicherung anrufen.
So oder so: es ist ein Dilemma!
Hallo RA Deneke
Nach Glöckchen geht es hier nicht um die Frage Gutachten richtig oder falsch, sondern nur um das SV-Honorar. Sie sprechen jetzt aber davon, dass das Gutachten richtig oder falsch ist.
Ich denke, Sie wissen, dass mittlerweile sämtliche Gutachtenpositionen von Versicherungen und deren SVs angegriffen werden und dass dazu eine Vielzahl von unterschiedlichen Urteilen/Rechtsauffassungen vorliegen. Dann von einem SV eine Kostenzusage für einen negativen Verfahrensausgang zu verlangen, der möglicherweise auch auf gravierende anwaltliche Fehler zurückzuführen ist, ist schon erschreckend. So etwas ausgerechnet von einer Berufsgruppe zu hören, die selbst für Schlechtleistung Geld verlangt, ist ebenfalls erschreckend. So jemandem eine Kostenzusage zu geben, damit der RA dann die wahnwitzigsten Behauptungen aufstellen und (kostenpflichtigen) SV-Beweis anbieten kann, ist für SVs gegebenenfalls wirtschaftlicher Selbstmord. Aus RA-Sicht kann ich das schon verstehen. Der RA kann sich zurück lehnen. Er hat ja jemanden, der am Schluss die Zeche ungünstiger Rechtsauffassungen der Richter und auch schlechter Arbeit des RA etc. bezahlt.
Vielleicht sind die SVs dann besser beraten, wenn sie die RA-Fehler und vielleicht unrichtige Angaben ihrer Kunden aufdecken, um Regressansprüche abzuwehren. Dann helfen sie damit der Gegenseite – dafür kann sich dann der Kunde bei seinem RA bedanken – der hat schließlich den Keil zwischen die Vertragspartner getrieben.
Hallo Herr Kollege Deneke
Ich bin ganz bei Ihnen,nur das Dilemma sehe ich nicht.
Keiner der mir bekannten Sachverständigen würde die Streitverkündung im Kürzungsprozess als Angriff gegen seine Person empfinden,sondern sie als die willkommene Gelegenheit ansehen,dem eigenen Kunden zu helfen,sich einzubringen und vielleicht vor Gericht auch ein Wenig zu erklären,wie sich das Honorar konkret zusammensetzt.
Natürlich gibt es immer Welche,die den Sinn nicht verstehen und gegen Alles und Jeden sofort in die Angriffsstellung gehen.
Das ist aber die absolute Ausnahme.
In diesem Fall war es so,dass die Richterin erstmals in der Verhandlung Bedenken bei den gesondert berechneten Datenbankkosten äusserte.Der im Sitzungssaal anwesende SV konnte sogleich eingreifen und erklären,dass das Fremdkosten sind,über die er auch eine Rechnung vorlegen könnte,falls gewünscht.
Der Anwalt des Streitverkündeten erbat sich daraufhin eine Schriftsatzfrist,erhielt sie auch und legte eine Woche später die Audatex-Fremdrechnung vor.
Das Ergebnis ist ein Urteil,das keine Wünsche offen lässt.
Es basiert auf Strategie und Vorbereitung in der Erkenntnis,dass Gerichte gerne erst in der mündlichen Verhandlung und damit entgegen §139 ZPO nicht rechtzeitig, Hinweise erteilen,auf die der Geschädigte oft nicht ad hoc adäquat reagieren kann.
Wenn in dieser Prozesssituation sich der anwesende Sachverständige als Streithelfer wie in diesem Fall bestens einbringen kann,dann ist alles richtig gemacht und nichts kann mehr anbrennen.
Die Streitverkündung ist deshalb sicher kein Dilemma,sondern ein absolutes Muss,wenn der Geschädigte Kürzungen bei den Gutachterkosten einklagt!
MfkG Peter
@ RA Deneke
1.) Ging es bei dem Ausgangsbeitrag sowie bei der bisherigen Diskussion nicht um ein potentiell falsches Gutachten, sondern lediglich um die banale Durchsetzung des Sachverständigenhonorars. Die Rechtslage zum SV-Honorar ist so was von gegessen, dass man sich (als versierter Anwalt) Streitverkündungen ohne weiteres sparen kann. Verlorene Prozesse um das SV-Honorar passieren meist durch schlechten Vortrag oder wenn man mit Beträgen in den Streit geht, die nicht berufungsfähig sind und der Amtsrichter irgend einen Angemessenheitsmist aus der Hüfte abfeuert.
2.) Bei einem Rechtstreit um Gutachteninhalte kann man ggf. über eine Streitverkündung diskutieren. Jedoch auch hier nicht generell. Ansonsten können sich die Sachverständigen künftig bei jeder ungerechtfertigten Kürzung (Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten usw.) nur noch mit irgendwelchen Nebeninterventionen herumschlagen und ggf. anteilige Kosten verlorener Prozesse mit übernehmen.
Was wäre die Folge?
Die Sachverständigen setzen künftig immer die günstigsten Stundenverrechnungssätze am Markt ein, verzichten auf den Ausweis der Ersatzteilzuschläge sowie der Verbringungskosten, Beilackierung, Fahrzeugreinigung usw.
Die „cleveren“ Anwälte der Geschädigten zwingen also den Sachverständigen durch die potentielle Streitverkündung zur Gutachtenerstellung nach Versicherungswunsch? Wirklich eine Super Strategie im Sinne der Mandanten!?
3. Gibt es für einen Sachverständigen keinerlei Veranlassung irgendwelche Kosten aus verlorenen Prozessen zu übernehmen noch irgend einer Streitverkündung um sein Honorar beizutreten.
Noch einmal: Der Sachverständige erstellt auftragsgemäß ein Gutachten und hat dafür einen sofort fälligen Werklohnanspruch – das wars!
Die Schadensersatzforderung ist völlig entkoppelt vom Werklohnanspruch des Sachverständigen.
Wer käme schon auf die Idee, bei einem Privathaftpflichtschaden (z.B. Fliesen beschädigt), dem Fliesenleger den Streit zu verkünden, nur weil die Versicherung wieder einmal den Schaden aus dem Kostenvoranschlag oder aus der Handwerkerrechung nicht übernehmen will?
4.) Kann doch der Geschädigte, für den Fall, dass er das Honorar gemäß Werkvertrag für nicht angemessen hält, es auf einen Rechtstreit mit dem Sachverständigen ankommen lassen? Honorar einfach nicht bezahlen und abwarten was passiert? Dann kann der Sachverständige mit Hilfe SEINES Anwalts klären lassen, was „angemessen“ ist oder nicht. Dieses Szenario entspricht übrigens den Vorstellungen der HUK. Und alles nur, weil Anwälte meinen, mit der Streitverkündung den Weg des vermeintlich geringsten Widerstandes gehen zu müssen?
5.) Gibt es jede Menge qualifizierte Anwälte, die simple SV-Honorarforderungen ohne große „Klimmzüge“ professionell abarbeiten. Und genau zu denen schickt ein kluger Sachverständiger seine Kunden und verzichtet auf Anwälte, die aus „formalen Gründen“ dem Sachverständigen – ohne Not – den Streit verkünden.
Anwälte die meinen, im Sinne des Mandanten Sachverständige „formal“ immer mit „ins Boot“nehmen zu müssen, kann man offensichtlich nicht aufhalten? Will ich nun auch nicht mehr! Deshalb, immer weiter so! Der Markt reguliert am Ende stets alle Probleme von selbst.
@Peter Pan, Freitag, 26.11.2010 um 14:10
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Völlig richtig. Nur, wie bereits oben schon erwähnt, Schwachverständige sind da nicht zu gebrauchen. Ein solcher fürchtet sicherlich zu recht dass man ihn dann „anfasst“^.
Wehpke Berlin
Bei der bisherigen Argumentation geht es nicht um emotionale Empfindlichkeiten wie stark, schwach, Furcht oder Mut, sondern um die SINNLOSE UNWIRTSCHAFTLICHKEIT dieser Pauschal-Strategie.
Bester Beleg hierfür ist doch der Ausgangsbeitrag (Urteil) sowie der Kommentar von Peter Pan.
1.) Bei Gericht wurde offensichtlich wieder um die Angemessenheit „gefeilscht“ = unbestritten grottenfalsch im Sinne des Schadensersatzrechtes. Die Rechtslage überzeugend darzulegen und eine falsche Rechtsauffassung des Gerichts richtig zu stellen, ist die Aufgabe von qualifizierten Rechtsanwälten und nicht von streitverkündeten Sachverständigen. Anstatt in Sachen Rechtslage richtig hart zu fighten, wird dann „hilfsweise“ die Angemessenheit des Honorars erläutert. Anwälte, die mit professioneller Strategie vorgehen (= u.a. berufungsfähige Streitwerte bei SV-Honorarstreitigkeiten), lassen sich beim Amtsrichter nicht auf den faulen Kompromiss der Angemessenheit ein, behalten dafür aber das Gesicht. Notfalls geht die Sache dann eben in die Berufung.
2.) Nach all dem Einsatz bekommt der Geschädigte jetzt doch tatsächlich 11,44 Euro „Audatex-Fremdkosten“ aus der Sachverständigenrechung erstattet. Möglicherweise sogar 20 Euro. Wow, Hammer, super „Sieg“. Jedoch zu welchem Preis?
Zitat:
In der Zeit, in der der Sachverständige wg. dieser „Lappalie“ anreisen muss, unnötig bei Gericht herum hockt, danach die Rechnung aus der Buchhaltung heraussucht und versendet, die gesamte Kommunikation mit seinem Anwalt abwickelt usw., hätte der Sachverständige reichlich Geld mit der Gutachtenerstellung verdienen können.
Und eines ist sicher; Anwälte, die für eine breit gestreute Streitverkündung plädieren, würden sich für so viel „ehrenamtlichen Einsatz“ niemals zum Nulltarif „verheizen“ lassen.
Bevor man so einem „Schwachsinn“ beiwohnt und möglicherweise noch Kosten zu tragen hat, drückt man dem Geschädigten doch lieber 50 Euro in die Hand?
Ein gesundes Maß ist auch hier gefordert. Es ist sicherlich sinnlos jedes Mal dem SV den Streit zu verkünden, insbesondere wenn die Rechtsprechung des Gerichts bekannt ist.
Es gibt aber auch Gerichte, bei denen es keine Möglichkeit gibt, vorherzusehen wie entschieden wird. Und ob der SV die Arbeit vorher zur Vorbereitung hat oder im Wege einer Verhandlung, oder nachher, weil er selbst die Restkosten einzuklagen hat, macht sich nichts.
Ein entsprechender Zeitaufwand an geeigneter Stelle kann durchaus dazu beitragen, dass später ein Vielfaches an Zeit gespart werden kann.
Und wenn der Anwalt des Geschädigten die Strategie mit dem SV abstimmt, ist auch ein gemeinsames Vorgehen mit Streitverkündung in Ordnung.
Ich habe sogar einmal einem Anwalt selbst gesagt, er möge mir den Streit verkünden, weil ich gesehen habe, dass ihm die Felle davon zu schwimmen drohen und ich durch die Streitverkündung selbst vortragen konnte.
Das Ergebnis war ein gewonnener Prozess, weil ich dem Gerichts-SV die richtigen Schlüsse während der Verhandlung aus der Nase ziehen konnte. Der Anwalt war froh und hat sich damit revanchiert, dass er
a) Mandanten an mich verweist und
b) bei Fragen mich direkt anruft.
Heute arbeiten wir gut und gerne zusammen.
So kann es auch laufen.
Viele Grüße
Andreas
Hallo Hunter,
sicherlich kann man nicht pauschal sagen, immer ist eine Streitverkündung sinnvoll. Das hat, wenn ich die Kommentare noch einmal Revue passieren lasse, auch keiner behauptet. Gleichwohl war es im vorliegenden Rechtsstreit notwendig den Streit zu verkünden, damit der SV auf Seiten des Klägers am Verfahren teil nimmt. Dadurch konnten auch die in der Rechnung befindlichen Fremdkosten, deren Erforderlichkeit vom Schädiger bestritten wurde, geklärt werden, so dass insgesamt der Prozess gewonnen wurde.
Der PBV des Klägers hat hier also richtig entschieden. Dem SV sind dadurch auch keine Nachteile entstanden.Die Kosten der Nebenintervention sind dem Schädiger auferlegt worden. Wäre die Klage um die Fremdkosten abgewiesen worden, weil die Kosten in der Rechnung nicht schlüssig dargelegt worden sind, was eigentlich Aufgabe des SV ist, wäre der Kunde für den SV verloren. Der kommt nicht noch einmal. Auch das sollte bedacht werden. Ein zufriedener Kunde ist viel wert. Wenn aber die SV keinen Wert mehr auf zufriedene Kunden legen, dann ist ihre Zukunft ungewiß.
Und dann kommt auch noch das Argument von Andreas hinzu. Mit zufriedenen Kunden kommen auch die entsprechenden Anwälte. Auf denen kann man dann aufbauen, wie Andreas berichtet hat.
Hüten sollte man sich auf jeden Fall vor Verallgemeinerungen und Pauschalierungen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Entgangener Gewinn für den gesamten Zeiteinsatz des Sachverständigen und für den Einsatz seiner Mitarbeiter sind keine Kosten?
Fahrtkosten sind keine Kosten?
Wenn der Anwalt des Geschädigten nicht in der Lage ist, dem Gericht den richtigen Weg zu weisen, wie das Schadensersatzrecht anzuwenden ist und sich darüber hinaus noch in die Untiefen der Angemessenheit begibt, wird der kommunikative Sachverständige – im Rahmen seiner Kundenpflege – bestimmt Mittel und Wege finden, den Kunden entsprechend aufzuklären. Da bin ich mir sicher!
Antwort:
1.) Urteilsbeitrag Willi Wacker (Abschlusserklärung):
2.) Kommentar von Peter Pan:
Thema für die „rege Kommentierung“ war also schon von Anfang an die generelle Streitverkündung bei gekürztem Sachverständigenhonorar.
Hallo Leute,
der BGH, d. h. der IX. Zivilsenat des BGH, hat hinsichtlich der Streitverkündung eine grundsätzliche Entscheidung am 16. September 2010 getroffen. Alle diejenigen, die sich gegen die Streitverkündung vehement ausgesprochen hatten, werden durch den BGH eines besseren belehrt. Ich zitiere aus dem Urteil vom 16. 9. 1020 zu dem Aktenzeichen IX ZR 203/08 die beiden Leitsätze:
a) Ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft, ob ein vertraglicher Anspruch im Wege der Vertragsübernahme auf einen Dritten übergegangen ist, hat der Rechtsanwalt, der zur Klage gegen den Dritten rät, seinem Mandanten zu empfehlen, dessen ursprünglichen Vertragspartner der Streit zu verkünden.
b) Der Zurechnungszusammenhang zwischen der in der unterlassenen Streitverkündung bestehenden Pflichtverletzung und dem durch die Verjährung des Anspruchs entstandenen Schaden wird nicht dadurch unterbrochen, dass das Gericht des Erstprozesses die Frage der Passivlegitimation unzutreffend beurteilt.
>Daher ist einem Rechtsanwalt, will er nicht in die Pflichtverletzungsfalle tappen, bei nicht völlig eindeutiger Passivlegitimation immer die Streitverkündung anzuraten. Anderenfalls, wie im BGH-Fall der Anwalt haften muss, der die Streitverkündung unterlassen hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.
Wenn also zweifelhaft ist, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dem geschädigten Kfz-Eigentümer die geltend gemachten (Rest-)Sachverständigenkosten zustehen oder nicht, ist immer die Streitverkündung anzuraten (vgl. BGH Urt. v. 16.9.2010 – IX ZR 203/08 -, noch nicht veröffentlicht, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHR.)
Mit freundlichen Grüßen
und einen schönen 3. Advent
Willi Wacker
Hallo Virus,
in Anbetracht des neuen BGH-Urteils IX ZR 203/08 hat der von Dir angegebene Anwalt völlig richtig reagiert und das auch noch ohne Kenntnis des jetzigen BGH-Urteils. Der Anwalt ist gut, der sich schon nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet, die zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Das zeigt aber nur, dass der Anwalt auch ein gutes Gespür für das Recht hat. Man sollte daher nicht alle Anwälte schlecht machen.
1.) Ist das Urteil schon veröffentlicht IX ZR 203/08
2.) Ging es bei dem Urteil um Kauf-, Bau- Erbbaurecht, Grundstückserschließung in Verbindung zur Passivlegitimation usw. Man kann sich natürlich immer etwas Passendes aus irgend welchen Sachverhalten anderer Rechtsgebiete „heraussaugen“ bzw. „zurechtbiegen“. Wie wäre es z.B. mit der Übertragung von Maßstäben aus dem Scheidungsrecht 1:1 ins Schadensrecht?
3.) Hatte keiner etwas gegen eine GELEGENTLICHE Streitverkündung, wenn es Sinn macht. Bei dem gegenständlichen BGH-Urteil kann man auch gut erkennen, dass es in begründeten Einzelfällen durchaus sinnvoll, bzw. je nach Fallgestaltung sogar ein MUSS ist, den Streit zu verkünden. Insbesondere wenn die Frage der Legitimation im Raume steht. Legitimation ist das A und O eines Prozesses. Wer hier seine anwaltlichen Hausaufgaben nicht gemacht hat, dem ist nicht mehr zu helfen! Eine GENERELLE Streitverkündung im trivialen Schadensersatzprozess bei ALLEN Auseinandersetzungen um 3,50 € Sachverständigenhonorar macht jedoch definitiv keinen Sinn, sondern nur dem Sachverständigen jede Menge (unbezahlten) Aufwand (s.o.). Es wäre demnach billiger, auf das restliche Honorar zu verzichten. Unsinn ist die wohl einzig zutreffende Bezeichnung für eine generelle Streitverkündung!
4.) Würde ich (als Sachverständiger) von jedem Anwalt abraten, der bei Auseinandersetzungen zum Sachverständigenhonorar grundsätzlich dem Sachverständigen den Streit verkündet (s.o.). Der würde mir nur einmal irgend eine zementierte Meinung zur generellen Streitverkündung ans Bein hängen, mit der er möglicherweise nur seine eigene Unfähigkeit kaschieren will? Denn eines ist klar. Einen Prozess um das Sachverständigenhonorar kann man, aufgrund der glasklaren Rechtslage, (auch ohne Streitverkündung) überhaupt nicht verlieren, wenn man sein Handwerk versteht? Ein versierter Anwalt braucht keinerlei „Hilfe“ von einem Sachverständigen im Schadensersatzprozess, zumal es sich bei der Realisierung des SV-Honorars ausschließlich um Rechtsfragen handelt.
5.) Sollten die Sachverständigen (im Umfeld notorischer Streitverkünder) vielleicht nur noch mit einer Abtretung an Erfüllungs statt arbeiten? Auch eine Möglichkeit, den Anwälten, die die generelle Streitverkündung als Hobby (zu Lasten Dritter) betreiben, die rote Lampe zu zeigen.
6.) Ist das alles schon bis zur Flüssigkeit durchgekaut.
Hallo Hunter,
ist das Urteil zwar im Internet in den Entscheidungen des BGH zu finden. Da habe ich es ja auch her. Es ist aber noch nicht in den gedruckten Medien veröffentlicht, z.V. in der vorgesehenen BGHR.
Mit freundlichen Grüßen
Willi