Das Amtsgericht Hersbruck hat mit Endurteil vom 26.09.2008 (3 C 0805/08) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs Kasse verurteilt, an die Klägerin 547,83 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Weiterhin ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin weitere 83,54 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Beklagte schuldet unstreitig als Haftpflichtversicherer des den Unfall verursachenden Fahrzeuges wegen der Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges am 06.04.2008 in Feucht Schadensersatz zu 100 %. Unstreitig hat die Klägerin ihren Pkw reparieren lassen zum Preis von 2.097,83 €, um ihn weiter nutzen zu können. Trotz Ansatzes dafür üblicher Reparaturkosten durch den Reparateur hat die Beklagte darauf bislang nur 1.550,00 € erstattet, weswegen die Klägerin gem. § 249 BGB Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 547,43 € weiterer Reparaturkosten hat.
Daran ändert hier auch nicht das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens. Insoweit ist unstreitig, dass bei einem Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkw von 1.650,00 € grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in der eingeklagten Höhe bei Weiternutzung des Fahrzeuges in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall besteht. Allerdings kann der Rechtsansicht der Beklagten nicht gefolgt werden, wonach der weitergehende Ersatzanspruch in Höhe der eingeklagten Differenz erst mit Ablauf der Sechsmonatsfrist entstehe oder fällig werde. Dazu verhält sich auch nicht die zitierte Entscheidung des BGH vom 22.04.2008 (VI ZR 223/07), da der BGH seinerzeit lediglich darüber zu entscheiden hatte, ob bei kürzerer Nutzungsdauer von weniger als drei Monaten nach dem Unfall ein Reparaturaufwand von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert erstattet verlangt werden kann. Nachdem die Klägerin ihr Fahrzeug weiter nutzt und konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sie es vor Ablauf von sechs Monaten noch weiterveräußern wird, hat sie Anspruch auf Ersatz ihrer Reparaturkosten unter Einschluss des sogenannten Integritätszuschlages. Lediglich für den nicht absehbaren Fall vorzeitiger Veräußerung ihres Pkw´s wäre sie zur Rückerstattung des streitgegenständlichen Betrages verpflichtet, zu deren Durchsetzung der Beklagten auch ein Auskunftsanspruch zusteht. Neben dem Schadensersatzanspruch hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten sowie auf Ersatz ihrer Zinsschäden in der eingeklagten Höhe.
So das überzeugende Urteil des Amtsrichters des Amtsgerichtes Hersbruck (Bayern).
Hallo Willi Wacker,
wieder ein Urteil, mit dem der sofort fällige Ersatzanspruch auch im bis 130%-Bereich ordentlich begründet worden ist. Mit dem Crash ist der Schadensersatzanspruch gem § 249 BGB sofort fällig. Daran ändert auch die 6-monatige Nutzungszeit nichts. Denn die Nutzungszeit ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.
Richtiges Urteil. Weiter so!
MfG
Werkstatt-Freund
Wir haben gerade auch so einen neuen Fall mit 130% – Regelung erhalten. Den letzten haben wir nach 5 Monaten durchgesetzt. Nun werden wir mit den neuen Urteil den Ersatzanspruch sofort komplett einfordern. Sollte die Versicherung sich verweigern, können wir mit dem Geschädigten Klage einreichen. Warten wirs ab.