Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 06.10.2008 (11 C 343/08) die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG verurteilt, an den Kläger 426,22 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, 83,13 € nebst Zinsen an das SV-Büro L. zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich entstandenen weiteren Anwaltskosten in Höhe von 86,84 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes sowie Freistellung von entstandenen SV-Kosten in Höhe von insgesamt 509,35 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 2 StVG, 3 PflV, 249 BGB. Die Beklagte ist dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 17.12.2007, an dem das klägerische Fahrzeug Marke Opel, amtl. Kennzeichen E-…. sowie das vom VN der Beklagten geführte Fahrzeug Mazda, amtl. Kennzeichen BOT- …., welches bei der beklagten haftpflichtversichert ist, beteiligt waren, dem Grunde nach zu 100 % zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Beklagte war zunächst nicht berechtigt, die klägerische Schadensersatzforderung um die im Gutachten des Sachverständigen L. aufgeführten Verbringungskosten in Höhe von 71,00 € zu kürzen. Bei den geltend gemachten Verbringungskosten handelt es sich um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Satz 2 BGB. Als erforderliche Kosten in diesem Sinne sind die typischerweise bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Kosten zu verstehen. Durch Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen L., in dem Verbringungskosten aufgeführt werden, hat der Kläger den Nachweis der anfallenden erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung des beschädigten Rechtsgutes erbracht. Auf Basis dieses Gutachtens kann der Kläger als Geschädigter den Fahrzeugschaden auch fiktiv abrechnen. Er hat insoweit einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 71,00 €. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung der durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen L. vom 18.01.2008 entstandenen weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 355,22 €. Auch insoweit handelt es sich um gem. § 249 BGB erforderliche Kosten zur Schadensfeststellung. Nachdem die Beklagte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers zunächst um einen Betrag von 397,46 € gekürzt hat und sich zur Begründung auf einen Reparatur-/Schadensbericht der DEKRA vom 14.01.2008 bezog, war der im Hinblick auf die Berechnung von Kraftfahrzeugreparaturkosten nicht sachkundige Kläger berechtigt, zur Untermauerung seiner Ansprüche eine ergänzende Stellungnahme des von ihm bereits zuvor beauftragten Sachverständigen L., der auch das Schadensgutachten erstellt hatte, einzuholen. Hinsichtlich der von der Beklagten zunächst gekürzten Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und der Verbringungskosten hat der Sachverständigen Ermittlungen bei insgesamt acht Opel-Werkstätten im Umkreis des Klägers eingeholt und hat die insoweit angesetzten Stundenlöhne, Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten ermittelt. Nachdem die Beklagte zuvor den geltend gemachten Schadensersatzbetrag des Klägers unter Verweis auf die von ihr eingeholte DEKRA-Stellungnahme auf sogenannte Stundensätze nach DEKRA-Kalkulation kürzen wollte und die geltend gemachten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gestrichen hat, sind die vom Sachverständigen L. dargelegten Ermittlungen zur Untermauerung des klägerischen Anspruchs erforderlich gewesen. Dem Kläger steht danach Ersatz der insoweit angefallenen weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 355,22 € zu. Schließlich kann der Kläger Zahlung weiterer 83,13 € an den Sachverständigen L. verlangen. Soweit der Kläger zur Schadensermittlung ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen L. eingeholt hat, sind die Beklagten zur Tragung der vollständigen Sachverständigenkosten in Höhe von 500,99 € verpflichtet. Die Rechnung des Sachverständigen L. vom 19.12.2007 über 500,99 € ist fällig gewesen und von der Beklagten lediglich in Höhe von 417,86 € beglichen worden, so dass im Hinblick auf die erfolgte Sicherungsabtretung der klägerische Zahlungsanspruch unmittelbar an den Sachverständigen in Höhe von restlichen 83,13 € besteht. Die Rechnung des Sachverständigen L. ist nicht zu beanstanden. Die gewählte Art der Abrechnung, welche ein nach Schadenshöhe berechnetes Grundhonorar zzgl. Nebenkosten und MwSt. vorlegt, ist ortsüblich und hält sich innerhalb der üblichen Höhe für vergleichbare Gutachten. Mithin ist auch die Höhe der Sachverständigenkosten mit Blick auf die ermittelte Schadenshöhe von netto 2.707,61 € nicht zu beanstanden. Ein Sachverständiger, der überdies für Routinegutachten ein anhand der Schadenshöhe orientiertes Pauschalhonorar bestimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Geltungsspielraumes grundsätzlich nicht. Dabei ist sowohl die sachverständigenseits gewählte Form der Abrechnung als auch die Höhe der Vergütung als üblich anzusehen. Zu dem Grundhonorar kommen Pauschalen für Fahrt- Schreib- und Telekommunikationskosten sowie Beträge für Farbbilder. Die Beklagte war zur Zahlung des restlichen Gutachtenhonorars in Höhe von 83,13 € demnach zu verurteilen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Freistellung von weiteren angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
So das Urteil des Amtsrichters der 11. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Essen.
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung und SV-Honorar” zum Download >>>>>
Hi Willi Wacker,
wieder ein gut begründetes SV-Honorar- und Restschadensersatzurteil, dieses Mal wieder aus dem Ruhrpott. Prima.
Werkstatt-Freund