Das AG Dresden hat mit Endurteil vom 23.10.2008 (116 C 7717/07) die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt an den Kläger 377,68 € zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 3 PflVG a. F., § 7 StVG ein Anspruch auf vollständige Bezahlung der Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten des SV S. vom 31.07.2007 zu. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der für die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Kosten unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt (vgl. BGH Urteil von 29.04.2003 -VI ZR 398/02-). Der Kläger muss sich auch nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in den von der Beklagten vorgetragenen Werkstätten verweisen lassen, auch wenn dort grundsätzlich eine gleichwertige Reparatur möglich wäre.
Dem Kläger als Käufer einer bestimmten Fahrzeugmarke steht es frei, sein beschädigtes Fahrzeug auch in einer markengebundenen Werkstatt reparieren zu lassen, selbst wenn hierdurch höhere Kosten als in einer anderen Fachwerkstatt anfallen. Die Reparatur in einer solchen markengebundenen Fachwerkstatt ist ein angemessener Weg zur Schadensbeseitigung, den auch ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und vernünftig halten darf. Die Preise in markengebundenen Fachwerkstätten, sind Marktpreise. Die gegenüber ungebundenen Werkstätten gegebenenfalls höheren Preise sind die Kunden hier auch bereit zu zahlen, da sie der Auffassung sind, eine entsprechende Gegenleistung (Service, Erfahrung, Vertrauenswürdigkeit u.ä.) zu erhalten. Es ist aber wirtschaftlich nicht unvernünftig, einer markengebundenen Werkstatt gegenüber einer billigeren Werkstatt den Vorzug zu geben. Dieser Weg der Schadensbeseitigung kann auch einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten nicht vorenthalten werden, weshalb der Schädiger die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen hat, auch wenn hierdurch im Einzelfall höhere Kosten entstehen können. Der Geschädigte muss sich, soweit er sich im Rahmen des wirtschaftlich Vernünftigen bewegt, was bei der Beauftragung einer markengebundenen Fachwerkstatt der Fall ist, nicht auf die am jeweiligen Markt billigste Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Dass die dem Gutachten des SV S. zugrunde gelegten Preise den ortsüblichen Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen, ergibt sich aus dem durch das Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
So das kurze, aber überzeugende Urteil des Amtsrichters der 116. Zivilabteilung des AG Dresden.
Hallo Willi Wacker,
wieder ein schön begründetes Fachwerkstattlohn-Urteil bei fiktiver Schadensabrechnung. Die Versicherer sollten jetzt daoch langsam merken, dass auch bei fiktiver Abrechnung die im Gutachten aufgeführten Fachwerkstattlöhne der markengwebundenen Werkstatt zu ersetzen sind. Wenn man immer wieder mit dem Kopf gegen die gleiche Wand läuft, bekommt man auf jeden Fall Blessuren und aber auch Kopfschmerzen. Die Dame mit Y ist auch mit dem gleichen Kopf zweimal gegen die gleiche Wand gelaufen. Was hat die für Kopfschmerzen gehabt?