Das AG Hof hat durch Urteil vom 26.09.2008 (Az: 15 C 609/08) entschieden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger 491,32 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 43,32 € zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagten gem. §§ 7 StVG, 823, 249 Abs. 2 S. 2 BGB, 3 Ziff. 1 PflVG einen Anspruch auf Ausgleich weiterer 491,32 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten, wie aus dem Tenor ersichtlich.
Die Aktivlegitimation des Klägers ist gegeben. Ausweislich der Sicherungsabtretungsurkunde ist der Kläger verpflichtet, die Schadensersatzansprüche „….. für sich …“ geltend zu machen und Zahlungen Dritter an die Fa. XGmbH unverzüglich weiterzuleiten. Hieraus ergibt sich, dass dem Kläger weiterhin die Sachbefugnis zur Geltendmachung und Forderung der Zahlung an sich zusteht.
Nicht ersichtlich ist, dass sich der Kläger vor Anmietung des Ersatz-Pkws bei der in Anspruch genommenen Mietwagenfirma o. a. Firmen nach billigeren Tarifen erkundigt hätte. Demgemäß sind die gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB erforderlichen Mietwagenkosten gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei der Kläger dem bereits in der Klage Rechnung getragen hat.
Als Schätzgrundlage ist auch die Schwackeliste 2007 für das Postleitzahlgebiet 950 heranzuziehen. Der BGH hat in jüngsten Entscheidungen den Schwackemietpreisspiegel 2006 als Grundlage einer Schätzung gebilligt. Nach klägerischen Vortrag haben sich die Erhebungsgrundlagen für die Erstellung der Schwackeliste 2007 nicht von denjenigen des Jahres 2006 unterschieden. Die diesbezüglichen Angriffe der Beklagten hinsichtlich der Datenerhebung und Methodik führen damit nicht dazu, dass die Schwackeliste des Jahres 2006 als Schätzgrundlage ungeeignet wäre.
Insoweit hat auch das Landgericht Hof entschieden, dass diejenige Schwackeliste der Schätzung zugrunde zu legen ist, deren Zahl der jeweiligen Jahreszahl des Unfallereignisses entspricht, jedenfalls soweit – was hier der Fall ist – sich der Verkehrsunfall im Erhebungszeitraum der Daten für die – neue Schwackeliste ereignet hat.
Die Erhebung des Frauenhofer Instituts zu Mietwagenkosten ist als Schätzungsgrundlage schon deshalb nicht geeignet, weil es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. nur Urteil vom 11.03.2008, Az: VI ZR 164/07, auf das örtliche Preisniveau ankommt. Dem würde die Erhebung des Frauenhofer Instituts im Gegensatz zu den Schwackelisten, die jeweils dreistellige Anfangszahlen der Postleitzahlen aufführen, nicht gerecht.
Auch kann es nicht allein auf Internettarife ankommen, zum einen, weil immer noch nicht jeder mangels entsprechenden Anschlusses die Möglichkeit hat, via Internet Marktforschung zu betreiben und zum zweiten, weil in vielen Fällen Voraussetzung der im Internet publizierten Tarife eine vorherige Reservierung ist, bis es sich z. B. auch aus der seitens der Beklagten zu 2) vorgelegten „Sixt Internet Angebot“- Liste ergibt.
Demnach ergibt sich aus der für das Postleitzahlgebiet 950 zugrunde zu legenden Schwackeliste 2007 im arithmetischen Mittel ein Wochenpreis von 502,84 €. Hiervon sind 3 % Eigenersparnis abzuziehen, so dass 487,75 € verbleiben.
Hinzu kommen unstreitige Vollkaskogebühren sowie die Kosten für einen zweiten Fahrer und Zustellung und Abholung mit insgesamt 330,82 € brutto, so dass sich die im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB erforderlichen Mietwagenkosten auf insgesamt 818,57 € belaufen. Hiervon sind die bereits gezahlten 327,25 € abzuziehen, so dass zum Ausgleich noch 491,32 € verbleiben.
Die Kosten für den 2. Fahrer sind dem Kläger zu ersetzen. Nach Ansicht des Gerichts ist der Kläger grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schädigendes Ereignis gestanden hätte bzw. stehen würde. Maßgeblich ist daher allein, dass es in seinem eigenen Belieben steht, ob er seiner Ehefrau sein Fahrzeug zur Benutzung überlässt oder nicht und ihm dies auch möglich sein muß für den Zeitraum der Inanspruchnahme des Mietwagens.
An vorgerichtlich entstandenen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren sind weitere 43,32 € gem. nachfolgender Rechnung auszugleichen:
….
Im übrigen war die Klage abzuweisen.
Ein Vorfinanzierungszuschlag war im vorliegenden Falle nicht zuzubilligen.
Der Kläger erhält nach eigenen Angaben eine monatliche Rente von 1.076,65 € und verfügte im Zeitpunkt des Unfallereignisses über einen weiteren, noch nicht in Anspruch genommenen Dispositionskredit in Höhe von 2.646,74 €. Selbst die klägerische Darstellung einen monatlichen Existenzminimums von rund 1.500,00 € unterstellt, hätte dem Kläger ein freier Betrag von rund 2.200,00 € zur (Vor)Finanzierung der Mietwagenkosten zur Verfügung gestanden. Auf diese allein kommt es an, was auch der Ansicht des Landgerichts Hof, dem Bundesgerichtshof folgend (Entscheidung vom 09.05.2006, NJW 06, Seite 2106) entspricht. Hinsichtlich der weiteren Schadenspositionen hätte sich der Kläger ohne weiteres an die Beklagte zu 2) mit der Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses wenden können und müssen.
Ein Anspruch auf Ausgleich weiterer Rechtsanwaltsgebühren besteht nicht.
…
So das Urteil des Amtsgerichts Hof, das nicht nur die Heranziehung der Frauenhofer-Tabellen ablehnt, sondern auch Internettarife von Autovermietern aus den dargelegten Gründen nicht akzeptiert. Allerdings fordert das Gericht vom Geschädigten auch, sich nach billigeren Tarifen zu erkundigen.
„Allerdings fordert das Gericht vom Geschädigten auch, sich nach billigeren Tarifen zu erkundigen.“
Autsch, das tut mir weh…..
Genau das verlangt das Gericht nicht !
Das Gericht sagt nur, daß der abgerechnete (aber nicht eingeklagte) Betrag an Mietwagenkosten nicht zu erstatten ist, weil der Geschädigte sich nicht erkundigt hat und offensichtlich keine anderen Merkmale, die die Erforderlichkeit eines Aufschlags auf den Normaltarif rechtfertigen gegeben sind.
Das Gericht hat hier nur „Schwacke + nichts “ zugesprochen, keine Mehraufwand etc.
Positiv ist jedoch, daß der Normaltarif auf dem regionalen Markt im Wege tatrichterlicher Schätzung auf der Grundlage der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel erfolgt ist und das Gericht die Schwächen der Fraunhofer-Studie erkannt hat.
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel
Hi Babelfisch,
hinsichtlich der Mietwagenkosten ein gut begründetes Urteil. Von der Fraunhofer-Tabelle (gefertigt im Auftrag der GDV) ist ohnehin nichts zu halten. Die im Urteil angesprochene Erkundigungspflicht des Geschädigten ergibt sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Allerdings muss der Geschädigte nur den örtlichen, nicht den Internetmarkt, beachten. Insgesamt ein schönes Urteil aus Hof/Bayern.
Sorry, Schwarzkittel hat natürlich recht. Das Gericht verlangt keine Erkundigung vom Geschädigten.