Wie so oft ging es im Rechtsstreit gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG in Mannheim um restliche von der Beklagten zu Unrecht gekürzter Sachverständigenkosten und dieses Mal auch um die Herausgabe des ihr eingereichten Originalschadensgutachten. Dies war neu. Um es vorwegzunehmen, die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG wurde auch verurteilt das Originalgutachten herauszugeben. Der klagende Geschädigte hat, damit der das Gutachten erstellende Sachverständige mit auf Klägerseite mit im Boot ist, dem Sachverständigen S. den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers, seines Kunden, beigetreten. Nachfolgend gebe ich das Urteil des Richters der 3. Zivilprozessabteilung des AG Obernburg am Main (Bayern) bekannt:
Amtsgericht Obernburg a. Main
– 3 C 278/10 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
des Herrn W.S. aus G. – Kläger –
Prozessbev. RAe. G. aus O.
Streithelfer: Der Sachverständige B.S. aus K.
Prozessbev.: RAe. D.I. aus A.
g e g e n
HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG Mannheim – Beklagte –
Prozessbev.: RAe. W. aus F.
wegen Sachverständigenhonorares und Herausgabe des Gutachtens
erlässt das AG Obernburg a. Main durch den Richter …. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2010 am 19.11.2010 folgendes
Endurteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 117, 71 € nebst Zinsen seit dem 22.6.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, das Original des Gutachtens des Sachverständigen B.S. aus K. vom 10.2.2010 mit der Gutachtennummer SxxAHxx über die Besichtigung der Beschädigungen des Fahrzeugs des Kklägers mit dem amtlichen Kennzeichen MIL-…. nebst Farbbildern und die Kalkulation der Reparatur an den Kläger herauszugeben.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten der Streitverkündung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers die vollständige Erstattung der Kosten für das Sachverständigengutachten des Streitverkündeten, welches der Kläger nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für den entstandenen Schaden ist unstreitig. Soweit nach 2 Teilzahlungen der Beklagten noch ein Betrag von 117,71 € an Kosten für das Sachverständigengutachten des SV B.S. geltend gemacht werden,. ist ein Anspruch des Klägers nach § 249 BGB gegeben. Gem. § 249 II 1 BGB gehören auch die Kosten, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen entstehen, zu den notwendigen Aufwendungen, die vom Schädiger zu ersetzen sind (Palandt BGB § 249 Rdnr. 40). Der Kläger verstieß auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 II 1 BGB, indem er das Gutachten bei dem Streitverkündeten in Auftrag gab. Die Erforderlichkeit der Beauftragung des Sachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig. Vielmehr stehen hier lediglich die Erforderlichkeit der entstandenen Gutachterkosten im Streit.
Maßgeblich für die Frage der Erforderlichkeit von Gutachterkosten ist die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen. Der Geschädigte ist hierbei zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes zum Zwecke des Preisvergleiches hinsichtlich der Gutachterkosten nicht verpflichtet. Der Geschädigte kann vielmehr nach § 249 II BGB grundsätzlich vin dem Schädiger die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schaden zweckmäßig und angemessen erscheinen (herrsch. Rechtspr. des BGH, vgl. nur BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH DS 2005, 356 ). Das von dem Sachverständigen N.S. in Relation zur Schadenshöhe berechnete Sachverständigenhonorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB anzusehen. Einwendungen der Beklagten gegen einzelne Rechnungsposten des Gutachtens des Sachverständigen konnten hierbei nicht durchgreifen. Vielmehr ist eine Preiskontrolle hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorares durch das Gericht nicht durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH Urt. v. 23.1.2007 – BGH DS 2007, 144 ff. m. Anm. Wortmann).
Nach alledem ist die Beklagte zum vollständigen Ersatz der Sachverständigenkosten gem. § 249 BGB verpflichtet.
II. Der Kläger hat gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Herausgabe des von ihm in Auftrag gegebenen Originalgutachtens des Sachverständigen B.S. Der Kläger ist Eigentümer des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens. Die Beklagte ist derzeit im Besioz dieses Gutachtens. Auf Grund des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses ist die Beklagte zur Herausgabe gem. §§ 985 ff. BGB verpflichtet. Sie hat dieses bisher trotz mehrfacher Aufforderungen des Klägers noch nicht an diesen herausgegeben. Einwendungen der Beklagten gegen den berechtigten Anspruch des Klägers gem. § 985 BGB liegen nicht vor. Die Beklagte ist daher zur Herausgabe des Originalgutachtens (!) verpflichtet. Sie war dementsprechend zu verurteilen.
III. Die prozessualen Nebenfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.
So das Gutachten des zuständigen Richters der 3. Zivilprozessabteilung des AG Obernburg a. Main. Wichtig ist, dass nunmehr immer mehr Geschädigte das zur Schadensregulierung eingereichte Originalgutachten unversehrt zurückfordern. Wie das obige Gericht – zutreffend – festgestellt hat, bleibt der Geschädigte Eigentümer dies eingereichten Gutachtens. Eine Eigentunsübertragung gem. der §§ 929 ff. BGB auf den Versicherer erfolgt nicht, so dass nach Prüfung des Gutachtens , aber ohne Zerstörung desselben, dieses im Originalzustand und unversehrt an den Geschädigten zurückzusenden ist. Dies ergibt sich eindeutig aufgrund der Gesetzeslage gemäß § 985 BGB. Der Versicherer wird nach der Prüfung, spätestens mit der Aufforderung das Gutachten zurückzusenden unberechtigter Besitzer und damit zur Herausgabe verpflichtet. Insoweit ein schönes Urteil, das einem breiteren Leserkreis bekannt gegeben werden muss.
Tja, da werden wir dann sehen, dass die HUK das Gutachten nicht mehr hat. Damit hat der Geschädigte dann wiederum das Recht die Kosten der Nachfertigung der HUK aufzuerlegen.
Viele Grüße
Andreas
Nee Andreas,
zunächst muss der beauftragte Gerichtsvollzieher zur Herausgabe auffordern. D.h. der Gerichtsvollzieher in Mannheim, zuständig für die Tattersallstraße, begibt sich kraft öffentlichen Amtes zur Schuldnerin und macht die Schuldnerin mit dem Vollstreckungsauftrag bekannt. Dann fragt er, ob das Dokument freiwillig herausgegeben wird. Wird dies verneint, kann der Gläubiger die Durchsuchung auf Kosten des Schuldner beantragen. Der Gläubigervertreter weiß mit Sicherheit, wie die Herausgabevollstreckung erfolgen muss. Vielleicht bündelt der Gläubigervertreter mehrere Anträge auf Vollstreckung. Für die Schuldnerin ist es nicht schön und kann letzten Endes bis zur eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib der Urkunde führen. Wer gibt schon gerne eine Eidesstattliche Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren ab, zumal dies dann in der Schuldnerkartei und in der Schufa vermerkt wird. Au, au! Wenn alle Vollstreckungsversuche nichts nutzen, dann kann der Gläubiger auf Kosten der Schuldnerin sich ein Gutachten nachmachen lassen. Vorher muss aber die Zwangsvollstreckung bis zum letzten Atemzug durchgeführt werden. Das ist eben rechtsstaatliche Vollstreckungsmaxime, die dem Staat, der Justiz, also der dritten Gewalt, unterliegt.
Noch ein schönes nicht glattes Wochenende
Dein Willi
Hallo Willi Wacker!
Wenn die Zwangsvollstreckung bei der HUK-Coburg in Mannhein ergebnislos verläuft, weil z.B. die Durchsuchung mit Polizei und Gerichtsvollzieher keine Urkunde zu Tage fördert, weil – wie zu vermuten – das Gutachten gescannt und anschließend vernichtet wurde, dann muss die Geschäftsleitung die Eidesstattliche Versicherung – wahrheitsgemäß, da ansonsten falsche Eidesstattliche Versicherung mit Strafandrohung –> 1 Jahr Haft! – abgeben. Danach sollte dann die BaFin über die Eigentumsverletzung (Sachbeschädigung: ebenfalls strafbar!) informiert werden, ebenso Report, ist ja da in der Nähe. Das wäre ja eine dolle Sache, wenn eine Versicherung mehrfach straffällig wird in einem Zwangsvollstreckungsfall. Das kann dann auch die BaFin nicht mehr decken. Dann muss die Aufsicht tätig werden.
Hi Leute
einscannen erlaubt,vernichten verboten!
Wann werdet ihr alle endlich auf den Trichter kommen,die Gutachten nach Abschluss der Regulierung zurückzufordern?
Wenn das ALLE Geschädigten machen würden,wäre die Assekuranz ihrer sozialen Verantwortung schon ein Stückchen näher.
Wenn das alle SV machen würden,bräuchten sie zum archivieren schon kein weiteres Duplikat zu erstellen.
Der Anwalt,der seinem Mandanten das Originalgutachten nach Abschluss der Regulierung nicht wieder besorgt,verletzt seine Pflicht gegenüber dem Mandanten gem §241 II BGB.
Denkt doch an die vielen sozialversicherten Jobs,die so geschaffen werden könnten!
Zugegeben gibt es schönere Arbeit,als im Scanner zu sitzen und die Gutachten vor dem Shredder zu retten.
Hier könnten aber bestimmt viele geringqualifizierte Langzeitarbeitslose bis 67 auskömmlich arbeiten.
Mir gefällt die Idee, dass der Gerichtsvollzieher die Räume der HUK durchsucht.
Danke für die Aufklärung Willi!
Viele Grüße
Andreas
Andreas,
aber bitte gern geschehen. Ich bin nur gespannt, was die HUK-Coburg machen wird. Dass sie nach dem Urteil den Urteilsbetrag hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu 1. recht schnell inklusive der Zinsen anweisen wird und damit keine Zwangsvollstreckung zulassen wird, sehe ich auch so. Gespannt bin ich jedoch hinsichtlich der Erledigung des Urteilsausspruchs zu 2., nämlich der Herausgabe. Auch ich bin der Ansicht, dass die HUK-Coburg – wie so üblich – das Gutachten des Sachverständigen eingescannt und die ausgesuchten Lichtbilder in der Internetrestwertbörse, entgegen der Ausführungen des Urheberrechtsurteils des BGH, eingestellt hat und anschließend – wie so üblich – das Gutachten vernichtet hat. Damit ist dann eine Herausgabe des Originalgutachtens nicht mehr möglich. Diese Unmöglichkeit hat die Beklagte zu vertreten, so dass die Rechtsfolgen der §§ 275, 325 ff BGB die Beklagte treffen.
Wenn aber die Herausgabe aufgrund der Vernichtung des Gutachtens tatsächlich unmöglich ist, dann muss der Vorstand als vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten die Eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Urkunde abgeben, damit der Gläubiger auch tatsächlich die Gewissheit hat, was mit seinem Gutachten passiert ist. So ohne weiteres vernichtet man keine eingereichten Schadensunterlagen. Die Beklagte muss dann auch erklären, warum sie das Gutachten vernichtet hat. Damit muss sie dann aber auch eine Straftat einräumen. Denn das Vernichten fremden Eigentums ist Sachbeschädigung gem. § 303 StGB. Mit der Kenntnis der Eidesstattlichen Versicherung, mit der unter Eid angegeben wurde, was mit dem Gutachten passiert ist, beginnt dann auch erst die Antragsfrist, so dass auch dann bei der Staatsanwaltschaft in Mannheim der Strafantrag gestellt werden kann.
Auf jeden Fall kann der Gläubiger die Beklagte mit diesem Urteil in arge Bedrängnis bringen. Böse Zungen behaupten schon, die HUK-Coburg würde dem Kläger einen stattlichen Geldbetrag anbieten, damit er dem Herausgabeanspruch nicht vollstreckt. Warten wir es ab. Ich gehe davon aus, dass der Klägerbevollmächtigte hier berichten wird.
Vielfach wurde ich noch gebeten, den Streitwert für den Klageantrag auf Herausgabe des Originalgutachtens hier bekannt zu geben. Das Gericht hat den Streitwert für den Antrag zu 2. auf 30,– € festgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Na – dann hoffe wir doch, dass es demnächst darüber noch etwas zu berichten gibt.
Hallo hd-30,
ich glaube schon,dass der Kollege G. aus O. das eine oder das andere nach hier berichten wird. Entweder wird das Original-Gutachten freiwillig herausgegeben. Dann ist das Urteil insoweit erledigt. Dann stellt sich aber die Frage, warum das dann nicht bereits vorgerichtlich oder im Prozess erfolgt ist. Vermutlich ist das Gutachten aber – wie so oft bei der Beklagten – vernichtet worden. Dann wird der gesetzliche Vertreter der Beklagten erklären müssen, was mit dem Originalgutachten passiert ist. So einfach verschwindet ein zur Schadensregulierung eingereichtes Gutachten bei einer angesehenen Haftpflichtversicherung ja nicht, sonst müsste man hinsichtlich dieser Versicherung tatsächlich Bedenken haben. Nur einfach angeben, das Gutachten sei nach der Schadensregulierung verloren gegangen, reicht nicht. Wann, wo und wie muss schon erklärt werden. Das Thema wird uns schon noch einige Zeit beschäftigen denke ich. Man kann diese Sache ja auf Frist legen, damit sie wieder in Erinnerung kommt. Dann kann man ja auch bei dem Herrn Kollegen G. in O. nachfragen.
Da Sie so interessiert sind, werde ich auf jeden Fall hier berichten. Das musste nur mal so gesagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
das thema scheint wohl doch ein wenig in vergessenheit geraten zu sein. gibt es hier un update?
außerdem würde mich interessieren, ob es zum thema „herausgabe originalgutachten“ noch weitere urteile gibt? ich werde demnächst in zwei unfallsachen die klagen auf schadenersatz erweitern, nachdem die versicherer eingeräumt haben, dass die gutachten gescannt und nach 6 wochen vernichtet wurden. wäre schön, wenn ich noch ein paar mehr urteile zitieren könnte.
@ willi wacker:
nichts neues zu diesem thema?
neues zum thema originalgutachten:
die zurich bezahlt die fiktiven kosten für die reproduktion von 41,00 € netto sogar brutto sowie anwaltskosten (weitere 46,41 €).
die VHV zahlt die fiktiv geltend gemachten kosten von 38,00 € netto ebenfalls unaufgefordert brutto, meint aber, „wegen des ursächlichen zusammenhangs, sei keine gesonderte geschäftsgebühr entstanden“, was natürlich unsinn ist, denn immerhin handelt es sich um verschiedene schädiger, verschiedene rechtsgüter und verschiedene schadenstage.
@Uterwedde
vielen Dank für diese Info;werde ich gleich weitergeben!
Immer mehr Versicherer erkennen offenbar,dass es besser ist,rechtmässig zu regulieren,als mit einem hier veröffentlichten Urteil vorgeführt zu werden.
Klingelingelingelts?
Hi Glöckchen,
die Erkenntnis hat aber nicht die HUK-Coburg. Von der werden wir noch oft hier lesen, vermute ich.
Es hat geklingelt.
Hi Lothar
genau,die sind schon zu weit gegangen;Rückzug unmöglich!
Missmanagement am laufenden Band:
–Angriff auf Hersteller und Markenbetriebe
–billige,statt günstige Tarife
–Masse statt Klasse
Irre,oder,da bemühen die sich mit einem Millionenaufwand möglichst rasch an das Unfallopfer ranzukommen und der rennt nurnoch schnurstracks zum Anwalt,wenn er HUK hört.
Andere Versicherer sollen die HUK schon offen für die „Steigerung der Anwaltsdichte“in der Unfallregulierung verantwortlich gemacht haben und die Rechtsschutzversicherer verzeichnen 20%ige Zuwachsraten!
Was bleibt einem da als HUK noch anderes,als die eigene Situation schönzureden?
Das Marktforschungsinstitut „Psephos“ hatte im Auftrag des deutschen Anwaltsvereins ein Ranking erstellt.
Die HUK landet dort in fast allen Disziplinen auf einem der letzten Plätze!
Kein Wunder,war doch hier die Befragung weder selbst bestellt,noch vorher bekannt!
Klingelingelingelts!
@Glöckchen
„Andere Versicherer sollen die HUK schon offen für die “Steigerung der Anwaltsdichte”in der Unfallregulierung verantwortlich gemacht haben und die Rechtsschutzversicherer verzeichnen 20%ige Zuwachsraten!“
Nicht nur für die Anwaltsdichte ist das Regulierungsverhalten der HU(K-Coburg verantwortlich.
Mir wurde zugetragen, dass die jüngste Honorarstudie ergeben hat, dass der Mehraufwand welchen die Huk-Coburg vielen SV bereitet, auf das Honorar bei den anderen Versicherer aufgeschlagen wird. Was auch sehr interessant ist, dass die Grundhonorare durch all die öffentlichen Debatten, von jenen SV angeglichen wurden, welche vorher wesentlich weniger berechnet haben.
Durch das Regulierungsverhalten der Huk-Coburg sind nun die anderen Versicherer doppelt benachteiligt.
1. Wettbewerbsnachteil durch Dumpingprämien.
2. Aufschlag der gekürzten SV Honorare bei den Anderen.
@ Willi Wacker
Was ist zwischenzeitlich aus der Zwangsvollstreckung gegen die HUK geworden?
@ RA Uterwedde, Leipzig
Sicherlich wären auch Urteile wegen Sachbeschädigung fremden Eigentums von Bedeutung, wenn die Gutachten zerlegt/zerschnitten an der Bindungsseite doch noch vorgelegt werden konnten, oder?
Das Schadensgutachten bleibt Eigentum des Geschädigten natürlich auch dann,wenn die Kosten vollständig reguliert wurden!
Abweichende Rechtsauffassungen rollen einem Juristen die Fussnägel nach innen!
Also:Originalgutachten nach Regulierung zurückfordern!
Hallo Mister L.,
nach Rückfrage bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers werde ich berichten.
Wegen der zerlegten und vernichteten Gutachten müssen die Eigentümer der Gutachten wohl aktiv werden. Diese müssen ihre Originalgutachten zurückverlangen.- Dann sieht man, was mit den Gutachten geschehen ist.
Mit freundl. Grüßen
Willi Wacker
@ mister l:
sachbeschädigung (SB) ist nur vorsätzlich strafbar und ich kann mir nicht vorstellen, dass ein staatsanwalt einen „einscanner“ oder „zerleger“ (selbst wenn er ihn ermitteln kann) anklagt, wenn der eine heftklammer oder eine bindung aus einem gutachten entfernt, denn
1. brauchen wir für eine SB i.d.r. eine substanzverletzung (beim zerschneiden kein thema) und
2. wird der nachweis des vorsatzes (sprich: das wissen und wollen bezüglich der beschädigung FREMDEN eigentums) sicher schwierig, denn der „einscanner“ oder „zerleger“ wird kein jurist sein und (wenn er sich überhaupt gedanken über sein tun macht) annehmen, dass das gutachten dem versicherer gehört.
gleiche argumente gelten im übrigen, wenn man sich gedanken über die strafbarkeit für das schreddern der gutachten macht. rein praktisch gesehen kann ich mir nicht vorstellen, dass so etwas zur anklage gebracht wird.
RA Uterwedde, Leipzig
Vielen Dank für Ihre aufgezeigten Argumente.
Aber wie sieht es aus, wenn in einem Gutachten ausdrücklich auf ein Eigentumsvorbehalt und ein „Zerlegeverbot“, sogar mit Androhung rechtlicher Konsequenzen, fettgedruckt hingewiesen wird? Wäre dann nicht Vorsatz zu unterstellen?
Oder wird man mit einer Unterlassung für zukünftige Fälle eher Erfolg haben?
@Uterwedde
ich mir auchnicht.
Versicherer sollten aber schonmal einen „Shredderretter“ einstellen und so Arbeitsplätze und Betriebsausgaben schaffen.
Ich glaube nicht, daß die Verfolgung der Sachbeschädigung durch das Schreddern der Gutachtens oder Abtrennen der Bindung der richtige Weg ist.
Wer sich so auf die Substanz des ausgedruckten Gutachten versteift, sollte sich nicht wundern, wenn auf den Inhalt des Gutachtens keine Rücksicht mehr genommen wird.
Ich habe den Eindruck, hier werden unnötige Nebenkriegsschauplätze eröffnet…
Die Rücksendung des Gutachtens von der Versicherung per Textbaustein zu erbitten, ist ja wohl kein Problem. Wird von den Versicherungen in der Regel auch beachtet – das ist zumindest meine Erfahrung. Ob die Klebebindung aufgetrennt ist oder nicht – was solls.
Unabhängig davon kann wohl jeder Gutachter im Bedarfsfall (Prozeß) ein Gutachten doch reproduzieren, oder?
Welches Interesse hat der Geschädigte denn an einem „unversehrten“ Gutachten, außer daß es eventuell in einem Prozeß als Beweismittel vorgelegt wird?
Wenn das Gutachten von der Versicherung zerstört wird, ist es vom Sachverständigen reproduzierbar. Wenn nicht, dann kommt Beweisvereitelung durch die Versicherung in Betracht.
Und die Staatsanwaltschaften haben sicher besseres zu tun, als Sachbeschädigungen durch Versicherungen zu verfolgen, und das nur, weil wir uns im Moment mitten im Wandel von analog auf digital bzw. von Papierdokumenten auf elektronischen Dokumenten befinden…
@RA Schepers „Die Rücksendung des Gutachtens von der Versicherung per Textbaustein zu erbitten, ist ja wohl kein Problem. Wird von den Versicherungen in der Regel auch beachtet – “
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Hallo Herr Schepers,
einen entsprechenden Hinweis haben wir seit vielen Jahren in jedem Anschreiben an die Versicherer das Gutachten an den Geschädigten zurück zu geben.
Aber auch nicht ein einziges mal wurde dieser Aufforderung Folge geleistet. Nicht ein einziges Gutachten ist je zurückgegeben worden. Daher ist Ihrer Angabe, Versicherungen beachten das in der Regel, deutlich zu widersprechen. Aber vielleicht berichten hier auch noch andere dazu.
Wehpke, Berlin
– Der Gutachtenerstellung liegt ein Werkvertrag zwischen dem Geschädigten (Auftraggeber) und dem Sachverständigen (Auftragnehmer) zugrunde. Das vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Werk ist ein Gutachten, was vom Sachverständigen auftragsgemäß zu fertigen ist. Das zu erstellende Werk (Gutachten), soll die durch einen Unfall entstandenen Beschädigungen am Geschädigtenfahrzeug wiedergeben, somit beweisen.
– So lange der Geschädigte als Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachgekommen ist, hat der Auftragnehmer (Sachverständige) die vollen Eigentumsrechte an seinem erstellten Werk (Gutachten).
– Mit diesem Gutachten als Beweis, möchte der Geschädigte dem Schädiger bzw. der dahinter stehenden Versicherung den entstandenen Schaden beweisen. Er kommt somit seiner vom Gesetz ihm auferlegten Darlegungs- bzw. Beweispflicht nach.
– Der Begriff „Gutachten“ aber ist weder eine geschützte Bezeichnung, noch hat er eine besonders herausgehobene prozessrechtliche Bedeutung. Unabhängig von der Bezeichnung handelt es sich dabei aber prozessrechtlich immer um einen Beweis, somit um ein Beweismittel.
– Ein Beweismittel ist juristisch gesehen eine Erkenntnisquelle, durch die eine Behauptung überzeugen und mit dessen Hilfe Beweis geführt werden soll.
Somit ist ein Gutachten ein Beweismittel des Geschädigten.
Die Versicherung erhält mit der Übersendung (egal von wem) lediglich ein auf die Dauer der Einsichtnahme bzw. der Schadenregulierung zeitlich begrenztes Besitzrecht an diesem Beweismittel. Keinesfalls aber ein Eigentumsrecht, da dieses Beweismittel bis zur vollständigen Begleichung der dem Werkvertrag zugrundeliegenden Rechnung, Eigentum des Auftragnehmers (Sachverständigen) ist und erst nach der vollständigen Begleichung der Honorarrechnung in das Eigentum des Geschädigten übergeht.
Eigentumsrechte an Beweismitteln während einer Beweisführung (hier Schadenabwicklung), werden einem Schädiger bzw. dessen Versicherer niemals eingeräumt.
Genau so könnte man als Beweis anstatt ein Gutachten auch das beschädigte Fahrzeug „vorlegen“.
Dieses Fahrzeug mit seinen erkennbaren Beschädigungen zählt dann auch als Beweis, an dem der Versicherer mit der Überlassung zur „Einsichtnahme“ zur Schadenregulierung kein Eigentumsrecht erwirbt.
Auch darf er am Beweismittel „Fahrzeug“ keinerlei Veränderungen vornehmen, nur um für sich Daten elektronisch zu sichern (scannen). Erst recht nicht darf er das Beweismittel „Fahrzeug“ nach seiner Einsichtnahme vernichten, nur um sie die Kosten und Aufwendungen der Rücksendung zu ersparen.
Genau so verhält es sich mit dem Beweismittel „Gutachten“.
Hier wird bei dieser Vorgehnsweise nicht nur fremdes Eigentum, sondern auch ein Beweismittel beschädigt bzw. vernichtet.
Hallo Mister L.,
genau so isses. Den Nagel genau auf den Kopf getroffen. Nur solltest Du das mal der Versicherung erklären. Die meint nämlich, wenn sie das Gutachten bezahlt, wäre das ihr Eigentum. Das ist natürlich Blödsinn. Wo soll denn die Übereignung liegen? In der Übersendung des Gutachtens nicht, da das Eigentum bei dem Besteller, also dem Kunden des SV ,verbleibt und auch verbleiben soll. Die versicherung erhält in der Tat in der Übersendung des Gutachtens lediglich den unmittelbaren Besitz eingeräumt, nicht mehr und auch nicht weniger. Aufgrund der Besitzeinräumung kann sie Einsicht in das Gutachten nehmen. Als rechtmäßiger Besitzer muss sie allerdings auch das Gutachten pfleglich behandeln, da ihr bewußt ist oder sein müßte, dass sie den Besitzgegenstand später dem Eigentümer wieder zurücksenden muss. Es besteht ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, kraft dessen der Besitzer haftet, wenn der Besitz verloren geht, zerstört wird oder vernichtet wird. Ist die Rückgabe, aus welchen Gründen auch immer, unmöglich, haftet der Besitzer unter Umständen auch verschärft, weil ihm bewußt ist, dass er das Gutachten wieder zurückgeben musste.
Aber trotz dieser Erkenntnisse, die auch die Versicherungen haben und haben müßten, setzen diese sich bewußt darüber hinweg. Genauso wie sie sich über die Urheberrechte der Sachverständigen hinweggesetzt haben. Dass sie sich, und insbesondere die HUK-Coburg, dabei im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegen, hat sogar der BGH in das Urheberrechtsurteil hinein geschrieben. Aber was kümmert die BGH-Rechtsprechung die Versicherungen? In der Beziehung sind sie beratungsresistent.
Noch eine gute Nacht
Willi Wacker
@ Mister L
…allerdings nur dann, wenn der Geschädigte und der Gutachter einen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben…