Wie fast immer ging es auch hier bei dem Amtsgericht Lahnstein (Rheinland-Pfalz) um von der HUK-Coburg rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war der – irrigen – Meinung, der Geschädigte habe einen zu teuren Sachverständigen beauftragt und habe damit gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen. Dem ist die Amtsrichterin der 20. Zivilabteilung des AG Lahnstein entschieden entgegen getreten. Sie hat kurz und knapp gegen den VN der HUK-Coburg entschieden. Jetzt erfährt dieser wenigstens davon, wie unkorrekt seine Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert. Nachfolgend das Urteil:
Amtsgericht Lahnstein
20 C 465/10
IM NAMEN DES VOLKES
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
1. des Herrn H.K. aus B. – Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. und Koll. aus K.
2. der Kfz-Sachverständige R. aus B. – Streithelfer zu 1.-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. I. und Koll. aus A.
g e g e n
Herrn H.S. aus B. – Beklagter –
Proressbevollmächtigter RA. S. aus K.
wegen Freistellung (Schadensersatz aus Verkehrsunfall)
hat das Amtsgericht durch die Richterin am AG S….. im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO am 15.11.2010 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe restlicher Sachverständigenkosten in Höhe vn 468,94 € aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 10.12.2009 in B. freizustellen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des Streitverkündeten zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Freistellungsanspruch der offenstehenden Gutachterkosten.
Zu den gemäß § 249 II 1 BGB notwendigen Aufwendungen zur Schadensbeseitigung gehören auch die Kosten, die durch die Beauftragung eines Sachverständigen entstehen. Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich um Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit um Unfallfolgekosten.
der Kläger hat vorliegend nicht gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen, indem er einen erkennbar zu teuren Sachverständigen beauftragt hätte. Vom Geschädigten ist nicht zugunsten des Schädigers zu verlangen, dass er Marktforschung betreibt, um herauszufinden, welcher Sachverständige der günstigste ist. Dem Geschädigten ist als durchschnittlichen Laien in der Regel überhaupt nicht bekannt, dass es verschiedene Abrechnungsmethoden unter verschiedenen Sachverständigen gibt. Ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht liegt zur Überzeugung des Gerichts nur dann vor, wenn auch einem Laien erkennbar ist, dass die vom Sachverständigen erhobenen Kosten willkürlich sind bzw. grob unbillig. Solche Anhaltspunkte lagen nicht vor. Auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist vorliegend nicht zu erkennen. Auch die Nebenkostenpositionen sind zu erstatten. Die einzelnen Positionen erscheinen nicht unangemessen hoch. Sie enthalten keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger hätte Zweifel an der Richtigkeit der Sachverständigenkostenrechnung haben müssen. Der Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen.
So das kurze und knappe Urteil der Amtsrichterin aus Lahnstein.
Sehr geehrter Herr Willi Wacker,
für die HUK-Coburg lohnt sich das (rechtswidrige) Kürzen der Sachverständigenkosten eigentlich nicht mehr. Wenn man überlegt, dass es hier um knapp 470 Euro gekürzter Sachverständigenkosten ging und die Beklagtenseite nunmehr das Gericht und drei Anwälte zu einem Streitwert bis 600 Euro zahlen muss, ist der Prozess ein gewaltiger Zuschussbetrieb. Sie müssten noch mehr solcher Endurteile hier bekannt geben. Ich weise bereits auch schon immer häufiger auf diesen Blog hin.
Hallo RA. STA.
Streitverkündung kostet die HUK Geld und bringt dem Kläger und dem SV Sicherheit.
Klingelingelingelts?