Das Amtsgericht Ettlingen hat mit Urteil vom 11.07.2008 (Gesch.-Nr.: 3 C 76/08) den gegnerischen Haftpflichtversicherer zur Zahlung weiterer 1.197,44 € zzgl. Zinsen für Mietwagenkosten verurteilt.
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 04.08.2007, die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Der Kläger wohnt in K. und befand sich mit seinem Fahrzeug auf einer Reise, so dass sein PKW mit Urlaubsgepäck beladen war. Nach Räumung der Unfallstelle ließ sich der Kläger als Ortsfremder mit dem Abschleppfahrzeug zur Autovermietung fahren, wo er ein Ersatzfahrzeug anmietete.
Am 22.08.2007 wurden dem Kläger seitens der Autovermietung für die Anmietung eines Mietwagens der Klasse 4 vom 04.08.2007 bis 21.08.2007 insgesamt 2130;40 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte zahlte lediglich 932,96 €, nach ihrer Auffassung sei der Kläger nie bereit gewesen, 2.130,40 € für einen Mietwagen zu zahlen, wenn nicht eine Versicherung hinter der Unfallverursacherin gestanden habe. Überdies sei der Kläger verpflichtet gewesen, bei einer überregionalen Firma einen Wagen anzumieten, bei der keine Transportkosten entstanden wären.
Im Raum des Unfallortes sei dies bei den Mietwagenfirmen Budget Autovermietung, Europcar Autovermietung, Hertz Autovermietung, Sixt Autovermietung und Enterprise Autovermietung möglich gewesen. Zumindest sei der Kläger verpflichtet gewesen, nach seiner Rückkehr nach K. ein günstigeres Fahrzeug anzumieten. Diesbezüglich habe jederzeit ein Kündigungsrecht des am 04.08.2007 geschlossenen Mietvertrages bestanden.
Unter Vorlage einer durch das Fraunhofer Institut durchgeführten Studie zu Automietpreisen weist die Beklagte darauf hin, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel keine Grundlage aur Schätzung von Mietwagenkosten sein könne.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 3 PflversG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Mietwagenkosten.
Der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte (ständige Rechtsprechung BGHZ 160, 377, 383 ff.; BGH VI ZR 161/06, Urteil vom 12.06.2007; BGH VI ZR 254/05, Urteil vom 20.03.2007; BGH VI ZR 99/06, Urteil vom 30.01.2007).
Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH VI ZR 164/07, Urteil vom 11.03.2008).
Als objektiv erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durfte der Klager Mietwagenkosten in Höhe von 1705,00 € halten.
Als Grundlage seiner Schätzung nach § 287 ZP0 zieht das Gericht den Schwacke-Autormietpreisspiegel des Jahres 2007 für das Postleitzahlengebiet 751 heran. Im Rahmen der objektiv erforderlichen Mietwagen-kosten wurden berücksichtigt:
2-fache Wochenpauschale
Normaltarif im Modus á 495,00 EUR 990.00 EUR
3-Tages-Pauschale Normaltarif im Modus 270,00 EUR
1-Tages-Pauschale Normaltarif im Modus 90,00 EUR
2-fache Wochenpauschale Haftungsfreistellung
Normaltarif im Modus ä 132,00 EÜR 264,00 EUR
3-Tages-Pauschale Haftungsfreistellung
Normaltarif im Modus 66,00 EUR
1-Tages-Pauschale Haftungsfreistellung
Normaltarif im Modus 22,00 EUR
Gesamtkosten 1.705,00 EUR
Die Berücksichtigung des Schwacke-Automietpreisspiegels aus dem Jahr 2007 hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (BGH VI ZR 163/06; BGH VI ZR 117/05) . Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, allgemein gehaltenen Angriffen gegen diese Schätzgrundlage nachzugehen. Die Einwendungen der Beklagten, die preislichen Veränderungen des Schwacke-Automietpreisspiegels aus dem Jahr 2007 spiegelten nicht in ordnungsgemäßer Weise die Preisentwicklung auf Markt wider, ist nicht auf den konkreten Fall bezogen und muß deshalb nicht berücksichtigt werden. Im übrigen entspricht die Heranziehung von Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung ständiger Rechtsprechung (Landgericht Karlsruhe, Az. 1 S 106/06, Urteil vom 18.01.2008; OLG Karlsruhe, AZ 13 U 217/06, Urteil vom 16.09.2007; BGH VI ZR 164/07, Urteil vom 11.03.2008).
Soweit die Beklagte die Gutachten des SV X und des Ingenieurbüros Y vorlegt, handelt es sich um pauschale Angriffe gegen den Schwacke-Automietpreiespiegel des Jahres 2007 als Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO. Die Beklagte legte nicht dar, inwiefern sich die vorgelegten Gutachten auf den konkreten Fall auswirken. Auch die vorgelegten Auszüge und Abbildungen zu Kapitel 5 des Gutachtens des Fraunhofer Institutes zu Mietwagentarifen der Bundesrepublik Deutschland sind nicht geeignet, den Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 als Schatzungsgrundlage, die sich im tatrichterlichem Ermessen hält, in Zweifel zu ziehen. Die Untersuchungen des Fraunhofer Institutes bezogen sich auf den bundesweiten Schnitt und können deswegen für den Postleitzahlenbereich 751 keine Grundlage sein.
Auf die Mietpreistarife im Postleitzahlenbereich 751 kam es aber an, weil die Anmietung des Mietwagens in diesem Postleitzahlenbereit erfolgte. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht (BGH VI ZR 164/07, Urteil vom 11.03.2008).
Ebenso waren die Kosten der Vollkaskoversicherung erstattungsfahig, dies ist unabhängig davon, ob das Unfallfahrzeug vollkaskoversichert war. Grundsätzlich besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind, als die beschädigten Fahrzeuge (BGH NJW 2005. Seite 1141).
Da der Kläger anstelle eines Mietwagens der Preisklasse 5, wie es seinem eigenem Fahrzeug entsprochen hatte, einen Mietwagen der Peisstufe 4 anmietete, war kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.
Die übrigen Mietwagenkosten in Höhe von 425,40 EUR {Differenzbetrag zwischen dem Rechnungsbetrag in Höhe von 2130,40 EÜR und den objektiv erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1705,00 EUR) kann der Kläger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung von der Beklagten verlangen. Ein günstigerer Tarif als der durch die Autovermietung „…..“ in Rechnung gestellte Tarif war für den Kläger nicht ohne weiteres zugänglich, unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie der für den Kläger bestehenden Schwierigkeiten war dem Kläger auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich. Insbesondere war ihm nicht zumutbar, Erkundigungen über günstigere Tarife einzuholen.
Nach unbestrittenem klägerischen Vortrag befand sich der Kläger am Unfalltag in einer Notsituation, weil er sich auf einer Urlaubsreise befand. Er brauchte schnell einen Ersatzwagen, in dem er sein gesamtes Urlaubsgepäck unterbringen konnte. Desweiteren war er aus K. stammend und völlig ortsfremd. Unter diesem Aspekt kann dem Kläger nicht angelastet werden, dass er sich durch den Abschleppdienst zur Autovermietung „…..“ fahren ließ, die wenige Kilometer entfernt war. Da er aufgrund des Urlaubsgepäckes völlig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war, ihm auch nicht zuzumuten, Vergleichsangebote einzuholen.
Ebensowenig kann dem Klager zur Last gelegt werden, nach seiner Rückkehr nach K. kein günstigeres Fahrzeug angemietet zu haben. Am 04.08.2007 schloß der Kläger mit der Autovermietung „……“ einen rechtsverbindlichen Vertrag. Als Vertragsdauer wurde die Dauer bis zur Reparaturbeendigung vereinbart. Auf dem Vertragsformular wurde der 17.08.2007 als voraussichtlicher Tag der Reparaturbeendigung eingetragen. Diesbezüglich lag dem Gericht der Original-Automietvertrag vor. Daraus ist ersichtlich, dass mit demselben Stift und derselben Handschrift die Vertragedauer bis zum 17.08.2007 eingetragen wurde. Erst später, nach Rückgabe des Fahrzeuges wurde die Abholung am 21.08.2007 durch eine andere Handschrift und einen anderen Stift eingetragen. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe nach zwei bis drei Tagen ein günstigeres Auto anmieten können, greift deshalb nicht durch.
Im Mietvertrag vom 04.08.2007 ist keine Kündigungsklaueel enthalten, dass auf die gesetzliche Lage zurückgegriffen werden muss. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Mietwagengeschäft es ergibt sich aus den §§ 535 ff. BGB kein gesetzliches Kündigungsrecht im vorliegenden Fall.
So das verbraucher-/kundenfreundliche Urteil des AG Ettlingen, das erneut die Liste des Fraunhofer Instituts als Schätzungsgrundlage ablehnt.
Hallo Babelfisch,
wieder ein schönes Mietwagenurteil. Prima, weiter so.
Du machst Dich zum Spezialisten in Mietwagenschadensersatzansprüchen.
Ein schönes Wochenende.
Willi Wacker