AG Essen-Borbeck spricht Geschädigtem Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstatt auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu.

Das AG Essen-Borbeck -14. Zivilabteilung- hat mit Urteil vom 19.11.2008 (14 C 384/08) dem Geschädigten die von der Versicherung gekürzten weiteren fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 165,94 € nebst Zinsen zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 165,94 € zu. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Streit bestand lediglich über die Höhe des dem Geschädigten erlittenen Schadens. Der dem Geschädigten zu ersetzende Schaden beinhaltet zunächst die Nettoreparaturkosten. Diese betragen entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen … insgesamt 1.011,37 €. Eine Kürzung dieses Anspruches, wie von der Beklagten vorgenommen, verbietet sich. Allgemein anerkannt ist, dass ein Geschädigter nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes völlig frei ist (BGH Urteil vom 29.04.2003 –VI ZR 398/02-, sogenanntes Porsche-Urteil).

Dies gilt auch für die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten. In diesem Sinne hat der BGH bereits mehrfach betont, dass keine unterschiedlichen Maßstäbe bei konkreter bzw. fiktiver Abrechnung angesetzt werden dürfen. Der Geschädigte darf vielmehr auch bei fiktiver Abrechnung der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in seiner Umgebung zugrundelegen. Zwar ist der Beklagten zuzubilligen, dass der BGH in seinem zitierten Porsche-Urteil ausgeführt hat, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Insbesondere musste die Geschädigte sich vorliegend nicht auf die von der Beklagten bezeichneten drei Werkstätten verweisen lassen, da nach Einschätzung der Beklagten die Reparatur in derselben Qualität, wie in dem Schadensgutachten dargestellt, jedoch preisgünstiger durchführen würden. Nach Ansicht des Gerichtes muss die Geschädigte sich nicht auf markenfremde Fachwerkstätten verweisen lassen. Vielmehr kann sie unter zu Grunde legen von Sinne und Zweck des Porsche-Urteiles auch bei fiktiver Schadensabrechnung diejenigen Stundenverrechnungssätze ihrer Schadensberechnung zugrunde legen, die eine markengebundene Fachwerkstatt fordern. Diese Kosten sind vorliegend durch die Klägerin auf der Grundlage des Schadensgutachtens kalkuliert worden. Grundlegende Einwände hat die Beklagte gegen das Gutachten nicht vorbringen können. Nach alledem kann die Klägerin über die von der Beklagten außergerichtlich gezahlten 845,43 € hinausgehend weitere 165,94 € als Schadensersatz verlangen. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

So das kurze und knappe aber auch präzise Urteil des Amtsgerichtes Essen-Borbeck.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Essen-Borbeck spricht Geschädigtem Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstatt auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu.

  1. LawShock sagt:

    „Eine Kürzung dieses Anspruches, wie von der Beklagten vorgenommen, verbietet sich. Allgemein anerkannt ist, dass ein Geschädigter nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes völlig frei ist.“

    Genau so ist es, da beißt die Maus keinen Faden ab. Wieder ein Mosaikstein, klasse Willi Wacker!

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    wieder ein schönes Fachwerkstattlöhne-Urteil aus dem Ruhrpott. Die im Ruhrpott können nicht nur richtig malochen, sondern auch richtig urteilen.
    Grüsse in den Ruhrpott
    Werkstatt-Freund

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