Die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarbrücken hat mit Urteil vom 29.10.2008 (4 C 377/08) die HUK-VN und die HUK-Coburg Versicherungs AG als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 346,14 € nebst Zinsen sowie 20,00 € Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten voll für den dem Kläger entstandenen Schaden haften. Insoweit haften sie auch bezüglich der gesamten Gutachterkosten. Das Gericht folgt der Rechtsauffassung des BGH (Urteil vom 23.01.07 = VersR 2007, 560) sowie der Auffassung des LG Saarbrücken (Urteil vom 21.02.08 –11 S 130/07-; Urteil vom 09.10.07 –4 0 194/07-; Urteil vom 19.04.07 -11 S 201/06-; Urteil vom 20.10.06 -13 AS 12/06). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind Sachverständigenkosten vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind.
Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten und damit auch Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers und seiner Versicherung zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen folgt für die Prüfung ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist. D. h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auch auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Weil es jedoch im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäftes bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarrechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich verlangen. Unter Beachtung dieser Grundsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten zu. Das Honorar des Sachverständigen R. ist erkennbar nicht überhöht. Es ist auch nicht willkürlich festgesetzt. Danach sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten zu ersetzen. Dies gilt auch für die Nebenkosten. Sowie die Beklagten bestritten haben, dass die restlichen Sachverständigenkosten durch den Geschädigten gezahlt wurden, hat sich der entsprechende Freistellungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, da die Beklagten die Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten definitiv verweigert haben. Die Mahnkosten sind erstattungsfähig gem. § 286 BGB. Die Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Beklagten waren daher kostenpflichtig zu verurteilen.
So wieder ein Urteil einer Richterin des Amtsgerichtes Saarbrücken. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
Hi Willi Wacker,
wieder ein SV-Honorar-Urteil ohne Bezugnahme auf BVSK und sonstige Honorarberechnungen. Diese sind schlichtweg für die Frage der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB entbehrlich. Prima Urteil.
Benny W.