Mit Urteil vom 17.09.2008 hat das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler die betreffende Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher 1.037,69 € zzgl. Zinsen verurteilt (Geschäfts-Nr.: 3 C 391/08). Die Klägerin machte als Autovermieterin restliche Kosten aus drei Verkehrsunfällen aus abgetretenem Recht geltend.
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit vorliegender Klage macht die Klägerin als Autovermietungsunternehmen gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Mietzinsansprüche aus drei Fahrzeugmietverträgen geltend. In allen drei Fällen ist unstreitig, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten zu 100 % einstandspflichtig für den Verkehrsunfall ist.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht aufgrund der Verkehrsunfälle vorn 28.11.2007, 20.3.2008 und 1.7.2008 gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.037,69 Euro.
Der Klägerin steht hier gegen die Beklagte der ausgeurteilte Betrag gemäß § 249 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand zu. Die Klägerin kann die Erstattung der erforderlichen Aufwendungen von der Beklagten verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Auch unter Zugrundelegung des Wirtschaftlichkeitsgebots darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, daß dem Grundsatz der Totalreparation folgend der Geschädigte einen Anspruch auf einen möglichst vollständigen Schadensausgleich hat. Aus diesem Grund ist bei der Prüfung, ob sich der Geschädigte wirtschaftlich vernünftig verhalten hat, stets eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Insbesondere ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere seine individuellen Erkenntnisse und Einflußnahmemöglichkeit. Vor diesem Hintergrund kann der Geschädigte insbesondere nicht gehalten sein, vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erst eine Art Marktforschung zu betreiben. Hält sich also der Tarif, zu dem der Geschädigte das Ersatzfahrzeug angemietet hat, im Bereich des Üblichen, so sind diese Kosten nach herrschender Meinung stets erstattungsfähig. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, daß das von ihm ausgewählte Mietwagenunternehmen Tarife verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen. Hiervon kann in den vorliegenden Fällen nicht ausgegangen werden, insbesondere nicht im Fall X. Soweit die Beklagte vorträgt, daß der Geschädigten X ein separates Angebot der Beklagten zu einem deutlich niedrigeren Preis vorgelegt worden sei, kann dies durch das Gericht nicht nachvollzogen werden. Das Schreiben, auf das die Beklagte Bezug nimmt, enthält kein konkretes Angebot zu einem Tarif von 28,– Euro pro Tag. Ein annahmefähiges Angebot der Geschädigten X durch die Beklagte mit Schreiben vom 20.3.2008 liegt nicht vor. Dass den anderen Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei, wurde von der Beklagten nicht vorgetragen. Ein pauschaler Verweis auf Internet-Angebote genügt hier nicht. Auch wenn ein Mietwagen nicht direkt am Unfalltag angemietet wird, ist der Geschädigte nicht verpflichtet, Internetrecherchen vorzunehmen, um den günstigsten Mietwagentarif zu ermitteln.
Gemäß § 287 ZPO kann der erforderliche Herstellungsaufwand hier auf der Basis des Automietpreisspiegels von Eurotax- Schwacke 2007 geschätzt werden. Dabei folgt das Gericht der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.3.2008 (vergl. NJW 2008, 1519 ff.) . Der BGH hatte in dem jüngst entschiedenen Fall ausgeführt, daiS die Schwacke-Liste 2006 als Schätzgrundlage herangezogen werden kann, auch wenn allgemein gehaltene Angriffe gegen sie vorgebracht werden. Dem folgend hält das erkennende Gericht die Schwacke-Liste 2007 für die vorliegenden Schadensfälle aus dem Jahr 2007/2008 ebenfalls für anwendbar, da dem Gericht nicht erkennbar ist, inwiefern die Ermittlung der durchschnittlichen Mietpreise im Jahre 2007 durch Eurotax-Schwacke fehlerhaft gewesen sein sollen. Die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken gehen nicht über die allgemein gehaltene Angriffe gegen die Anwendung der Schwacke-Liste hinaus. Die Beklagte wendet wie üblich ein, daß hier nicht ausreichend Onlineangebote berücksichtigt worden seien oder zu hohe Preissteigerungen vorlägen, weil die von Eurotax Befragten wüßten, wofür sie die Angaben gemacht hätten. Daher liege keine objektive Ermittlung von Daten durch Eurotax-Schwacke vor.
Auch ist dem Gericht nicht erkennbar, inwiefern hier die Aufspaltung des Normaltarifes durch Schwacke zu fehlerhaften Werten führt. Auch anhand der vorgelegten Untersuchung des Frauenhofer Instituts läßt sich für das Gericht nicht erkennen, inwiefern die Ermittlungen von Schwacke fehlerhaft sein sollten. Auch die Ermittlungen des Frauenhofer Instituts stellen nach Auffassung des Gerichts keine neutrale Marktübersicht dar. Nach alledem liegen nach Auffassung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Ermittlung des Herstellungsaufwandes nicht auf der Basis des Automietpreisspiegels 2007 von Schwacke erfolgen kann.
Daher hält das Gericht an der herrschenden Auffassung fest, daß zur Schätzung des erforderlichen Aufwandes auf die Schwacke-Liste zurückgegriffen werden kann, auf die ein pauschaler Aufschlag von 30 % zur Abgeltung der unfallbedingten Mehraufwendungen gerechtfertigt ist.
Somit beträgt der erforderliche Herstellungaufwand nach dem Normaltarif der Schwacke-Liste, auf den ein Aufschlag von 30 % vorgenommen wurde, im Schadensfall a) zuzüglich der geltend gemachten Nebenkosten 733,77 Euro, im Schadensfall b) 425,07 Euro und im Schadensfall c) 440,07 Euro. Da die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten jeweils unter den so errechneten Beträgen liegen und von den Geschädigten Fahrzeugs niedriger Fahrzeugklassen angemietet wurden, so daß hier kein Abzug für ersparte Eigenwendungen vorzunehmen ist, steht der Klägerin der hier geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang zu. Die geltend gemachten Nebenkosten für Voll- und Teilkaskoversicherung, zusätzliche Fahrer, An- und Abfahrt und Winterreifen waren ebenfalls zu berücksichtigen, da ihre Berechtigung seitens der Beklagten nicht bestritten wurde.
So das Urteil des AG Bad Neuahr-Ahrweiler, auch hier wurde die Erhebung des Fraunhofer Instituts nicht als zulässig erachtet.
@RA Wortmann: Ich bitte um Nachsicht für die Nachlässigkeit, ist erledigt.