Mit Urteil vom 23.09.2010 (1 C 395/10) hat das AG Dillingen a. d. Donau die HDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 599,63 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet
I.
Das Amtsgericht Dillingen ist sachlich wie örtlich zuständig, §§ 1, 32 ZPO, 23, 71 GVG.
II.
Die Klage ist teilweise begründet
1.
Die Beklagte ist dem Kläger nach §§ 7,17 StVG, 115 VVG zum Ersatz der durch den am 21,01.2007 erfolgten Verkehrsunfall eingetretenen Schäden verantwortlich.
Indem der Versicherungsnehmer der Beklagten auf den Pkw des Zeugen M. aufgefahren ist hat er seine Pflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verletzt und ist dem Zeugen M. zum Ersatz der gesamten durch den Unfall eingetretenen Schäden verpflichtet. Dieser Anspruch wurde hinsichtlich der Mietwagenkosten auf die Klägerin abgetreten.
2.
Der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den „erforderlichen Herstellungsaufwand“ ersetzt verlangen.
a.
Die Anmietung eines Pkws auf Seiten des Klägers war für 14 Tage erforderlich.
aa.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Vernehmung der Zeugen A. und R. M. steht für das Gericht fest, dass eine Anmietung des Pkws erforderlich war und zudem Aufschläge gerechtfertigt waren.
Die Zeugen haben übereinstimmend glaubhaft angegeben, dass Einkaufsmöglichkeiten für Lebensmittel in ihrem Wohnort nicht bestünden. Zudem seien mehrere Arztbesuche erforderlich gewesen, so dass auch hierfür, da der Arzt seinen Sitz 5 km entfernt vom Wohnort der Zeugen hat, ein Pkw erforderlich gewesen sei. Weiter gaben die Zeugen an, dass sie über keine Kreditkarte verfügten.
Der Zeuge A. M. konnte zudem glaubhaft versichern, dass er über finanzielle Mittel für die Finanzierung eines Mietwagens nicht verfügt hat,
Die Zeugin R. M. gab zudem an, dass auch sie über keine finanziellen Rücklagen zur Finanzierung des Metwagens verfügte. Zudem sei zwar ein öffentlicher Bus vorhanden, dieser verkehre jedoch nur zweimal am Tag. Weiter habe sich der Zeuge A. M. nach dem Unfall im Krankenhaus befunden, wo er auf den Besuch der Zeugin und den Heimtransport angewiesen gewesen sei,
Die Zeugen waren glaubhaft. Ihre Aussagen waren in sich schlüssig und übereinstimmend.
bb.
Damit war die Anmietung eines Pkws vorliegend jedoch für die Dauer von 14 Tagen erforderlich,
b.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl BGH, BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich das Gericht anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichtertichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des „Schwacke-Autornietpreis-Spiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 18.5.2010 –VI ZR 293/08, NJW-Spezial 2010, 425; BGH Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09, BeckRS 2010, 13389; BGH r + s 2010, 214).
c.
Ausgangspunkt der Betrachtung ist damit der zur Schadensbeseitigung objektiv erforderliche, von den Tatrichtern nach § 287 ZPO zu ermittelnde Tarif. Dessen Bestimmung kann entweder dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte, oder aber, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zu einem nur objektiven erforderlichen Tarif nach dem konkreten Umständen nicht möglich war, weil eben ein solcher Tarif nicht zugänglich war.
Diese Fälle liegen vorliegend beide nicht vor. Auf einen höheren Tarif in letzt genannter Hinsicht beruft sich der Kläger nicht. Für die Zugänglichkeit eines niedrigeren Tarifes in erstgenannter Hinsicht, und damit für ein Mitverschulden der Kunden der KL nach § 254 BGB fehlt es an hinreichend einzelfallbezogenem Vortrag der Beklagten.
Zwar wurden von der Beklagten Ausdrucke von Internetangeboten verschiedener Mietwagenanbieter als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegt, doch wurde die Beklagte in mündlicher Verhandlung am 13.08.2010 daraufhingewiesen, dass die entsprechenden Beweisangebote untauglich sind.
Die jeweiligen Ausdrucke stammen aus dem Jahr 2010 und bilden damit nicht den Preis ab, der zum Zeitpunkt der Anmietung im Januar 2009 – mithin 1 Jahr vor den nunmehr eingeholten Angeboten – auf dem Markt erhältlich war. insoweit sind die jeweiligen internetausdrucke nicht geeignet, einen hinreichenden Beweis bzw. ein Indiz dahingehend zu erbringen, dass der mittels der Schwacke-Liste ermittelte Mietpreis nicht die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Markt abbildet bzw. dass die Preise zum damaligen Anmietungszeitraum tatsächlich erhältlich waren.
d.
Die von der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreis-Spiegels erhobenen Bedenken teilt das Gericht nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58), der sich das Gericht anschließt, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, das sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben- Vorliegend ist entsprechendes nicht ersichtlich.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dillingen, als Grundlage des Normaltarifes die Schwacke-Liste heranzuziehen (vgl. Urteil vom 23.07.2009 -1 C 58/08). Diese hat sich in einer Vielzahl von Verfahren als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO bewährt und wurde durch mehrere vom Gericht in Auftrag gegeben Gutachten bestätigt. So führt das Gericht in der Entscheidung vom 23.07.2009 – 1 C 58/08 aus: „Insoweit war festzustellen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 09.03.2009 […] die streitgegenständliche Mietwagenrechung […] nach der Schwacke-Liste AMS 2007 im Normaltarif dem gerundeten arithmetischen Mitte! für das Postzeitzahlen 915… entspricht und das arithmetischen Mittel für das Postleitzahlengebiet von Möttingen (867…) nur geringfügig – um 4 % – überschreitet. Auf Grundlage der Schwacke-Liste kann der […] geltend gemachte Normaltarif deshalb grundsätzlich nicht als überhöht angesehen werden und bewegt sich damit im Rahmen des Erforderlichen im Sinne des §249 IIS. 1 BGB.“ Dabei hat der Sachverständige einen differenzierten Preisvergleich vorgenommen, wobei er in einem Radius von ca. 50 km Autovermietungen angefragt hatte (vgl. Urteil vom 23.07.2009 – 1 C 58/08, S. 6). Dies bezieht die Autovermietungen im Umkreis von 30 km um den Wohnort des Klägers mit ein.
e.
Der Mietpreisspiegel des Frauenhofer-Instituts kann als Schätzgrundlage nicht herangezogen werden.
Es aus Sicht des Gerichts nicht, dass die Erhebung des Frauenhofer Institutes zu anderen Ergebnissen gelangt, um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Schließlich waren die Untersuchungen des Frauenhofer Institutes bei weitem nicht so breit gestreut, wie sie bei den nach PLZ-Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Darüber hinaus beschränken sich die Untersuchungen zum weit überwiegenden Teil auf die Auskunft über 6 Internetanbieter (vgl auch LG Köln, Urteil vom 19.11.2009 – 23 O 136/09, juris Rn. 21).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass anders als die Schwacke-Liste, die die Angebote der einzelnen Mietwagenfirmen auf drei Stellen einer Postleitzahl genau angibt, sich die Frauenhofer- Liste lediglich auf zwei Stellen beschränkt (vgl auch AG Weiden, Urteil vom 13.11.2009 -1 C 561/09). Dies hat zur Folge, dass es zu einer Vermengung von Anbietern aus städtischen und ländlichen Gebieten kommt. So gehört zum vorliegend relevanten Postleitzahlenbereich „89“auch die Stadt Ulm, die sich durch ein anderes Angebot an Wietwagenunternehmen als der ländliche Raum auszeichnet.
f.
Insoweit geht das Gericht gem. §287 ZPO davon aus, dass die durch die Schwacke-Liste ermittelten Mietwagenpreise als übliche Normaltarife herangezogen werden können. Damit beläuft sich der Normaltarif vorliegend auf 726,00 € gem. der Schwacke Liste.
g.
Hinsichtlich dieses nunmehr ermittelten abzurechnenden Tarifes ist ein Zuschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2010 -16 U 14/10).
Ein solcher ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass unfallbedingt Mehrleistungen durch das Mietwagenunternehmen erbracht wurden. Diese reichen von der Kreditierung, dem Kautionsverzicht, der vorläufigen Stundung der Rechnung, einem erhöhten Personalmehraufwand bis hin zu besonderen Vorhaltekosten eines Pkws für den Fall eines Unfalls.
Die Annahme eines Aufschlages von 20 % nach § 287 ZPO beruht dabei auch auf den Feststellungen von Prof. Dr. Neidhardt und Prof Dr. Kremer in NZV 2005,171 ff.
Zwar kommt dann, wenn dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich ist, in Betracht, dass dem Geschädigten die kostengünstigere Anmietung zum „Normaltarif“ unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, NJW 2006, 1508, 1509; BGH, NJW 2006, 2693, 2694). Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen: Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige BekL hat nichts dazu vorgetragen, ob es den Geschädigten im konkreten Einzelfall aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung oblag, einen Normaltarif und nicht den vorfinanzierten Unfallersatztarif zu wählen. Insofern muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass sich durch einen Verkehrsunfall Geschädigte grundsätzlich eines Unfallersatztarifes bedienen dürfen,
Allein die Tatsache, dass es eine zeitliche Differenz zwischen Unfalltag und Tag der Anmietung gab, reicht insofern als Vortrag nicht aus. Dies gilt bereits deshalb, weil sich der Aufschlag, wie dargelegt, durch mit Rücksicht auf die Unfallsituation entstehende Mehrkosten ergibt Solche unfallbedingten Mehrkosten sind aber nicht nur durch die Notwendigkeit der Vorhaltung einer größeren Fahrzeugflotte wegen der regelmäßig bestehenden Notwendigkeit der sofortigen Bereitstellung des Mietfahrzeugs bei unfalibedingten Anmietungen begründet Vielmehr entstehen sie auch durch das Erfordernis der Vorfinanzierung, der Abdeckung des Ausfallrisikos des Mietwagenunternehmers, Zinsverlusten auf Grund längerer Zahlungsfristen u.a.
h.
Weiter erstattungsfähig sind die geltend gemachten Nebenkosten. Diese sind nicht konkret abzurechnen, sondern ebenfalls auf der Basis der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreis-Spiegel zu ermitteln. Das Gericht ist wie das OLG Köln der Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Kl. einerseits auf eine Abrechnung zu dem geringeren Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu verweisen, andererseits aber die bei einer solchen fiktiven Abrechnung mögliche Berechnung von Kosten für ohne Wahlmöglichkeiten des Kunden und/oder zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellte Zusatzleistungen zu verweigern (OLG Köln, Urt v. 2.3.2007 – 19 U 181/06 juris, Rn. 33). Dabei ist jedoch der vorgenannte pauschale Aufschlag auf den Normaltarif der Mietkosten nicht in gleicher Weise auf die Nebenkosten vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit sich die besonderen Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen, die eine Tariferhöhung beim Mietpreis rechtfertigen, auch hinsichtlich der Nebenkosten auswirken (so auch OLG Köln, aaO).
aa.
Soweit Kosten für den Abschluss einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung für die Dauer der Anmietung geltend gemacht werden, sind diese erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge entsprechend versichert waren oder nicht. Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichem Risiko ausgesetzt (BGH, Urt v, 12. 2. 2005 – VI ZR 74/04). Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mitetfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, Urt. v. 18.3.2008 – 15 U 145/07, juris, Rn. 40).
bb.
Auch die Kosten für die Winterreifen sind erstattungsfähig, unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge über Winterbereifung verfügten. Den Autovermieter trifft, wie die Beklagten zutreffend vorträgt, die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen, zu welchem in den Wintermonaten – der Verkehrsunfall ereignete sich am 10.112009 – auch Winterbereifung gehört. Es ist aber nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen als Preisbestandteil des Normaltarifs anzusehen sind. Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in seinem kalkulatorischen Ermessen, ob er die unstreitig durch die Vorhaltung von Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Preisbestandteii des Normaltarifs berücksichtigt oder – wie vorliegend – Zusatzkosten für Winterreifen in Rechnung stellt, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen worden sind.
cc.
Schließlich sind die Kosten für Zustellen und Abholung der Mietwagen ersatzfähig (vgl. LG Bonn (NZV2010, 245 (249)), Dies gilt nach Auffassung des Gerichts generell und innerorts. Es ist den Geschädigten nicht zuzumuten, Zeit für eine umständliche Ermittlung anderer Fahrtmöglichkeiten bzw. Eigenbeschaffung aufzuwenden und dafür finanziell in Vorleistung zu gehen, wenn hierdurch die Kosten voraussichtlich nur unwesentlich und je nach örtlicher Lage gar nicht gemindert werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die bei Nutzung eines Taxis entstehenden Fahrtkosten regelmäßig auch bei kürzeren Distanzen erheblich sind und die in Rechnung gestellten Kosten für Zustellung/Abholung des Mietfahrzeugs schnell erreichen bzw. übersteigen dürften.
i.
Der Zeuge Mayerhofer hat vorliegend jedoch ein klassengleiches Modell angemietet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Zeuge durch die Anmietung potentielle Abnutzungen an seinem verunfallten Pkw erspart hat Daher ist auf den gewählten Tarif ein Abschlag von 10% der Kosten für die Miete eines Fahrzeugs gleichen Typs vorzunehmen (vgl OLG Celle, NJW-RR 1993, 1052; OLG Nürnberg, NJW-RR 1994, 924; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 984; Heinrichs in: Palandt, BGB, § 249 Rdnr. 32; Schubert in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar, § 249 Rdnr. 245).
j.
Damit ergibt sich nach den vorgenommenen Schätzungen folgender Mietwagentarif:
Mietwagenpreis; 14 Tage It. Schwacke | 726,00 € |
./. Klassenabschlag 10 % | 72,60 € |
+ Aufschlag 20 % | 130,68 € |
+ Aufschlag CDW | 216,00 € |
+ Zustellung | 50,00 € |
+ Winterreifen | 210,00 € |
Summe | 1260,08 € |
./. Zahlung | 660,45 € |
Zahlungsbetrag | 599,63 € |
Der nach § 287 ZPO angemessene noch ausstehende Mietwagenpreis belauft sich damit auf 599,63 €.
Diese sind der Klägerin zu ersetzen. Die darüber hinausgehend geltend gemachten Kosten sind unangemessen und durch die Beklagte nicht zu ersetzen.
3.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte über 599,63 € zu. Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Der Klägerin steht lediglich der angemessen Mietwagentarif zu. Da die Beklagte weitergehende Kosten nicht zu ersetzen hat, sind ihr auch keine schadensersatzrelevanten Kosten entstanden, die dem Anspruch der Klägerin entgegengesetzt werden können.
4.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 09.02.2010 den Anspruch der Klägerin zurückgewiesen. Dieses Schreiben ging der Klägerin am 12.02.2010 zu. Damit befindet sich die Beklagte seit dem 13.02.2010 in Verzug. Mithin ist der Zahlungsbetrag ab dem 13.02.2010 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
5.
Die Beklagte ist weiter verpflichtet, die Klägerin von den ihr entstandenen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen. Diese bemessen sich aus einem Gegenstandswert von 599,63 € und belaufen sich nach den §§ 13,14 RVGt Nr, 2300, 7008, 2002 WRVG auf 41,77 € unter zugrunde Legen einer 0,65 fachen Geschäftsgebühr. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO entsprechend dem jeweiligen Anteil am Unterliegen und Obsiegen der Parteien, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.
Soweit das AG Dillingen a. d. Donau.