Das AG Erkelenz hat mit Datum vom 30.07.2007 (Gesch.-Nr.: 14 C 28/08) die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer 543,80 € zzgl. Zinsen verurteilt und i. ü. die Klage abgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 543,80 € aus §§ 3 Nr.1 PflVG, 7 Abs.1, 18 Abs. 1 StVG. Dass die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang einstandspflichtig für die unfallbedingten Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 17.08.2007 ist, steht zwischen den Parteien außer Streit.
Den der Klägerin der Höhe nach zustehenden Schaden infolge der unfallbedingten Anmietung eines Ersatzfahrzeuges schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 960,30 €.
a. Grundmietkosten
Die erstattungsfähigen Grundmietkosten schätzt das Gericht auf insgesamt 689,00 € brutto.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2006, 2621 m.w.N.), der sich das Gericht anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch, in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Im Allgemeinen ist jedoch davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH NJW 1996, 1958).
Dieser Grundsatz gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht uneingeschränkt. Er gilt nicht, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen Unfallersatztarif gleichgesetzt werden. Die nach einem Unfallersatztarif geschuldeten Kosten sind in diesem Fall grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Insoweit ist darauf abzustellen, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif nach seiner Struktur als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Forderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden o.a.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht (objektiv) rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und damit zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Ferner kann der Unfallersatztarif – im Falle seiner fehlenden betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung – als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung zu bewerten sein, wenn dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war, wobei die Darlegungs- und Beweislast für die die Erforderlichkeit der Anmietung eines Fahrzeuges zum Unfallersatztarif den Geschädigten treffen. Trägt dieser – wie im vorliegenden Fall -keine Umstände vor, aus denen sich die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des Unfallersatztarifs oder aber die fehlende Zugänglichkeit eines Normaltarifs ergibt, sind Mietwagenkosten hingegen lediglich in Höhe eines Normaltarifs, d.h. desjenigen Tarifs, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird, erstattungsfähig.
Im Hinblick auf die Höhe des danach vorliegend erstattungsfähigen Normaltarifs begegnet es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keinen Bedenken, wenn der Tatrichter diese gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (sog. Modus) des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt (vgl. BGH NZV 2006, 464, NJW 2006, 2693 ff.; NJW 2007, 1124 ff.).
Soweit die Beklagte die Geeignetheit der Schwackeliste in Frage gestellt hat, steht dies deren Anwendung im Streitfalle nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Zwar darf die Schadenshöhe, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 11. März 2008 (VI ZR 164/07) zutreffend ausgeführt hat, nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Beklagtenvortrag nicht.
Soweit die Beklagte lediglich pauschal strukturelle Schwächen bei der der Schwackeliste 2006 zugrunde liegenden Ermittlung der Mietpreishöhe rügt, bedarf dies keiner näheren Erörterung. Ein Bezug zur konkreten Schadensschätzung fehlt hier zur Gänze. Aber auch soweit die Beklagte die Unzulänglichkeit der Schätzgrundlage mit neueren Erhebungen zu begründen versucht, vermag dies nach Auffassung des Gerichts nicht als erhebliche Einwendung in vorstehend genanntem Sinne gewertet zu werden. Denn sowohl aus der angeführten Erhebung von Herrn Dr. Zinn als auch aus der des Frauenhofer-Instituts ist – bezogen auf den konkreten Fall – nicht ersichtlich, dass die Schwackeliste 2006 fehlerhaft und daher für eine Schadensschätzung ungeeignet ist.
Im Hinblick auf die Erhebung von Herrn Dr. Zinn folgt dies bereits daraus, dass diese sich lediglich auf den „Großraum West“ bezieht. Es ist schon nicht ersichtlich, was hierunter räumlich zu verstehen ist und ob sich die Erhebung insoweit überhaupt auf den regionalen Markt, der für die Schadenssachätzung im vorliegenden Fall von Belang ist, bezieht. Ungeachtet dessen enthält die Erhebung anders als die Schwackeliste keinen Vergleich der Mietpreise nach Postleitzahlenbereichen. Eines solchen bedürfte es aber, aufgrund der gerichtsbekannten – im Übrigen selbst der Schwackeliste zu entnehmenden – starken regionalen Schwankungen, die bereits zwischen einzelnen Postleitzahlenbereichen ganz erheblich sein können. Insoweit kann der Erhebung von Dr. Zinn mangels hinreichenden (und hinreichend erkennbaren) Bezugs zum hier maßgeblichen regionalen Markt insgesamt kein konkreter Mietpreis für die hier in Rede stehende Anmietung und damit auch nicht die Fehlerhaftigkeit bzw. Unzutreffendheit der Schwackeliste bezogen auf die konkret in Rede stehende Schadensschätzung entnommen werden.
Gleiches gilt im Ergebnis für die zur Akte gereichte Erhebung des Frauenhofer-Instituts. Zwar enthält diese nach Postleitzahlenbereichen bestimmte Mietpreise für Ersatzfahrzeuge. Die Erhebung ist jedoch bereits deshalb nicht geeignet, weil sie aus dem Jahre 2008 stammt und ihr – wie auch – den beklagtenseits angegeben Internetangeboten, die sich gleichfalls nicht auf den streitgegenständlichen Anmietzeitraum (August 2007) beziehen – bereits aus diesem Grunde keine Aussagekraft über die Angemessenheit von Mietwagenpreisen im hier in Rede stehenden Zeitraum zukommt. Überdies lässt sich auch weder der Erhebung selbst noch den Ausführungen der Beklagten hierzu entnehmen, ob die in der zur Akte gereichten Tabelle genannten Mietpreise inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer und inklusive oder exklusive (erstattungsfähiger) Nebenkosten (Kasko etc.) angegeben sind. Dementsprechend kann auch der Erhebung des Frauenhofer-Instituts insgesamt kein konkreter Mietpreis für die hier in Rede stehende Anmietung und damit auch nicht die Fehlerhaftigkeit bzw. Unzutreffendheit der Schwackeliste bezogen auf die konkret in Rede stehende Schadensschätzung entnommen werden.
Nach alledem ist die Schwackeliste 2006 im Streitfalle für die Ermittlung des Grundmietpreises (Normaltarif) als Schätzgrundlage heranzuziehen. Nach der zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 ff., zitiert nach juris, m. w. N.), der sich neben der Berufungskammer des Landgerichts Mönchengladbach auch das erkennende Gericht anschließt, ist hierbei bei längerer Mietzeit jedoch nicht allein auf den Tagesmietpreis abzustellen, sondern auf eine der Mietdauer entsprechende Kombination der verschiedenen Wochen-, Mehrtages- und Einzeltagestarife.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind bei der Schadensberechnung (Grund-) Mietwagenkosten in Höhe von 689,00 € brutto in Ansatz zu bringen. Der Wert ergibt sich bei Zugrundelegung einer unstreitig erforderlichen Mietzeit von 11 Tagen und des nach der Schwackeliste 2006 für den örtlichen Postleitzahlenbereich (418..) maßgeblichen Normaltarifs (Modus) bei einer Kombination des Wochentarifs (411,00 €), des 3-Tagestarifs (207,00 €) und des Ein-Tagestarifs (71,00 €) für die Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagenkategorie 2.
Soweit die Beklagte dem entgegen hält, es seien lediglich die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagenklasse 1 erstattungsfähig, ist dem nach Auffassung des Gerichts nicht zu folgen. Das geschädigte Fahrzeug ist unstreitig wie das angemietete auch der Kategorie 2 zuzuordnen. Der Geschädigte ist berechtigt, ein Fahrzeug gleicher Klasse anzumieten, und kann daher die hierdurch entstehenden Kosten ersetzt verlangen (vgl. Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 249 Rn. 29), wobei er sich in diesem Fall ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss (dazu nachfolgend unter c). Eine Rückstufung der Fahrzeugkategorie wegen des Fahrzeugalters des geschädigten Fahrzeugs entsprechend der Nutzungsausfallschaden-Liste nach Sanden/Danner/Küppersbusch ist insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vorzunehmen.
Aufgrund der Rechtfertigung der Klageforderung (betreffend die Grundmietkosten) lediglich in Höhe des Normaltarifs ist auch der weitere Einwand der Beklagten unerheblich, die Klägerin habe über den Normaltarif hinaus keinen Schaden erlitten, weil ihr insoweit wegen einer vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzung des Autovermieters ein Schadenersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen tatsächlichen und erstattungsfähigen Mietkosten zustehe. Denn der Klägerin stehen nach vorstehenden Ausführungen Mietwagenkosten ohnehin nur in Höhe des Normaltarifs zu. Mangels Rechtfertigung der den Normaltarif übersteigenden Mietwagenkosten bedarf es daher keiner Entscheidung, ob einem diesbezüglichen, d.h. weitergehenden Schaden der Klägerin ein entsprechender Anspruch gegen den Autovermieter entgegenstehen würde.
b. Nebenkosten (Kasko, 2. Fahrer)
Gegen die Erstattungsfähigkeit der einzelnen Positionen sind dem Grunde nach keine Einwendungen erfolgt. Bedenken ergeben sich insoweit auch sonst nicht. Im Hinblick auf die erstattungsfähige Höhe ist gleichfalls auf die Schwackeliste 2006 abzustellen, wobei auch hinsichtlich der Kaskokosten nicht ausschließlich der Tagespreis heranzuziehen ist, sondern entsprechend zur Ermittlung der Grundmietkosten derjenigen Tarif, der der Mietzeit von der Dauer am nächsten kommt ggf. in Kombination mit den Tarifen für weitere Mehr- bzw. Einzeltage (s.o.). Insoweit ergeben sich insgesamt erstattungsfähige Nebenkosten in Höhe von 378,00 € (Kasko: 213,00 €; 2. Fahrer: 165,00 €).
c.
Nach alledem ergibt sich zunächst ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag in Höhe von 1.067,00 € brutto. Hiervon sind aufgrund der Anmietung eines gegenüber dem geschädigten Pkw nicht klassenniederen Fahrzeuges – wie auch von der Klägerin selbst berücksichtigt – ersparte Eigenaufwendungen in Abzug zu bringen, welche nach dem unstreitigen Parteivortrag der Höhe nach auf 10 % (106,70 €) zu beziffern sind. Insgesamt ergibt sich danach ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von ursprünglich 960,30 €. Abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 416,50 € verbleibt somit eine gerechtfertigte Klageforderung in Höhe von 543,80 €.
Soweit die Ausführungen des AG Erkelenz, ebenfalls gegen die Anwendung der Fraunhofer Tabelle.
Hallo Leute,
dank der tatkräftigen Unterstützung durch Andreas, virus und vor allem Babelfisch ist es uns diesen Monat wieder gelungen, die Schallgrenze von 60 Beiträgen zu durchbrechen. Das muss auch einmal gesagt werden.
Euer Willi Wacker
Und nicht zu vergessen – unseren fleißigen Willi!
Ja,ja der gute Willi Wacker,
bestellt sehr fleißig seinen Acker,
tag täglich säät er Rechtsgeschehen,
was die Geschädigten doch gerne sehen.
Und wer dann seine Rechte kennt,
verliert bei Gaunern keinen Cent.
Oder für Humorlose;
Bei dem unermüdlichen Einsatz eines Organes für unser Rechtssystem,
reduziert sich die Möglichkeit von Betrügereien auf Kosten des/der Geschädigten, erheblich.
Weiter so!
DerHukflüsterer
Hallo DerHukflüsterer,
leider nicht nur dies, den Spiegel, den wir den Versicherern hier tagtäglich vor die Nase halten, das ist auch der Spiegel, in dem du unsere gesamte katastrophale Wirtschaftslage sehen kannst.
Lies mal hier und dein Frühstück wird dir im Halse stecken bleiben.
http://www.ftd.de/politik/international/:Rettung-des-US-Finanzsystems-700-Milliarden-Ha-Es-sind-8500-Milliarden/444083.html?p=5
Gruß Virus
Hi Virus,
Da überall nur noch mit zig Milliarden herumgerechnet wird,frage ich mich langsam wann Scheine in dieser Höhe gedruckt werden.
Lange kann doch das nicht mehr dauern. Oder?
Hatten wir diese „gute alte Zeit“ nicht schon einmal?
Da heist es von Wirtschaftsspezialisten, dass der Verbraucher sein Konsumverhalten gesteigert hat und das finde man positiv.
In anderen Wirtschaftssituationen wäre das sicherlich positiv zu sehen, aber bei der jetzigen Situation sollte dies m.E als Alarmzeichen erkannt werden, weil die Verbraucher mit den paar Euronen die sie gespart haben , nocht etwas kaufen wollen, bevor es zu spät ist.
Denkt doch darüber mal nach.
MfG
@ DerHukflüsterer 26.11.2008 20.46
Hallo Hukflüsterer,
vielen Dank für das nette Gedicht. Du solltest vielleicht einmal Berichte in Reimform einstellen. Das lockert das an sich ernste Geschehen sicher auf. Den an mich gerichteten Dank gebe ich an das gesamte schreibende Autorenteam und insbesondere an unseren Chef Peter weiter.
Willi Wacker
Hallo zusammen,
gestern hat Frau Merkel! in der Grundsatzdebatte zum Bundeshaushalt 2009 gesagt, man müsse Opel unter die Arme greifen, weil GM der Nachbar von Opel ist.
Müssen wir nicht befürchten, dass die amerikanischen und die deutschen Banken im selben Haus wohnen? Welcher Betrag ergibt sich wohl, wenn die Staatshilfen, die bisher 15 deutsche Banken in Anspruch genommen haben sollen, addiert werden?
Chr. Zimper
@ Chr. Zimper
Donnerstag, 27.11.2008 um 09:34
„Welcher Betrag ergibt sich wohl, wenn die Staatshilfen, die bisher 15 deutsche Banken in Anspruch genommen haben sollen, addiert werden?“
17.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000.000,11€
Aber wer hilft dann unserem Staat?
Wir Bürger sind der Staat. Dann mußt halt für die Bürgschaftschulden ein paar Gutachten mehr machen.
@wesor
„Wir Bürger sind der Staat. Dann mußt halt für die Bürgschaftschulden ein paar Gutachten mehr machen.“
Würde man das so weiterspinnen, kämen wir zu dem Schluß, dass die HUK-Coburg nicht nur rechtswidrig, sondern auch staatsfeindlich reguliert, weil Sie u.a. die SV, RA bzw. die Geschädigten durch nichts berechtigte Zahlungsverweigerung von Schadenersatzleistungen finanziell schwächt und davon abhält, dass den Staatsbürgerpflichten (Bürgschaftsschulden) nachgekommen wird.
Ergo, die HUK-Coburg mausert sich m.E. zum Volksschädling Nr. 1
Bei der VHV greifen anscheinend die Urheberrechtsverstöße. Kein Wort mehr von Restwertbörse.
Sie teilt nur mehr mit
Für das beschädigte Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen M-DD… liegt uns ein verbindliches Angebot vor.
Firma NBS Faahrzeughaandel GmbH
Angebots-Nr: 1200811243878339
Teleefon Nr.:02131 7180333
Betrag: 3000,00
Diesse Angebot hat eine Gültigkeit von 21 Tagen.
Wenn Ihnen kein gleichwertiges oder höheres Angebot vorliegt, rufen Sie bitte bei der genannten Firma an.
Sie tragen damit zur Minderung des Schadens bei.
Also kein Wort mehr von Restwertbörse, keine Wort mehr von Regional.
Sollte einer der hier lesenden die Angebots-Nr. einer Restwertbörse zuordnen können, so kann er es doch kundtun. Vielleicht findet sich der Beweis für den Urheberverstoß.
Hallo WESOR,
es handelt sich hierbei im die AutoOnline-Börse in Neuss mit der Objektnummer 878339.
Dieses Fahrzeug wurde am 24.11.2008 eingestellt.
Viele Grüße von Mister L
Hallo WESOR,
hätte ich beinahe vergessen:
Die von Ihnen angegebene Rufnummer ist eine der Durchwahlnummern bei der AutoOnline-Börse in Neuss und sichlich nicht die der Fa. NBS Fahrzeughandel GmbH.
Oder tritt die Fa. AutoOnline nach außen als eigener Restwertkäufer aber unter anderer Firmenbezeichnung) auf?!
Viel Spaß beim weiteren Recherschieren wünscht Mister L.
MisterL: Damit haben wir nicht gerechnet, denn im Internet findet man die NBS Fahrzeughandel GmbH, Industriestraße 10, DE63834 Sulzbach am Main mit Telefon 06028 9779313 und FAX 06028 9779314.
Also ruft man 02131 7180333 ist es eine Nebenstelle von Autoonline.
Hallo Sachverständige und Rechtsanwälte werdet wach, wir sind am richtigen Weg mit dem Copyright.
Nochmals vielen Dank Mister L.
Sag ich doch!
Und auch von mir Dank an Mister L.
Jeder SV hat das Copyright auf seinen Bildern. Jedes GA können die Versicherer dann nicht mehr zurückschicken – die Kosten.
Oder immer aufs Neue die Blamage, bei Eingang der Klage dann doch bezahlen zu wollen. All die missbilligen Blicke des jeweiligen Richters/in möchte ich sehen.
Denkt doch am Wochenende darüber einmal nach.
SV
Sv bitte unterscheidet das Copyright und das Urheberrecht. Bitte selbst nachlesen den Unterschied zwischen Copyright und deutschen Urheberrecht-Gesetz.
Mister L vom 28.11.2008 um 10.17Uhr
Zurück zu NBS Fahrzeughandel GmbH. In mobile.de ist die Firma in Sulzbach am Main mit Tel. 06028 9779313 zu finden und jetzt kommts:
„Dieser Händler bietet zur Zeit noch keine Fahrzeuge zum Verkauf an.“
……warum wohl?????
Ein Schelm der BÖSES im Sinn hat.
„Papier“ ist geduldig. Schrott ist lästig.
@ Wesor
Ich glaube nicht, dass diese Firma jemals Fahrzeuge (zumindest die, die über die Restwertbörsen erworben wurden) jemals auf dem „normalen Markt“, wie hier bei mobile.de verkaufen wird. Jedenfalls nicht zum Einkaufspreis, geschweige denn mit Gewinn.
In Bezug auf die Restwertproblematik, möchte ich aufzeigen, wie ein seriöser Restwert rechnerisch ermittelt werden sollte und wie dieser unter Berücksichtigung von Gesetzen und Verordnungen zustande kommt. Denn Restwert ist nicht gleich Restwert!!!
Da es sich bei einem verunfallten Fahrzeug zweifelsfrei um ein Wirtschaftsgut handelt, greift hier §9 des Bewertungsgesetzes. (vergl. N 67/252 OLG Stuttgart sowie BGH Vers.R. 75/153)
Der §9 des Bewertungsgesetzes sagt u.a. aus, dass der gemeine Wert zugrunde zu legen ist, den ein wirtschaftlich vernünftig denkender Marktteilnehmer zahlen würde. Weiter, dass der Preis nach Beschaffenheit bestimmt wird und ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bei der Preisfindung nicht zu berücksichtigen seien.
Im Klartext:
Gebote unter Abhängigkeit (von Versicherungen?!)sind nicht zu berücksichtigen!!!
Jeder Kaufmann wird für sich eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellen.
Wenn der Betrag der Instandsetzungskosten über 70% vom Wiederbeschaffungswert liegt (fikiver Totalschaden) und erst recht, wenn der Betrag den Wiederbeschaffungswert übersteigt (wirtschaftlicher Totalschaden).
Bei einem fiktiven Totalschaden ist zu berechnen, ob mit günsigeren Lohnkosten und unter Verwendung von Gebrauchtteilen, sich ein Wiederaufbau des Fahrzeuges lohnt. Hierbei ist aber zu beachten, dass aus Sicherheitsgründen sicherheitsrelevante Bauteile ausnahmslos durch Neuteile zu ersetzt sind. Dann ist der Marktpreis unter Abzug von einem gegebenen Minderwert (technisch und/oder merkantil) ausschlaggebend ob eine Gewinnspanne beim Verkauf vorhanden ist.
Sollte das Fahrzeug einem wirtschaftlichen Totalschaden erlitten haben und die Instandsetzung auch unter Berücksichtigung von Einsparungen nicht wirtschaftlich erscheinen, sind die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Altautoverordnung zwingend zu beachten.
Denn ein Fahrzeug muss dann nach §3 Altautoverordnung einer zertifizierten Altautosammestelle bzw. einem zertifizierten Verwertungsbetrieb zugeführt werden.
Demnach sind ausschließlich „Restwertangebote“ von diesen zertifizierten Fachbetrieben zu berücksichtigen.
Hierbei sind die Kosten ausschlaggebend, die für eine dementsprechende Zerlegung und Entsorgung der Restteile / Abfall entstehen. Bekanntlich werden nie alle Teile einen Käufer finden, darum sollten nur die gebräuchlichsten, marktgängigsten und schnell zu verkaufenden Teile kalkuliert werden. Spätere Verkäufe decken sich erfahrungsgemäß mit der Lagerhaltung bzw. der Logistik. Weiterhin ist ein ggfs. vorhandenes Überangebot von einzelnen Fahrzeugteilen am Markt zu beachten.
Zu guter Letzt ist noch § 17 StVZO ausschlaggebend!!!
Um zu verhüten, dass schwer verunfallte Fahrzeuge in nicht vorschriftsmäßigen Zustand wieder in den Verkehr gebracht werden und um den Mißbrauch mit Fahrzeugbriefen einhalt zu gebieten, soll der Versicherer die betreffenden Fahrzeughalter veranlassen, dass die Fahrzeuge entgültig abgemeldet werden, damit der Fahrzeugbrief entwertet wird.
Bei Fahrzeugen, deren Hubraum 500 ccm übersteigt und deren Erstzulassung länger als 4 Jahre vom Unfalltag zurück liegt und deren Instandsetzungskosten 50% des des Neupreises übersteigen, kann davon ausgegangen werden, dass diese Fahrzeuge mit Mängel behaftet sind, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Hier hat der Versicherer die Zulassungsstelle zu unformieren, damit eine Entwertung des Fahrzeugbriefes sichergestellt werden kann. Weiterhin sind solche Fahrzeuge nach §3 Abs.2 Nr.11 der Fahrzeugregistrierverordnung zu speichern.
Wenn Restwerte so fachgerecht nachvollziehbar ermittelt werden und man die treffenden Argumente (hier insbesondere die rechtlichen Pflichten der Versicherungen) aufgezeigt, steht jede Restwertermittlung eines Sachverständigen, unter Berücksichtigung des dem Geschädigten zugänglichen regionalen Markt , „wie ein Fels in der Brandung“.
Wenn die Versicherer dies berücksichtigen würden, möchte ich die Gesichter der Restwertaufkäufer sehen, wenn ihnen ein entwerteter Fahrzeugbrief übergeben wird.
(Nur mal so zum Nachdenken und was damit für zukünftige Fälle erreicht werden kann.)
Viele Grüße von Mister L an alle Clever & Smarts