AG Augsburg verurteilt VHV-Versicherung zur Erstattung restlicher Mietwagenkosten (24 C 3742/10 vom 03.12.2010)

Mit Entscheidung vom 03.12.2010 wurde die VHV Versicherung durch das Amtsgericht Augsburg zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht verwendet in seinem kompakten Urteil die Schwacke-Liste als Vergleichsmaßstab und berücksichtigt hierbei einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20% sowie die Zustellkosten. Des weiteren wird ein Abzug für Eigenaufwendungen vorgenommen. Die Unkostenpauschale schätzt das Gericht auf EUR 25,00 und verzichtet – erfreulicherweise – auf umfangreiche Ausführungen nebst endlosen BGH-Zitaten.

Amtsgericht Augsburg

Az.: 24 C 3742/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Thomas Voigt, Constantinstr. 90, 30177 Hannover

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Augsburg durch den Richter am Amtsgericht … am 03.12.2010 im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 496,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 21.6.2010 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und mit dem zuletzt gestellten Antrag begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 496,48 Euro aus §§7 StVG i. V. m. § 115 VVG.

Der noch zu zahlende Betrag ergibt sich aus der Differenz des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 5.643,65 Euro abzüglich des von der Beklagten bereits bezahlten Betrages von 5.147,17 Euro.

Der Schadensersatzanspruch beinhaltet insbesondere Mietwagenkosten in Höhe von 1.222,01 Euro. Die Mietdauer war erforderlich, weil der Geschädigte vor Erteilung des Reparaturauftrages das Gutachten abwarten darf (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 249 Rn. 37 m. w. Nachw.). Verbringungskosten in Höhe von 25— Euro sind zu ersetzen, weil sie die Kosten für ein Taxi zu einem Mietwagenunternehmen in Augsburg allenfalls unerheblich übersteigen (§ 287 ZPO). Auch die Beklagte räumt ein, dass eine Fahrt zu einem Mietwagenunternehmen in Augsburg mit dem Taxi einfach maximal 8,10 Euro gekostet hätte. Auch dieser Betrag wäre jedoch zweimal angefallen, beim Abholen des Mietwagens und bei der Rückgabe. Hinsichtlich des Mietwagentarifs hat der Geschädigte Anspruch auf den ortsüblichen Normaltarif zuzüglich eines Aufschlages von 20 % (§ 287 ZPO; Grüneberg, aaO, Rn. 33). Den ortsüblichen Normaltarif schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten. Der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ ist dafür geeignet (BGH, VersR 2010, 683; NJW 2010, 1445; Grüneberg aaO). Diesen Anforderungen genügen unstrittig die geltend gemachten Mietwagenkosten von 1.357,79 Euro. Wegen ersparter Eigenaufwendungen ist ein Abzug von 10 % vorzunehmen, woraus sich der zugesprochene Betrag von 1.222,01 Euro ergibt. Im zugesprochenen Betrag ist ferner eine Unkostenpauschale in Höhe von lediglich 25,00 Euro enthalten (vgl. OLG München, NJW 2010, 1462).

Der Anspruch auf die Verzinsung ergibt sich aus § 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB,

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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