AG Erlangen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.11.2010 -6 C 1028/10-.

Und zum Weihnachtsfest noch ein Sachverständigenkosten-Urteil, dieses Mal gegen die HUK-Coburg. Der zuständige Amtsrichter der 6. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes Erlangen verurteilt die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der Sachverständigenkosten. Nachstehend das Urteil des AG Erlangen vom 15.11.2010 – 6 C 1028/10 -:

Amtsgericht Erlangen

Az.: 6 C 1028/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Geschädigte

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofspitz 1,96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Erlangen durch den Richter am Amtsgericht Dr. Eckhardt am 15.11.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 172,84 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 172,00 € festgesetzt.

Tatbestand

(entfällt gem. § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

A)

Die Klage ist zulässig und begründet.

Unstreitig war das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug für den streitgegenständlichen Unfall allein verantwortlich, weshalb die Beklagte die zur Herstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen hat, § 249 BGB.

Zu den zur Herstellung erforderlichen Kosten zählen neben den reinen Reparaturkosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Geschädigten erforderlichen Kosten, wie die Kosten der Unfallfahrzeugbegutachtung. Derartige Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise dann nicht erstattungsfähig, wenn ein sog. Bagatell-Schadensfall vorliegt, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Kfz-Sachverständigen trifft, oder wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens selbst herbeigeführt hat, weil er beispielsweise Vorschäden am Fahrzeug dem Sachverständigen gegenüber verschwieg. Derartige Fallkonstellationen liegen hier jedoch nicht vor.

I. Die Höhe der vom Sachverständigen für sein Gutachten in Rechnung gestellten Vergütung allein kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden des Klägers begründen, weil die Höhe der Sachverständigenvergütung der Sache nach ungeeignet ist, um als Qualitätsmaßstab für ein Sachverständigengutachten bzw. den Gutachter zu dienen. Zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen.

Ausgehend von dem allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten liegt, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe erstatten muß, wenn sie überhöht sind. Der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Hamm, DAR 1997, Seit 275). Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen und den jeweils billigsten Sachverständigen zu ermitteln (vgl. LG Hagen, NZV 2003, Seite 337). Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen allein der Schädiger und dessen Versicherung, nicht jedoch der Geschädigte (vgl. insgesamt AG Nürnberg, 34 C 1589/08).

Daher hätte die Beklagte bereits aus diesem Grunde die Kosten des Sachverständigengutachtens in voller Höhe zu tragen.

II. Darüber hinaus stehen der Klägerin gem. § 315 BGB auch die weiteren geltend gemachten Sachverständigenkosten zu, da sie billigem Ermessens entsprechen, wobei das Gericht die BVSK – Honorarbefragung 2008/2009 als geeignete Schätzgrundlage für die Bemessung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall ansieht.

Hiernach bemißt die große Mehrzahl der Sachverständigen die Höhe ihrer Vergütung nach den Netto-Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen merkantilen Mehrwertminderung nach einem Grundhonorar und – wenn auch rückläufig – zuzüglich Nebenkosten für die Erstellung von Lichtbildern, Kopien, Fartkosten, Portokosten und Schreibkosten.

Sämtliche vom Sachverständigen der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten sind insoweit im Ansatz üblich und liegen betragsmäßig in der Gruppe HB III der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 und sind daher nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf den Schriftstatz der Klägerin vom 16.09.2010 verwiesen.

Daher war der Klage stattzugeben.

B)

Kosten: § 91 ZPO

vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11,711, 713 ZPO

So das Urteil aus Erlangen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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