Mit Urteil vom 30.10.2008 hat das AG Köln entschieden, dass weitere 721,67 € für Mietwagenkosten zzgl. Zinsen sowie außergerichtlich geltend gemachte RA-Kosten zu zahlen sind, allerdings einen Teil der Klage abgewiesen (Gesch.-Nr.: 268 C 40/08).
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Inanspruchnahme eines Mietwagens durch den Geschädigten ist nicht zu beanstanden. Der Geschädigte hat in den 16 Miettagen eine Strecke von insgesamt 484 Km zurückgelegt, also durchschnittlich 30,35 km pro Tag. Das Gericht sieht dies als ausreichend an, um die Erforderlichkeit der Anmietung zu bejahen. Nur bei einem Fahrbedarf von bis zu 20 km täglich wäre ein Geschädigter auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxis zu verweisen {LG Frankenthal, Urteil vom 4.4.2007, SVR 2007,344; LG Köln, Urteil Vom 13.2.2007, Ar 2 O 65/06).
Die Klägerin muss sich jedoch einen Abzug bei der Höhe der Mietwagenkosten gefallen lassen.
Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem Örtlichen relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädfgte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.
Als Vergleichs- und Schätzgrundlage für die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten sieht das Gericht den Schwacke- Mletpreisspiegel 2007 als geeignet an. Hiervon geht offensichtlich auch der BGH aus, der in der Entscheidung vom 19.4.2005,18.3.2008 und vom 24.5.2008 die Ausführungen des Berufungsgericht zitiert, welches die Schwacke-Liste herangezogen hat, hierzu aber keine Bedenken geäußert hat.
Bei der Bildung der gewichteten Mittelwerte bzw. Moduswerte hat sich der Schwacke-Auto-Mietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. Die Schwacke-Organisation tritt dabei als neutrale Sachverständigenganisation auf. Zwar werden hierfür lediglich die häufigsten Nennungen herangezogen und nicht, wie man denken könnte, ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Jedoch ergibt sich hieraus keine völlige Ungeeignetheit der Schwacke-Liste. Warum es nicht repräsentativ sein soll, wenn die Schwacke-Liste nur einen Teil der Mietwagenflrmen befragt oder die häufigsten Preisnennungen zugrunde legt, ist nicht verständlich. Schwacke hat allein im Jahr 2007 mehr als 6.300 Vermietstationen befragt und pro Vermietstation mehr als 600 Einzelinformationen in die Datenbank eingestellt.
Hierzu hätte die Beklagte konkret darlegen müssen, dass die befragten Mietwagenuntemehmen völlig aus dem üblichen Preisrahmen herausfallen. Die Vergleiche der Beklagten mit den Erhebungen des Fraunhofer Institut hält das Gericht dabei nicht für ausreichend. So bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel an dieser Studie. Das Fraunhofer Institut hat mit der nicht belegten Begründung, dass der Anmietzeitraüm nur in äußerst seltenen Fallen Einfluss auf den Preis habe, einen Anmietzeitpunkt gewählt, der zwischen Donnerstag 14 Uhr und Montag 9 Uhr lag. Evtl. Ferieneinflüsse, Sondertarife u.a. wurden nicht berücksichtigt und flössen auch nicht in Durchschnittspreise ein. Es wurde außerdem jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt. Die Erhebung auf Internetbasis, die 88% der Daten ausmacht, umfasste 1529 Anmietstationen, die auf nur sechs verschiedene, überregionale Anbieter entfallen. Ferner wurden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben; eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wurde nicht abgegeben. Die Postleitzahlengebiete sind außerdem derart groß gewählt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der SchwacKe-Liste kaum möglich ist. Da ein Geschädigter grundsätzlich eine Anmietung in Wohnort- oder Werkstattnahe vornimmt, können weiter entfernte Mietwagenanbieter in einem groß gewählten Gebiet die Preise erheblich verzerren.
Zudem handelt es sich um einen Mietpreisspiegel für 2008; die Erhebungen wurden zwischen dem 19.2. und dem 16.5.2008 durchgeführt Dies kann für die hier notwendige Anmietung in 2007 nicht maßgeblich sein.
Auch die von der Beklagten genannte konkrete Anmietmöglichkeit für einen, Preis von € 1.161,00 kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. So liegt dem eine Preisliste zugrunde, die den Anmietzeitraüm eingrenzt. Auch handelt es sich um Internetpreise, die der Geschädigte aufgrund der Unfallsituation nicht ohne weiteres im Voraus buchen konnte. Weiterhin ist nicht ersichtlich; dass hierin die Zusatzkosten enthalten sind, die die Klägerin getrennt aufgeführt hat. Unter Berücksichtigung dieser Zusatzkosten handelt es sich bei dem genannten Tarif nicht um einen wirklich günstigen Tarif.
Unter den gegebenen Umständen ergibt sich (PLZ 776, Gruppe 3 für 16 Tage) ein Schwacke-Listenpreis für 2 Wochen zu € 445,00 sowie für 2 Tage zu € 86,00. Dabei ist es unerheblich, ob das gemietete Fahrzeug der Gruppe 3 entsprach. Denn unbestritten war das Unfallfahrzeug in Gruppe 3 einzuordnen; nur für diese Eingruppierung macht die Klägerin Kosten geltend. Dies ergibt einen Gesamtpreis von € 1062,00.
Bei der Berechnung der erforderlichen Kosten folgt das Gericht Im Übrigen der Abrechnungsweise des Oberlandesgerichtes Köln in seinem Urteil vorn 2.3.2007 (19 U 181/06). Dort sind die Vorgaben des Bundesgerichtshofes zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten beziehungsweise zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall zutreffend berücksichtigt.
Hiernach ist ein Zuschlag wegen des unfallbedingten Mehraufwandes vorzunehmen, den das Gericht auf 20%, also auf weitere € 212,40, schätzt. Bei der Frage, ob dieser „Unfallersatztarif“ erforderlich war, konnte sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24.6.2008, Az: VIZR 234/07), Dies ist zu bejahen. Der Geschädigte kann -wie hier-zumeist die Mietzeit nicht im Voraus bestimmen, er muss keine Sicherheit hinterlegen und nicht in Vorleistung gehen, auch erfolgt die Anmietung nicht mit Vorlauf, sondern kurzfristig.
Ein weiterer Vortrag der Klägerin, weshalb dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war, ist nicht zu fordern. Der von der Beklagten genannte Tarif war für den Geschädigten in der Unfallsituation nicht ohne weiteres erreichbar. Weitere Tarife, auf die der Geschädigte hätte zugreifen können, wurden nicht genannt. Ein niedrigerer Schadensersatz ist nur ausnahmsweise dann zu leisten, wenn feststeht dass dem Geschadigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war (BGH, Urteil vom 24.8.2008, Az: VIZR 234/07).
Hinzu kommen die Kosten für die Haftungsbefreiung für zweimal 7 und zweimal 2 Tage in Höhe von insgesamt € 252,00 sowie Kosten für Zufuhr und Abholung in Höhe von jeweils € 25,00. Die letztgenannten Positionen sind der Schwacke-Nebenkostentabelle (Bundesdurchschnitt) entnommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kosten einer für ein Ersafzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatzfähig sein können, wenn das eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Geschadigte während der Mietzeit regelmäßig einem höheren wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, da es sich bei den Mietfahrzeugen meist um neuere Fahrzeugs handelt (vgl BGH, Urteil vom 15.2.2005, Ar. VI ZR 74/04).
Ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für einen Zweitfahrer besteht hingegen nicht. Es wurde weder substantiiert votgetragen, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind, noch ist dies In der Rechnung vom 13.9.2007 erkennbar.
Hiermit ergibt sich für die Klägerin folgender Anspruch:
Mietpreis 15 Tage € 1.062,00
Aufschlag von 20% € 212,40
Versicherung € 252,00
Zustellung/Abholung___________€ 50,00
Gesamt €1.576,40
Nach Abzug von 3% wegen Eigenersparnis besteht ein Anspruch der Klägerin in Höhe von € 1,544,54. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von € 839,38 verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von €721,67. Die außerdem geleisteten € 500,~ sind weiterhin abzurechnen.
Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes, jedoch nur in Hinblick auf den zugesprochenen Betrag. Sei einem Gegenstandswert von € 721,67 ergeben sich Rechtsanwaltskosten von € 104,50 (1,3 Gebühr von 84,50 zzgl. € 20,- Ausiagenpauschale).
Soweit die Richterin des AG Köln mit eindeutigen Ausführungen zur Anwendung der Schwacke-Liste und Ablehnung der Fraunhofer Tabelle.