AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.1.2011 -35 C 9064/10-.

…und auch im neuen Jahr mussten die Richter und Richterinnen sich mit den unberechtigten Kürzungen der Schadensersatzansprüche der Geschädigten durch die HUK-Coburg und anderer Versicherer auseinandersetzen. Die HUK-Coburg will offensichtlich das Thema auch mit ins Jahr 2011 nehmen und auch weiterhin mit dem Kopf durch die Wand und sich „eine blutige Nase holen“ ? So verurteilte das Amtsgericht Nürnberg durch die zuständige Richterin die HUK-Coburg zur Zahlung der ohne Rechtsgrund gekürzten Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Da die HUK-Coburg – wie so oft – behauptete, die Kosten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen seien überhöht, hat die Klägerin, um die Möglichkeit des Regresses mit den Rechtswirkungen dieses Rechtsstreites zu haben,  dem Sachverständigen den Streit verkündet. Der Sachverständige ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Die Nürnberger Richterin hat mit erfreulicher Klarheit die HUK-Coburg in ihre Schranken gewiesen und ihr klar ins Versicherungsstammbuch geschrieben, dass auch eventuell überhöhte Sachverständigenkosten zu regulieren sind. Allerdings kann sich die Beklagte eventuelle Ansprüche gegenüber dem Sachverständigen abtreten lassen und dann ihrerseits Regress gegenüber dem Sachverständigen nehmen, wobei die Beklagte dann die Darlegungs- und Beweislast trifft.

Lest selbst das Urteil des AG Nürnberg vom 5.1.2011.


Amtsgericht Nürnberg

Az.: 35 C 9064/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Frau …

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

Streithelfer:

Sachverständiger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter in Deutschland a. G., vertreten durch d. Vorstand Rolf-Peter Hoenen, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht … am 05.01.2011 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 29.12.2010 eingereicht werden konnten, folgendes

Endurteil

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 182,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2008 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der dem Steithelfer entstandenen Kosten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 182,36 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 2, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der noch offenen Gutachterkosten in Höhe von 182,36 € zu. Die Klägerin hat Anspruch auf vollständige Erstattung der Sachverständigenkosten. Hinsichtlich der Ersatzpflicht ist es unerheblich, ob die Klägerin diesen Betrag bereits an das Sachverständigenbüro gezahlt hat. Nachdem die Beklagte die Zahlung mit Schreiben vom 25.10.2008 ernsthaft und endgültig verweigerte, ist der zunächst bestehende Anspruch der Klägerin auf Freistellung von diesen Kosten auch ohne Mahnung nach § 250 BGB in einen Ersatzanspruch in Geld übergegangen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, wenn – wie hier – eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Die Klägerin kann den vollen Ersatz der ihr entstandenen Sachverständigenkosten ersetzt verlangen, die sie durch Vorlage der Sachverständigenrechnung bewiesen hat. Dabei bedarf es keiner Beweisaufnahme zur Frage, ob die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten überhöht waren, wie die Beklagte behauptet.

Selbst wenn das vom Sachverständigen festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es nämlich bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Beides ist hier nicht nachgewiesen. Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (OLG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2002, 4 U 1001/02, VRS 103, 321 ff.). Ihm ist es auch nicht zuzumuten, sich auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten einzulassen. Es ist vielmehr grundsätzlich allein Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem Sachverständigen wegen dessen Rechnungsforderung auseinanderzusetzen. Die Beklagte, die der Klägerin daher den Ersatz der Gutachterkosten schuldet, kann allerdings von ihr die Abtretung ihrer etwaigen Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen wegen überhöht in Rechnung gestellter Leistungsentgelte gemäß § 255 BGB verlangen (OLG Nürnberg, a.a.O.).

Kosten: §91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Übrigens ist die Richterin aus Nürnberg ganz ohne BVSK ausgekommen. So ist eigentlich die Begründung eines Urteils in einem Sachverständigenkosten-Rechtsstreit meines Erachtens richtig. Was denkt ihr? Ich bin auf Eure Kommentare gespannt.

Euer Willi

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.1.2011 -35 C 9064/10-.

  1. Bruno Reimöller sagt:

    Hi Willi Wacker,
    sauberes Urteil aus Nürnberg. So müssen SV-Honorar-Urteile aussehen. Kurz, knapp und präzise. Ohne Schnörkel, ohne BVSK. Die Richterin aus Nürnberg hat genau den Nagel auf den Kopf getroffen. Wenn HUK-Coburg meint, wie sie behauptet, dass die SV-Kosten überhöht seien, dann ist noch nicht einmal eine Beweisaufnahme erforderlich im Rechtsstreit des Geschädigten gegen Schädiger, sondern die HUK-Coburg ist auf einen weiteren Rechtsstreit gegen den SV angewiesen, wenn sie sich die vermeintlichen Ansprüche abtreten lässt. Vorher muss sie aber die vollen Gutachterkosten zahlen, so dass der Geschädigte seinen vollen Schadensersatz erhält. Für den Prozess gegen den SV muss die HUK aber zunächst Gerichtskosten vorlegen. Sie trägt in diesem Prozess gegen den SV die Darlegungs- und Beweislast. Dann ist es ihr auch unbenommen, Beweisantrag durch Sachverständigengutachten zu stellen. Sie trägt ja auch die Beweislast. Gutachtervorschuss ist dann auch von ihr zu fordern.
    Da die HUK-Coburg das alles weiß, versucht sie praktisch die Darlegungs- und Beweislast umzudrehen und dem Geschädigten praktisch den schwarzen Peter zuzuschieben. Dabei erhält sie aber immer öfter die schwarze Nase. Die Gerichte durchschauen das Ablenkungsmanöver. Das musste auch nur mal so gesagt werden.
    Gruß Bruno

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