Mit Urteil vom 21.08.2008 hat das AG Offenburg die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zur Zahlung weiterer 156,18 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher Mahn- und RA-Kosten verurteilt und dabei der Verwendung der Fraunhofer Tabelle im Gegensatz zur Schwacke-Liste eine Absage erteilt (Gesch.-Nr.: 4 C 82/08).
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin (Zessionarin) hat einen Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht des bei einem Unfall am 23.2.2006 geschädigten Herrn … (Zedent) gemäß § 7 I StVG i.V.m. §§ 1,3 PfIVG. Die für die Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin erforderliche Abtretung gemäß § 398 BGB ist am 1.3.2006 wirksam erfolgt Aufgrund der Geltendmachung eines insoweit eigenen Rechts durch die Klägerin, bedarf es der Erörterung der Zulässigkeit der Geltendmachung der Forderung im Hinblick auf das Rechtsberatungsgesetz nicht.
Die haftungsbegründenden Voraussetzungen liegen vor. Dem Zedenten Herrn …… stand aufgrund des Verkehrsunfalls, den die Versicherungsnahmerin der Beklagten unstreitig allein verursacht hat, ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 StVG i.V.m. §§ 1,3 PfIVG zu.
Bezüglich der haftungsausfüllenden Voraussetzungen mangelt es jedoch an der für das Bestehen des Schadensersatzanspruches erforderlichen Notwendigkeit der Kosten der Mietwagenanmietung hinsichtlich des über den tenorierten Anspruch hinausgehenden Betrages.
Grundsätzlich ist gemäß § 249 I, Il BGB, der auch bei der Schadensersatzberechnung im Rahmen des StVG Anwendung findet, bei der Bemessung des Schadensersatzes zu vermeiden, dass der Geschädigte durch das schädigende Ereignis einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt; demgegenüber dürfen dem Geschädigten jedoch durch die Berechnung auch keine Nachteile erwachsen. Der Geschädigte kann auf dieser Grundlage mithin als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und vernünftig halten darf. Hinsichtlich der diesbezüglich zu prüfenden Notwendigkeit der Anmietung eines Mietwagens und insbesondere der Bedingungen des Mietwagentarifes trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei dieser Frage nicht um einen Gegenstand der Verletzung von Schadensminderungspflichten handelt, deren Verletzung durch den Anspruchsgegner eingebracht werden müsste. Vielmehr stellt die Anmietung eines Mietwagens zu einem überhöhten Tarif bereits keine notwendige Maßnahme zur Schadensbeseitigung dar, wenn es dem Geschädigten möglich gewesen wäre, zu einem preiswerteren Tarif anzumieten (vgl. BGH NJW 10QS, 1726 und BGH NJW 2006, 2693).
Vorliegend bedurfte es jedoch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der Geschädigte berechtigt war, den Unfallersatztarif, bei der jetzigen Klägerin als Premiumtarif bezeichnet, in Anspruch nehmen durfte, da die Kiägerin lediglich die Differenz zwischen der seitens der Beklagten bereits bezahlten Mietwagenerstattung und dem aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel für das Jahr 2006 folgenden Betrag begehrt.
Entscheidungserheblich war somit lediglich, ob der seitens der Klägerin geltend gemachte Mietwagenkostanerstattungsanspruch auf Grundlage der Schwacke-Liste gerechtfertigt ist. Insoweit stehen dem geltend gemachten Anspruch nach Auffasung des Gerichts keine grundlegenden Bedenken entgegen.
Da es im Einzelnen dem Geschädigten unmöglich sein wird, genau darzulegen, welche Mietwagentarife ihm in der konkreten Situation zur Verfügung gestanden haben -insoweit trifft den Geschädigten keine überzogene Dokumentationspflicht- und von ihm auch nicht verlangt werden kann, das definitiv günstigste Angebot unter der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten herausgesucht zu haben, ist dem Geschädigten zuzubilligen, den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Betrag dem Gericht zur Schätzung gemäß, § 287 ZPO zu überlassen. Nach mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. NZW 2007, 514) sowie des OLG Karlsruhe (Urteil vom 17,3.2008, Aktenzeichen: 1 U 17/08) übereinstimmender Auffassung des Gerichts ist bei dieser Schätzung auf die Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2006 zurückzugreifen.
Der bei der Entwicklung dieser Liste dargestellte Normaltarif unterliegt zwar gewissen allgemeinen Bedenken. Eines vertiefteren Eingehens auf die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels bedurfte es vorliegend jedoch nicht, da keine auf den konkreten Fall bezogenen Tatsachen vorgetragen wurden, die Bedenken im vorliegenden Einzelfall stützen (vgl. BGH, NJW 2008, 1520). Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten beschränken sich u.a. auf die Behauptung, dass allgemeine Plausibilitätsprüfungen seitens der Ersteller unterblieben seien, dass die Tarife der überregionalen Autovermietungen nur in den Postleitzahlenbereichen der jeweiligen Stationen einzufließen „scheinen“ etc.. Diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, inwiefern im konkreten Fall der Anmietung die sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergebenden Normaltarife nicht realistisch gewesen sein bzw. keine taugliche Schätzungsgrundlage sein sollen. Die insoweit seitens der Beklagten vorgelegten Ablichtungen von im Internet verfügbaren Angeboten stellen eine noch weniger geeignete Schätzungsgrundlage dar, da auch für das Gericht nicht abschätzbar ist, ob zum Zeitpunkt der Anmietung ein entsprechendes Angebot vorlag. Ebenso verhält es sich mit dem seitens des Fraunhofer Instituts erstellten Mietpreisspiegel, dessen Erstellung im Frühjahr 2006 erfolgte und dessen wissenschaftlicher Ermitt-ungs- bzw. Erstellungsvorteil seitens der Beklagten nicht dargelegt wird und dessen Entstehungsgeschichte auch gewisse Zweifel aufkommen lässt.
Auf Grundlage des zugrunde gelegten Schwacke-Normaitarifs (arith. Mittel, Postleitzahlengabiet 776) steht dem Unfallgeschädigten und damit der Klägerin als Zessionarin ein Anspruch auf Erstattung von 423,89 € für die drei Tage umfassende Anmietung (294,- €) zu. Einbezogen wurde hierbei ein Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer in Höhe von 16 %, die in den Schwacke-Normaltartfen bereits enthalten ist. Ebenso hatte der Zedent einen Anspruch auf Zahlung von Zu- und Abfuhr des Fahrzeuges (42,-€), da es sich bei diesen Maßnahmen um die Vermeidung eines aus dem schädigenden Ereignis folgenden Zusatzaufwandes handelte. Schließlich durfte der unfallgeschädigte Zedent aus Sicherheitsgründen -die Anmietung erfolgte im Februar- die Ausstattung des Fahrzeuges mit Winterreifen (36,- €) verlangen und Zusatzkasten für eine Haftungsbefreiung (65,-€) in Kauf nehmen. Der Klärung, ob auch das verunfallte Fahrzeug vollkaskoversichert war, bedufte es insoweit nicht, als mit der Anmietung eines Fremdfahrzeugs -bei dessen Schädigung im Unterschied zum Eigenfahrzeug unweigerlich eine vollkommene Schadensbeseitigung notwendig wird- wesentliche wirtschaftliche Risiken verbunden sind, die ein Unfallgeschädigter nicht in Kauf nehmen muss (vgl. BGH VersR 2005, 568)
Hingegen steht dem Unfallgeschädigten kein Anspruch auf Erstattung der Zusatzkosten für einen Zusatzfahrer (33,- €) zu. Insoweit mangelt es an jeglicher Darlegung, inwieweit neben dem Zedenten weitere Beteiligte wie Familienangehörige etc. auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen waren bzw. wie generei! das verunfallte Fahrzeug genutzt wurde.
Abzüglich des seitens der Beklagten bereits bezahlten Betrages und abzüglich der in Abzug zu bringenden Eigenerspamis (3 % von 294 €: 8,82 €; vgl. zum Abzug LG Offenburg, Urteil vom 6.3.2007, 1 S 102/06)) des Zedenten im Hinblick auf das geschädigte Fahrzeug verblieb ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 166,18 €.
Aufgrund der Verweigerung der Zahlung des sich insoweit ergebenden Differenzbetrages befand sich die Beklagte seit dem 20.3.2006 in Verzug; der Klägerin steht somit aus abgetretenem Recht ein Zinszahlungsanspruch aus §§ 280 l, II, 286 BGB zu. Aus gleichem Rechtsgrund hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Form der Mahnkosten von 20,- €, deren Höhe nach Auffassung des Gerichts angemessen ist. Schließlich hat die Klägerin ebenfalls aufgrund des Verzuges der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für die eingeschalteten Bevollmächtigten. Dass insoweit ein über den tatsächlich bestehenden Anspruch hinausgehender Betrag geltend gemacht wurde, ist vor dem Hintergrund der gleich bleibenden Gebühren im Sinne des RVG unerheblich.
Soweit die Ausführungen des AG Offenburg
Hallo Babelfisch,
die Absagen an die Fraunhofer-Liste in Mietwagenurteilen nehmen ja gar kein Ende. Weiter so. Ich glaube, dass die Fraunhofer-Liste keine Zukunft hat. Danke für die Mietwagenurteile.
Friedhelm S.