Das Amtsgericht Hattingen hat mit Urteil vom 27.11.2008 (10 C 283/08) den Beklagten verurteilt, an den klagenden Sachverständigen 110,04 € nebst Zinsen sowie weitere 39,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Kraftfahrzeugsachverständiger. Er hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung des klageweise geltend gemachten Betrages. Gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen keine Bedenken. Dem Kläger ist der Anspruch durch die Unfallgeschädigte abgetreten worden gem. § 398 BGB. Unstreitig war die Zeugin zum Zeitpunkt des Unfalles Besitzerin des streitgegenständlichen Pkw, so dass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für sie spricht. Erschüttert worden ist diese Vermutung durch den Beklagten nicht. Weiter bestehen gerichtlicherseits keine Bedenken im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes, da die Abtretung an Erfüllung statt erfolgt ist. Die Auffassung des Landgerichts Bochum, es sei hier zwischen dem Erwerb von Forderungen und deren Durchsetzung zu unterscheiden, wobei ersteres unter die Verbotsnorm des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 5 AVO falle, überzeugt nicht.
Insoweit ist das Rechtsberatungsgesetz verfassungskonform restriktiv auszulegen. Vorliegend macht der Kläger solche Ansprüche aus dem Unfallereignis geltend, die auf seine anschließende Tätigkeit beschränkt sind. Die Abtretung beschränkt sich auch ausdrücklich der Höhe nach auf die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten und die daraus entstehende Umsatzsteuer. Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs ist gemäß § 249 BGB der Aufwand, der erforderlich ist, um den unfallbedingten Schaden zu beseitigen. Der Beklagte selbst geht angesichts von Reparaturkosten in Höhe von 1.556,96 € von einem angemessenen Sachverständigenhonorar in Höhe von 346,33 € brutto einschließlich Nebenkosten aus. Die vorliegend geltend gemachte Gesamtforderung des Klägers belief sich auf 456,37 € und überstieg damit um ca. 30 % den von dem Beklagten selbst für möglich gehaltenen Betrag. Eine Überschreitung in dieser Höhe ist zwar nicht unerheblich, jedoch noch nicht zu beanstanden. Dem Geschädigten ist bei Auswahl des Sachverständigen grundsätzlich nicht zuzumuten, wegen einer Marktanalyse dem billigsten Fachmann zu wählen. Zwar trägt der Geschädigte dann das Risiko, wenn die Kosten des Sachverständigen überzogen sind. Dazu muss sich diese Übersetzung der Kosten allerdings quasi aufdrängen, was bei einer Differenz von 30 % nicht der Fall ist. Der Zinsanspruch sowie die Kostentscheidung ergeben sich aus dem Gesetz. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und nicht der Fortbildung des Rechts dient. Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung war die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht erforderlich.
So das kurze und knappe Urteil und schnörkellose Urteil des Amtsrichters der 10. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Hattingen.