Wieder einmal musste ein Gericht über die unberechtigten Kürzungen der Sachverständigenkosten durch die HUK-Coburg entscheiden. Wie so oft – die Urteilsliste dieses Blogs beweist es eindrucksvoll – ging die HUK-Coburg und ihr VN vor Gericht baden. Ohne auf BVSK zu verweisen, verurteilte die Landstuhler Amtsrichterin die HUK-Coburg und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung der restlichen, rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten, und das auch noch ausgerechnet einen Tag vor Jahresende. Damit ging das Jahr für die HUK-Coburg mit einer Niederlage zu Ende.
Aktenzeichen:
3 C 454/10
verkündet am 30.12.2010
Amtsgericht
Landstuhl
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Geschädigter
– Kläger –
Prozess bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. I. & P.
gegen
1. Schädiger
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M.
2. HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertreten durch d, Vorstand, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M.
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Landstuhl durch die Richterin am Amtsgericht … am 30.12.2010 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2010 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 673,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2010 zu zahlen..
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall vom 24.11.2009 in Landstuhl. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100% ist unstreitig.
Der Kläger verlangt nun restliche Sachverständigenkosten von den Beklagten. Er beauftragte nach dem Unfall den Sachverständigen M., der unter dem 27.11.2009 sein Gutachten erstattete und hierfür gem. Rechnung vom 27.11.2009 963,01 € in Rechnung stellte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 25 d. A, verwiesen.
Die Beklagten haben 290.- € auf die Sachverständigenkosten gezahlt und sind der Ansicht, damit seien die Kosten des Sachverständigen mehr als gedeckt.
Der Kläger verlangt nun die Zahlung der restlichen Kosten und trägt vor, die Sachverständigenrechnung sei angemessen und erforderlich. Er habe den Sachverständigen M. gerade deshalb beauftragt, da er ihn von einem früherem Auftragsverhältnis her kenne und er ihm bereits damals von einem Bekannten empfohlen werden sei.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, die weiteren Sachverständigenkosten seien nicht erforderlich. Der Kläger sei seiner Darlegungslast, warum höhere Kosten angefallen seien, nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagten bemängeln, dass der Kläger kein näher gelegenes Sachverständigenbüro beauftragt habe und haben die Fahrtkosten des Sachverständigen bestritten. Insgesamt seien die Kosten zu hoch, insbesondere auch die Kosten für Lichtbilder, Schreibgebühren, Porto und Telefon.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg.
Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 24.11.2009 gem. §§ 7,18 StVG, 115 VVG, 823 BGB.
Die restlichen Kosten des Sachverständigen sind erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, da es sich um notwendige Aufwendungen handelt. Die Parteien streiten nicht darüber, ob die Beaufragung eines Sachverständigen vorliegend überhaupt zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlich war. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Kosten des Sachverständigen von ihnen in voller Höhe zu ersetzen. Zu ersetzen sind nämlich alle Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu erstatten, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eine Ersatzpflicht besteht selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet sein sollte oder seine Kosten übersetzt sind (Palandt-Grüneberg, 69. Auflage, § 249 Rn 58).
Das Gericht geht hierbei insbesondere davon aus, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, sich über übliche oder durchschnittliche Vergütung von Sachverständigen zu informieren und sich über die Erforderlichkeit der Kosten zu vergewissern. In aller Regel beauftragt der Geschädigte das Sachverständigenbüro, ohne sich vorher über die Kosten zu informieren. Auch aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Geschädigten ist gegen diese Vorgehensweise nichts einzuwenden. Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, sich Angebote von verschiedenen Sachverständigen erstellen zu lassen und sodann den günstigsten auszuwählen. So lange für den Geschädigten nicht erkennbar ist, dass die von Sachverständigen erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten oder ihn ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen trifft, hat ein Schädiger selbst die Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene Gutachterkosten zu ersetzen, Die vom Sachverständigen M. erhobenen Gebühren, einschließlich der berechneten Nebenkosten – sind weder erkennbar unbillig noch willkürlich.
Hinsichtlich der Fahrtkosten hat der Kläger vorgetragen, den Sachverständigen aus einem früheren Auftragsverhältnis zu kennen und ihn von einem Bekannten empfohlen bekommen zu haben. Gegen diese Vorgehensweise ist in schadensrechtlicher Hinsicht nichts einzuwenden. Das Gericht schätzt die Höhe der Fahrtkosten auch als angemessen, ebenso wie die Kosten für die Lichtbilder, Porto und Telefon.
Die Beklagten waren daher antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lässt sich §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entnehmen.
So die Amtsrichterin des Amtsgerichtes Landstuhl
Hi Willi,
da wird das Jahr 2010 für die HUK-Coburg nicht nur mit diesem Urteil zu Ende gehen, neue werden im Jahre 2011 folgen, denn die in Coburg lernen nicht dazu. Mit der Zeit wird das Image dieser Versicherung aber erheblich angekratzt. Dass die das nicht merken. Mein Nachbar hat der HUK-Coburg den Rücken gekehrt, als er durch diesen Blog von den unberechtigten Kürzungen der Schadensersatzansprüche der Unfallgeschädigten gelesen hatte. „Billig ist nicht alles. Ich will, wenn ich mal einen Schaden verursache, dass dieser auch nach Recht und Gesetz reguliert wird und nicht, dass ich evtl. noch vor Gericht gezerrt werde, nur weil meine bisherige Versicherung nicht ordentlich Schadensersatz leistet“, das waren so sinngemäß seine Worte. Wenige Häuser weiter war auch eine Versicherung, bei der ist er jetzt.
Grüße
Bruno