Mit Urteil vom 16.11.2008 (6 C 289/08) hat das AG Meschede die KRAVAG-Logistics Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer 412,98 € zzgl. Zinsen sowie weitere RA-Kosten verurteilt. Auch hier wurde festgestellt, dass die Schwacke-Liste das Maß der richterlichen Schätz-Dinge ist und nicht die Fraunhofer Tabelle.
Aus den Urteilsgründen:
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die vorgelegte Abtretungserklärung verstößt nicht gegen §§ 3, 5 Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Klägerin betreibt die Einziehung abgetretener Forderungen nicht als eigenständiges Geschäft, ihr Hauptgeschäft ist vielmehr die Vermietung von Pkw.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf weitere Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflichtVersG.
Gemäß § 249 Abs, 2 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm zumutbaren grundsätzlich nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
Gemäß § 287 ZPO kann der erforderliche Tarif geschätzt werden. Die Ermittlung dieses „Normaltarifs“ darf auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden. So lange keine genauere Schätzgrundlage vorhanden ist, bestehen gegen die Anwendungen des Schwacke-Mietpreisspiegeis aus juristischer Sicht keine durchgreifenden Bedenken. Der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Institutes stützt seine Erhebung zu einem Großteil auf „Internetpreise“; diese Tarife setzen eine Vorbuchzeit voraus. Dies ist bei der Anmietung nach einem Unfall grundsätzlich anders. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anmietung des Fahrzeugs noch am Unfalltag, dem 04.04.2008. Außerdem fasst der Marktpreisspiegel die Durchschnittspreise für sehr viel weiträumigere Postleitzahlengebiete zusammen, als dies bei der Schwacke-Liste der Fall ist, die nach den ersten drei Ziffern differenziert. Soweit die Beklagten auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Zinn verweisen, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich das Gutachten auf den konkreten Fall auswirkt. Das gleiche gilt für das angeführte Gutachten, das im Auftrag des Amtsgerichts Viechtach eingeholt worden ist. Auch diese Einwendungen reichen nicht aus, die Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels in Zweifel zu ziehen.
Die Zedentin war nicht verpflichtet, eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Sie verstieß nicht allein deshalb gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung, wenn sie ein Fahrzeug zu einem Tarif anmietete, der über dem „Normaltarif“ lag, so lange ihr dies nicht ohne weiteres erkennbar war. Auf die Frage der individuellen Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifes kommt es erst an, wenn insoweit ein erhöhter Tarif gegenüber dem „Normaltarif“ betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist.
Die Klägerin hatte für 12 Tage Vermietung zuzüglich Volikasko eine Zustellung und Kosten für den Zweitfahrer eine Gesamtsumme von 1.510,98 € errechnet, die Beklagte zu 2) hatte hierauf Beträge von 758,00 € und von 340,00 € gezahlt.
Bei einer Vergleichsrechnung nach der Schwacke-Liste 2007 Normaltarif ergibt sich, dass der gesamte Preis höher liegt als der in der Rechnung der Klägerin vom 17.04.2008. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der Rechnung der Klägerin.
Angesichts der Anmietung am gleichen Tag war die Zedentin nicht verpflichtet, Erkundigungen über günstigere Tarife einzuholen. Es war auch nicht erforderlich für die Zedentin, sich noch am Unfalltag mit der beklagten Versicherung in Verbindung zu setzen.
Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen, da die Zedentin einen Mietwagen der nächst niedrigeren Preisstufe angemietet hatte. Ihr Fahrzeug Seat Cordoba gehört zur Mietwagengruppe 04, angemietet war ein Fahrzeug der Gruppe 03.
Da die Beklagten mit ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten sind, sind sie zur Zahlung von Verzugszinsen und der erforderlichen Anwaltskosten verpflichtet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz. Der Zedentin steht nur ein Zinsanspruch von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, auf Grund der Abtretung kann die Klägerin keinen höheren Zinsanspruch geltend machen als die Zedentin selbst.
Kurz, knapp, zutreffend: so die Richterin des AG Meschede