Mit Urteil vom 09.07.2010 (2 C 517/10) hat das AG Kaiserslautern die HDI-Gerling Industrie Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 495,83 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in eingeklagter Höhe gemäß SS 7 Abs. 1,18 Abs, 1 iVm. § 3 Nr. 1 PflVG.
Der in Rechnung gestellte Tarif hat die Grenze der nach der Rechtsprechung des BGH „erforderlichen“ Mietwagenkosten nicht überschritten, mit der Folge, dass die Klage hinsichtlich des tenorierten Betrages zuzusprechen war. Nach dieser Rechtsprechung (vgl BGH, BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1033; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW 2005, 1371, BGH, NJW 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621; BGH, NJW 2008, 1519; BGH), der sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt, kann der Geschädigte von seinem Unfallgegner bzw. dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, In denen er die Schadensbeseitigung, selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen talscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenuntemehmen und ähnliches) einen gegenüber dem „Normaltarif“‚ höneren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallstation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]). Inwieweit dies der Fall ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Diesem ist bei der Schätzung eine „besondere“ Freiheit zuzubilligen (vgl. BGH, BGHZ 163, 19; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006,1726; BGH, NJW 2006, 2621; BGH, NJW2008, 1519;).
Hierbei kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Betracht, einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ vorzunehmen, ohne die Kalkulation des konkreten Unternehmens der Schadensberechnung zu Grunde zu legen (BGH, NJW 2006, 2603; BGH, NJW 2006, 1726; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2008, 1519). Der nach dieser Rechtsprechung des 6. Zivilsenats objektiv erforderliche, also betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Ersatztarif errechnet sich nach Auffassung des Gerichtes wie folgt:
Für die auf der ersten Stufe vorzunehmenden Überprüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung der von der Klägerin, in Rechnung gestellten Mietwagenkosten ist anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels das gewichte Mittel („Modus“) des sog. „Normaltarifs“ (= Tarif für Selbstzahler) zu ermitteln,
Vorliegend legt das erkennende Gericht im Rahmen seiner Schätzung den Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 zugrunde. Damit hält sich das Gericht an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2008 (Az.: VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 ff), wonach grundsätzlich auch die Schwacke-Liste 2006 als Schätzgrundlage herangezogen werden könne, auch wenn allgemein gehaltene Angriffe gegen sie vorgebracht würden (so nunmehr auch Urteil des AG Kaiserslautem vom 30.09.2008, 3 C 515/08; vgl. auch LG Dortmund, 4. Zivilkammer Urt v. 29.05.2008, 4 S 169/07; LG Gera, Urt. v. 30.04.2008, 1 S 339/07; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.10.2008, 13 U 217/06; LG Bielefeld, Urteile v. 12.09.2007, 21 S 149/07 u. 21 S 147/07; LG Bonn, Urt. v. 2S.02.2007, 5 S 169/06).
Die Begründetheit der Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs, 1, 286 Abs. 1 BGB.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung stützt sich auf 280 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 ZPO.
Soweit das AG Kaiserslautern.