Mit Urteil vom 10.09.2010 (11 C 80/10) hat das Amtsgericht Kempen die WGV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 245,32 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist gemäß §§ 832, 286, 288 BGB begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, gemäß § 249 BGB den der Klägerin geltend gemachten Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte trifft die Haftung des Aufsichtspflichtigen. Die Beklagte ist für ihren dreijährigen Sohn aufsichtspflichtig gewesen. Unstreitig hat dieser beim Fahrradfahren einen Schaden am Eigentum des Zeugen X herbeigeführt. Hieraus ergibt sich nicht nur die Vermutung, dass die Beklagte ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, indem sie die im konkreten Fall erforderlichen Handlungen ganz oder teilweise unterlassen hat, sondern auch die Vermutung, dass die Verletzung der Aufsichtspflicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden steht. Den möglichen erforderlichen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht erbracht. Schon aus ihrem eigenen Vortrage ergibt sich eine Verletzung der Aufsichtspflicht.
Im Hinblick auf das geringe Alter ihres Sohnes wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, das Kind ständig im Auge zu halten um notfalls jederzeit verbal oder tatsächlich eingreifen zu können. Der Beklagten war bekannt, dass sich ein umgestürztes Fahrrad auf dem Fahrgelände befand. Schon hieraus hat sich eine Gefährdung für das Kinder der Beklagten ergeben, wie der vorliegende Fall zeigt auch für das Eigentum des Zeugen Zusammenfassend gesehen, war nach den von der Beklagten geschilderten Umständen an Ort und Stelle schon die Erforderlichkeit eines Eingreifens ergeben Wenn die Beklagte sich dennoch mit ihrem Nachbarn unterhalten hat, ohne weiter auf das Kind zu achten, so ergibt sich hieraus die Haftung aus § 832 BGB
Diese ist auch der Höhe nach im beantragten Umfange gegeben. Unstreitig ist das Fahrzeug des Zeugen beschädigt und repariert worden. Ebenso unstreitig hat der Zeuge für die vier Tage Reparaturdauer einen Mietwagen genommen.
Dabei war der Zeuge gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges nur den günstigeren Tarif ersetzt verlangen kann. Die ihm zumutbare Marktforschung hat der Zeuge nicht betrieben. Der ihm entstandene Schaden ist deshalb gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Dabei wendet das Gericht den Schwacke-Automietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten an. Hieraus ergibt sich unstreitig, dass jedenfalls die vom Kläger geltend gemachten Kosten ortsübücherweise aufzuwenden gewesen wären.
Die Schwacke-Liste hat das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Krefeld (3 S 22/09) und des Bundesgerichtshofes (zuletzt in DAR 2010, 323) und einem gewichtigen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung als Schätzungsgrundlage gewählt. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Schwacke-Mietpreisspiegel sei keine taugliche Bemessungsgrundlage für den Normaltarif sondern es sei auf den Marktspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-lnstitutes abzustellen, kann dem nicht gefolgt werden.
Die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifes gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 08, 1519 – NJW 08, 2910 – NJW 09, 58) der Schwacke-Mietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten angewendet werden, solange nicht konkrete Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufzeigen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Letzteres geschieht durch den Verweis auf die Studie des Fraunhofer-Institutes nicht.
Nach Auffassung des Gerichts ist diese Studie nicht geeigneter als die Erhebung nach Schwacke. Diese Erhebung erfolgt in einem räumlich wesentlich weitläufigeren Postleitzahlengebiet. Es ist gerichtsbekannt. dass vornehmlich in Ballungsgebieten, in denen neben Städten auch ländlichere Regionen vorhanden sind, welche der Postleitzahl die beiden ersten Ziffern gemeinsam haben, ein starkes Gefälle der jeweiligen Mietpreise herrscht. Dies führt zu einer Verfälschung der Durchschnittswerte. Außerdem sind Daten über Internet erhoben worden, wobei sich außer dem (teilweise) Abschläge aufgrund einer notwendigen Vorwurfzeit finden Auch hierdurch sind Verzerrungen gegeben Der Geschädigte ist nämlich regelmäßig auf den jeweiligen „Vor-Ort-Tarif“ angewiesen, welcher bereits unter dem Gesichtspunkt, der Planbarkeit für das vermietete Unternehmen gegenüber einem Internettarif erhöht ist.
Aus selben Gründen folgt das Gericht den in der Klageschrift enthaltenen Berechnungen der Klägerin und spricht die Klage zu.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 9v 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Kempen.