Mit Urteil vom 19.11.2008 (3 C 53/08) hat das AG Heinsberg dem Hilfsantrag eines Klägers stattgegeben, nach dem ihm ein Freistellungsanspruch von der Forderung des Autovermieters zusteht, hier in Höhe von 556,92 € zzgl. Zinsen. Daneben sprach das Gericht weitere RA-Kosten zu. Auch das AG Heinsberg befürwortet die Anwendung der Schwacke-Liste.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Rechnung der Fa. XXX vom 14.03.2008 in Höhe eines weiteren Betrags von 556,92 € aus §§ 7 Abs.l, 17 Abs.l, 2 StVG in Verbindung mit §§115 VVG, 1 PfIVG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der geschädigte Eigentümer eines Kfz die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen. § 249 Abs.2 S.l BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten dabei auf den erforderlichen Herstellungsaufwand. Bestehen mehrere Wege der Herstellung, hat der Geschädigte in der Regel des Zumutbaren den wirtschaftlicheren zu wählen.
Er muss sich bei der Anmietung eines Kfz daher für den sog. „Normaltarif“ entscheiden. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel jedoch ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung erforderlich, so etwa aufgrund der Vorfinanzierung, des Risikos des Ausfalles mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen, des Vorhaltens schlechter ausgelasteter Fahrzeuge sowie des Erfordernisses der Einrichtung eines Notdienstes. Diese unfallbedingten Mehrleistungen der Mietwagenunternehmen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20% auf den Normaltarif. Ein solcher Zuschlag erscheint unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen worden sind, praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (so auch LG Dortmund, Urteil vom 29.05.2008, Az. 4 S 169/07, OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06, zit. nach juris).
In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 117/05, zit. nach juris).
Dabei kann insbesondere die Schwacke-Liste 2007 zugrunde gelegt werden. Es sind von der Beklagten vorliegend allein die üblicherweise vorgebrachten Einwände gegen die Schwacke-Liste 2007 erwähnt worden, so etwa, dass die Anbieter auf Nachfrage hin zu hohe Angaben gemacht hätten sowie dass eine Online-Recherche ein deutlich günstigeres Angebot ergeben hätte. Dem Gericht ist eine Überprüfung der Marktanalyse nicht möglich. Es ist jedoch auf eine Schätzgrundlage wie die Schwacke-Liste 2007 angewiesen. Es kann nicht wünschenswert sein, dass jeder Amtsrichter eigene Schätzgrundlagen entwickelt.
Daher geht das Gericht trotz der von der/dem Beklagten geltend gemachten Einwände von einer Anwendbarkeit der Schwacke-Liste aus (so auch LG Dortmund, Urteil vom 29.05.2008, Az. 4 S 169/07, zit. nach juris).
Mit Schreiben vom 05.03.2008 hat die Beklagte der Klägerin lediglich eine Tabelle mit Mietwagenpreisen unter gleichzeitiger Bezeichnung der Preise als „Orientierungshilfe“ übermittelt. Ein konkretes Angebot hat die Beklagte der Klägerin nicht unterbreitet. Daher ist die Klägerin bei der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs nicht auf die in der Tabelle genannten Preise beschränkt.
Zudem sind sog. Nebenkosten nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel erstattungsfähig, wenn sie laut Mietvertrag erbracht und gesondert vergütet worden sind. Die Klägerin hat für die Zustellung und Abholung gemäß Rechnung der Fa. XXX vom 14.03.2008 für die Zustellung und die Abholung des Mietfahrzeugs jeweils 26,00 € entrichtet.
Außerdem sind die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Kfz ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert gewesen ist. Denn es besteht ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit hochwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2007, Az. 4 S 129/06, zit. nach juris).
Das Gericht sieht es nach Durchführung der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass es für die Klägerin erforderlich gewesen ist, für fünf Tage, d.h. für den Zeitraum vom 10.03. bis zum 14.03.2008 ein Mietfahrzeug in Anspruch zu nehmen. Der Zeuge S hat nachvollziehbar erklärt, dass der klägerische Pkw erst am Nachmittag des 14.03.2008 unmittelbar nach Fertigstellung der Reparatur wieder an die Klägerin ausgeliefert worden ist. Der Zeuge hat insbesondere auch erklärt, wie es zu der Überschreitung der Schätzung des Sachverständigen H von 3-4 Reparaturtagen gekommen ist.
Da der Schaden der Klägerin in der Belastung mit einer Verbindlichkeit besteht, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten lediglich einen Anspruch auf Freistellung gegenüber der Fa. B., nicht aber auf Zahlung.
Damit ergibt sich ein Anspruch der Klägerin Freistellung in Höhe eines weiteren Betrags in Höhe von 556,92 € gegenüber der Fa. B. (Schwacke-Liste 2007, Postleitzahlengebiet 525, Gruppe 4):
1 * 3-Tagespauschale (arithmetisches Mittel) 292,00 €
2 * 1-Tagespauschale (arithmetisches Mittel) 196,00 €
Summe: 488,00 €
zzgl. 20% 488,00 € 97,60 €
Pauschale für Zustellung/Abholung
(arithmetisches Mittel) 42,00 €
3-Tagespauschale Vollkasko
(arithmetisches Mitte!) 65,00 €
1-Tagespauschale Vollkasko
(arithmetisches Mittel) 42,00 €
Gesamt: 734,60 €
Gezahlt: 176,12 €
Restforderung: 558,48 €
Soweit die Ausführungen das AG Heinsberg.