Mit Urteil vom 23.08.2010 (1 C 110/10) hat das Amtsgericht Krefeld die VHV Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 277,61 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2009 ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 277,61 € zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der geschädigte Eigentümer eines Kraftfahrzeugs die Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens verlangen. Bei einem Streit über die Erforderlichkeit der jeweiligen Mietwagentarife dürfen die Gerichte den Schaden in Ausübung ihres Ermessens nach § 287 ZPO mit einem pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ schätzen, den sie auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt haben (zuletzt; BGH, Urteil vom 13.01.2009, VI ZR 134/08).
Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung und schließt sich insoweit, was die Anwendung der „Schwacke-Liste“ angeht, auch der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Krefeld an (Urteil vom 13.08.2009, 3 S 41/08; zuletzt Beschluss vom 31.05.2010, 3 S 14/10). Umstände, die für den vorliegenden konkreten Fall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Es kann daher gemäß § 287 ZPO nicht beanstandet werden, dass die Klägerin den Mietpreis auf der Grundlage der „Schwacke-Liste“ berechnet hat.
Das Gericht hält auch den von der Klägerin hier vorgenommenen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für angemessen, um den Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung, etwa über das Internet, angemessen zu berücksichtigen. Auch insoweit folgt das Gericht der genannten Rechtsprechung des Landgerichts Krefeld.
Dem Geschädigten kann auch nicht vorgeworfen werden, ihm wäre unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen, wobei insoweit die Darlegungs- und Beweislast der Schädiger trägt. Unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist der Geschädigte dann zu Nachfragen nach günstigen Tarifen verpflichtet, wenn der ihm angebotene Tarif erheblich unter dem Modus der Schwacke-Liste des Unfalljahres liegt. Hier erscheint gemäß § 287 ZPO der Ansatz von 50 % angemessen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009, 7 U 499/09, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Geschädigte bei anderen Autovermietern, die ebenfalls im Unfallersatzgeschäft tätig sind, ein Angebot unterbreitet worden wäre, das unter dem hier angesetzten „reduzierten Normaltarif‘, also noch unterhalb der Sätze der „Schwacke-Liste“, gelegen hätte. Die Höhe des Pauschalaufschlags wegen der unfallbedingten Zusatzleistungen schätzt das Gericht auf 20 % (vgl. auch LG Krefeld, a.a.O.).
Das Gericht hält auch den von der Klägerin hier vorgenommenen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für angemessen, um den Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung, etwa über das Internet, angemessen zu berücksichtigen. Auch insoweit folgt das Gericht der genannten Rechtsprechung des Landgerichts Krefeld.
Dem Geschädigten kann auch nicht vorgeworfen werden, ihm wäre unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein wesentlich günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen, wobei insoweit die Darlegungs- und Beweislast der Schädiger trägt. Unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist der Geschädigte dann zu Nachfragen nach günstigen Tarifen verpflichtet, wenn der ihm angebotene Tarif erheblich untöf dem Modus der Schwackeliste des Unfalljahres liegt. Hier erscheint gemäß § 287 ZPO der Ansatz von 50 % angemessen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009, 7 U 499/09, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Geschädigte bei anderen Autovermietern, die ebenfalls im Unfallersatzgeschäft tätig sind, ein Angebot unterbreitet worden wäre, das unter dem hier angesetzten „reduzierten Normaltarif‘, also noch unterhalb der Sätze der „Schwacke-Liste“, gelegen hätte. Die Höhe des Pauschalaufschlags wegen der unfallbedingten Zusatzleistungen schätzt das Gericht auf 20 % (vgl. auch LG Krefeld, a.a.O.).
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Klägerin (nur) fünf Prozent ersparte Eigenaufwendungen abgezogen hat. Ein höherer Betrag erscheint nicht (mehr) angemessen (OLG Düsseldorf, MDR 1998, 280 f).
Die Kosten für die Zustellung und Abholung erscheinen ebenfalls sachgerecht. Es ist lebensnah, dass ein Geschädigter einen Mietwagen am Ort der Werkstatt, in die er seinen Pkw verbringt bzw. verbringen läßt, zu erhalten wünscht und dorthin nach erfolgter Reparatur seines Wagens auch zurückbringt. Auch die Zusatzkosten für einen zweiten Fahrer sind nicht zu beanstanden. Sie sind einerseits durchaus üblich, in ihrer Erforderlichkeit auch vom Kläger substantiiert vorgetragen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist insoweit nicht beachtlich. Dies gilt auch für die Mehrkosten für die Stellung eines Fahrzeuges mit Automatik-Getriebe.
Letztlich sind auch die Haftungsbefreiungskosten als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. etwa BGH NJW 2005, 1041 ff). Außerdem dürfte der Geschädigte als Fahrer eine Mietfahrzeugs ein höheres Unfallrisiko haben als dann, wenn er mit dem eigenen, ihm gewohnten Fahrzeug fährt.
Da die Klägerin Mietwagenkosten noch unterhalb der Sätze des Schwacke-Liste in Rechnung gestellt hat, sind sie aus der Sicht des Zedenten im Sinne von § 249 BGB erforderlich gewesen.
Der Zinsanspruch ist wegen Verzuges der Beklagten begründet, §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Soweit das AG Krefeld.