Das Amtsgericht Essen-Borbeck hat mit Urteil vom 27.11.2008 (14 C 284/08)
die VHV Allgemeine Versicherungs AG Hannover verurteilt, an den Kläger 1.332,59 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 19.5.2008 in Essen-Borbeck. Die Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung aus dem Unfallereignis ihrer VN, Frau…., ‚ ist dem Grunde nach unstreitig, die Parteien streiten vorliegend über die Höhe der erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des Fahrzeuges des Klägers. Der Kläger berechnet seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage des Schadensgutachtens des Sachverständigen …., der auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen BMW Werkstatt in Essen den gesamte Reparatur-netto- Aufwand mit 6.136,97 € beziffert. Auf diese Schadenspositionen hat die Beklagte einen Betrag von 4.724,95 € gezahlt. Den Differenzbetrag in Höhe von 1.332,59 € beansprucht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit.
Er vertritt die Ansicht, die in dem Schadensgutachten aufgeführten Schadenspositionen seien sämtlich erforderlich, um seinen Wagen Wiederherzustellen. Auch bei der fiktiven Schadensabrechnung könne er auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt den Schaden berechnen. Da sein Fahrzeug ein BMW Fahrzeug ist, kann er die Stundenverrechnungssätze der BMW Fachwerkstatt Essen zu Grunde legen. Unstreitig ist dem Kläger kein verbindliches Angebot einer dritten Firma unterbreitet worden.
Die Beklagten sind der Ansicht, auf der Basis der Angebote der Firmen A und B die Reparaturkosten mit 4.724,95 € bzw. 4.618,83 € beziffern zu können.
Die Beklagte nimmt dabei auch Bezug auf die internen Prüfberichte vom 19.6.2008. Hierzu behaupteten die Beklagten, die von ihr benannten Werkstätten würden zu den Eurogarant Fachbetrieben gehören, die von der DEKRA kontrolliert werden und mindestens drei Jahre Garantie gewähren. Zudem handele es sich um Meisterbetriebe, die Mitglied des
Zentralverbandes des Karosserie- und Fahrzeugtechnikwesens seien.
Die Arbeiten in diesen Firmen würden denselben Qualitätsstandard aufweisen, wie die BMW Vertragswerkstätten.
Der Kläger muss sich nicht auf von der Beklagten benannte Firmen verweisen lassen.
Der Kläger kann von der Beklagten den weiteren im Schadensgutachten des Sachverständigen … dargestellten Nettoschaden in Höhe von 1.332,59 € beanspruchenden.
Dass die Beklagte dem Grunde nach für sämtliche durch den Unfall entstandenen Schäden des Klägers umfänglich zu haften hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Eine Einstandspflicht der Beklagten besteht auch, soweit der Kläger fiktiv und zwar entsprechend dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen Stundenverrechnungssätze, Nebenkosten und Lackierungskosten in Höhe von insgesamt noch 1.332,59 € geltend macht.
Ausgangspunkt ist insoweit die schadensrechtliche Vorschrift des § 249 BGB, wonach der Geschädigte den zur Reparatur objektiv erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, und zwar auch dann, wenn er das beschädigte Fahrzeug nicht oder zu tatsächlich günstigeren Konditionen reparieren lässt. Maßgeblich ist, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Betrachter in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch für die in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallenen Reparaturkosten zu bejahen (BGH NJW 2003, 2086 ff -sogenanntes Porscheurteil-), hier also für die von der Beklagten nicht bestrittenen Stundenverrechnungssätze der BMW Niederlassung Essen.
Zwar muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen. Wie der BGH entschieden hat, genügt hierfür jedoch nicht die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt. Die Beklagte ist der Auffassung, im vorliegenden Fall gelte etwas anderes, weil sie konkret andere Betriebe in der näheren Umgehung des Klägers benannt habe, die in gleicher Weise zu einer fachgerechten Reparatur des in Rede stehenden Schadens in der Lage seien. Der Kläger könne unter diesen Umständen bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur deren Stundenverrechnungssätze und Lackierungskosten ersetzt verlangen. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Billigt man dem Geschädigten nämlich bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der Kosten, welche in einer sonstigen Fachwerkstatt anfallen zu, so würde damit der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung, als auch bei der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Hiermit ist es unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten zu differenzieren, je nachdem, ob bzw. wie er das Fahrzeug reparieren lässt, zumal der Schaden bereits im Moment des Unfalles entstanden ist. Eine entsprechende Differenzierung wäre auch insbesondere deswegen problematisch, weil je nach Erfahrung der Werkstatt für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke, Art und Umfang des Schadens Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, Bestehen einer Herstellungsgarantie u .a. der Geschädigte ein berechtigtes Interesse haben kann, eine ihm vertrauenswürdig und kompetent erscheinende Vertragswerkstatt mit der Reparatur zu beauftragen, zumal er in der Regel nicht wissen wird, ob eine sonstige Werkstatt über hinreichende Erfahrungen mit der Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke verfügt. Vor diesem Hintergrund verbietet sich nach Auffassung des Gerichtes eine Differenzierung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und Sätze markengebundenen Fachwerkstätten danach, ob fiktiv oder konkret abgerechnet wird. Es wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 23.10.2007 (13 S 103/07).
Nach alledem kann der Kläger weitere 1.332,59 € Schadensersatz beanspruchen.
Der Klage war daher in vollem Umfange stattzugeben.
So das überzeugende Urteil des Direktors des Amtsgerichtes Essen-Borbeck.
Hi Willi,
obwohl einzelne Versicherungen und -Anwälte auch heute noch meinen, im Ruhrgebiet gelte das Porsche-Urteil mit den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstätten zumindest bei Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis nicht, zeigt das von Dir eingestellte Urteil doch eindeutig das Gegenteil. In diesem Sinne weiter so!
Benny W.