Der Amtsrichter der 4. Zivilabteilung des Amtsgerichts St. Wendel im Saarland hat mit Urteil vom 26.11.2008 die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG verurteilt, die Klägerin von Sachverständigenkosten des SV Büros R. gem. Rechnung vom 02.07.2008 in Höhe von 484,28 € nebst Zinsen freizustellen. Weiterhin ist die Beklagte verurteilt worden, die Klägerin von einem anwaltlichen Gebührenschaden in Höhe von 74,26 € nebst Zinsen freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Entscheidungsgründe sind in einem Satz zusammengefasst:
„Zur Begründung wird auf die Ausführung im Protokoll Bezug genommen.“
In dem Terminsprotokoll hat das Gericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Klägerin kein Auswahlverschulden bei der Auswahl des Sachverständigen anzulasten ist. Demgemäß steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten SV-Kosten gegenüber der Beklagten zu. Das Gericht verweist insoweit auf seine einschlägige Rechtsprechung und auf die Rechtsprechung des LG Saarbrücken einschließlich der Berufungskammer. Diese Rechtsprechung ist der Beklagten auch aus einer Vielzahl von Prozessen bekannt.
Sodann hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Gericht das in der Anlage ersichtliche Urteil – siehe oben – verkündet.
Kürzer geht es kaum noch.
Bemerkenswert an diesem Urteil ist, dass die Beklagte absolut beratungsrestistent ist. Selbst gerichtliche Hinweise schrecken sie nicht ab, immer wieder das Sachverständigenhonorar zu kürzen oder gar nicht zu bezahlen.