Anwaltskanzlei der Allianz und ihr Verständnis vom Kfz-Haftpflichtschadenrecht

Ich wurde gebeten, folgendes Schreiben einer bekannten Anwaltskanzlei der Versicherer (die mit den 3 Buchstaben), zum Wundern und Staunen  angesichts der Bauernfängerei und natürlich zur aller Information, hier einzustellen. Bei der Mandantin handelt es sich um die Allianz Versicherung, bei dem  Wunschsachverständigen wird an die DEKRA gedacht.

Sehr geehrter Herr Kollege,

wir kommen zurück auf unser Schreiben vom …11.2008.

Leider hat der von Ihrer Partei beauftragte Sachverständige innerhalb der von uns gesetzten Frist die Genehmigung zur Überprüfung des Gutachtens nicht erteilt. Derzeit ist die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen. Um in die Schadenregulierung eintreten  zu können, sieht sich unsere Mandantin daher gezwungen, einen weiteren Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens Ihrer Mandantin zu beauftragen. Dieser wird sich in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen.

Der dann festgestellte Schaden wird umgehend der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden.

Durch das weitere Sachverständigengutachten werden leider zusätzliche Kosten entstehen. Dies soll aber nicht zu Lasten Ihrer Mandantin gehen.

Teilen Sie uns daher bitte mit, ob Ihre Mandantin das Honorar des Sachverständigen schon bezahlt hat oder nicht.  Wenn nicht, werden wir uns mit dem Sachverständigen direkt in Verbindung setzen. Wenn das Honorar aber schon bezahlt wurde, werden wir die verauslagten Kosten gegen Abtretung dann bestehender Ersatzansprüche Ihrer Partei ausgleichen. Eine vorbereitete Abtretungserklärung fügen wir bei.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

F. S.

Rechtsanwalt

Schon mal schöne Grüße an das zutreffende Mahngericht.

Virus

Das Abtretungsformular will ich euch auch nicht vorenthalten:

Abtretungserklärung

An den mit der Schätzung an meinem unfallbeschädigten KFZ beauftragten Sachverständigen wurde ein Honorar von EUR … gezahlt.

Ersatzansprüche wegen der erforderlich gewordenen weiteren Begutachtung im Auftrag der Allianz trete ich hiermit an die Allianz ab.

Im Gegenzug wird mir die Allianz das an den Sachverständigen gezahlte Honorar erstatten.

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11 Antworten zu Anwaltskanzlei der Allianz und ihr Verständnis vom Kfz-Haftpflichtschadenrecht

  1. LawShock sagt:

    Wie heißt es so schön? Grußlos klagen!!!

  2. Mister L sagt:

    Das Lustige an dieser Sache ist, dass die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter bei der Allianz vom Einschalten eines Rechtsanwaltes (BLD) eigentlich keine Kenntnis erhalten hat.
    Gutachten werden bei der Allianz zu ControlExpert gesendet und dort eingescant, „gekürzt“ und ggfs. die Bilder in eine Restwertbörse gestellt.
    Und diese, die einen Hinweis auf das UrhR enthalten, werden per Texterkennung aussortiert und von dort direkt an die Kanzlei BLD versendet, die sich dann direkt (siehe Anschreiben oben) an den jeweiligen Sachverständigen wendet. Auch eine Form von Arbeitsverteilung. Zumal hier der Anwalt des Geschädigten, wenn einer eingeschaltet war, übergangen wird. Denn von dort wurde sicherlich das Originalgutachten bei der Allianz eingereicht. Normaler Weise erfolgt nach Ablauf der von BLD gesetzten Frist, die Rücksendung des zerlegten und mit einem Eingangsstempel von CE versehenen Originalgutachtens an den SV. Hier hat man nicht nur Beweismittel beschädigt bzw. verändert, was laut BGH I ZR 47/83 verboten ist, sondern lehnt dieses Beweismittel auch noch ab. Na wenn das kein „gefundenes Fressen“ für die Fachanwälte hier ist, was dann. Plus Schadenersatzforderung für die Zweitausfertigung des beschädigten Gutachtens, Unterlassungsverfügung für zukünftige Fälle, Verletzung des Datenschutzes durch Weitergabe an Dritte, weitere Erhöhung der Anwaltsgebühr und und und…

    Hier auszugsweise aus einem Urteil gegen eine Allianztochter vor dem AG Fürth mit dem Aktenzeichen 350 C 304/02, in Bezug auf das UrhG.

    > … letztlich stellt der Hinweis eine Wiedergabe der bestehenden Gesetzeslage dar (vgl. §17 UrhG). Das Berufen der Beklagten auf diesen Hinweis zur Nichtbrauchbarkeit des Gutachtens ist rechtsmissbräuchlich, schikanös und in sich wiedersprüchlich…<

    Weiterhin wird diesbezüglich auch auf das Urteil des LG Naumburg 308 730/06 verwiesen.

    Es gibt kein Recht auf eine eigens veranlasste Besichtigung durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung.
    Der Geschädigte schuldet nach dem Gesetzestext allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des Fahrzeuges zu einer Besichtigung durch Beauftragte der Versicherung.

    Hierzu:

    OLG Naumburg 4 U 146/03,
    LG München 19 S 11609/90,
    LG München 19 O 16367/94,
    LG Wuppertal 4 O 384/89,
    LG Kleve 3 O 317/98 (in Anlehnung an BGH, ZfS 199, 239),
    AG Wiesbaden 91 C 1735/98,
    AG Solingen 11 C 236/05
    usw. usw….

    Die Sache wird dann schnell ziemlich BL(Ö)D für BLD.

    Viel Spaß beim hoffentlich schnellen Klagen wünscht Mister L

  3. Schwarzkittel sagt:

    🙂

    noch besser ist, daß bei uns in ähnlicher Sache in der Kanzlei (ups, jetzt ist raus was ich bin…) am selben Tag

    1. Schreiben BLD mit obigem Inhalt
    2. Regulierungschreiben Allianz auf Grundlage Gutachten
    3. Zahlung der Allianz

    einging.

    Oink oink, Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  4. borsti sagt:

    @Mister L@
    Hallo Mister L. Ich find es immer wieder sehr erbaulich und auch der Verwirrung sehr dienlich wenn den Urteile zitiert werden wie das obige.

    Rechtsprechung:
    OLG Naumburg – Urteil vom 19.02.2004 (4 U 146/03)
    Kurzleitsatz:
    Voraussetzungen eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung für ein beschädigtes Fahrzeug

    Weiter so !! borsti

  5. Mister L sagt:

    Hallo Borsti,

    ich empfehle erstmal: Stacheln einfahren und etwas diplomatischer reagieren.
    Es war nicht meine Absicht, hier auf ein falsches Urteil hinzuweisen. Auch liegt mir nichts an Verwirrungen.
    Meine Quelle für besagtes Urteil war ein Beitrag vom 26.05.2006 hier in diesem Blog. Wo auch weiter auf einen SV Zimper hingewiesen wurde, der dieses Urteil erstritten haben soll. Gegebenenfalls gibt es ja doch ein OLG Naumburg-Urteil. Aber unter einem anderen Aktenzeichen.

    Leider habe auch ich dieses Urteil ungeprüft in meinen Anschreiben übernommen und die Versicherungen darauf hingewiesen. Wird mir für zukünftige Fälle eine Lehre sein.

    Man sagt: Manche Leute werden aus Fehlern klug.
    Andere wiederum machen keine Fehler…

    Es war mein Fehler! Sorry.

    Schönen Abend noch wünscht Mister L

  6. SV Zimper sagt:

    Hallo zusammen,

    da helfe ich doch gern weiter. Das Urteil kann nachgelesen werden unter:

    http://www.captain-huk.de/urteile/reaktionen-auf-olg-naumburg-urteil-vom-20012006-az-4-u-4905

    SV Zimper

  7. sv mann sagt:

    Hallo,

    noch ein Schmankerl zur GA-Überprüfung und zum Urheberrecht bzw. Rechtsauffassung der HUK:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    das Institut für Sachverständigenwesen e. V. (IFS) hat in seinen Leitsätzen die Qualitätsanforderungen und Mindeststandards bei der Erstellung von Kraftfahrzeugschäden 2006 fortgeschrieben. Im Leitsatz 9.2.1 ist geregelt, dass der Restwert durch den Sachverständigen u. a. am relevanten Markt zu ermitteln ist. In den Erläuterungen zu diesem Leitsatz wird festgehalten, dass es zur Überprüfung der Angemessenheit der Angebote des allgemeinen regionalen Marktes erforderlich und für eine nachvollziehbare (plausible) und umfassende Ableitung des Restwertes sinnvoll oder bei erkennbar nicht marktkonformen Geboten ggf. nötig ist, den gesamten Markt in die Restwertermittlung einfließen zu lassen. Zu dem gesamten relevanten Markt gehören auch die Bieter in Restwertbörsen.
    Das von Ihnen übersandte Gutachten beinhaltet keine Hinweise zur Einschaltung einer Restwertbörse. Eine Einstellung der Lichtbilder des Unfallfahrzeugs in eine Restwertbörse durch unser Unternehmen haben Sie urheberrechtlich ausgeschlossen.
    Wir stellen anheim, uns die Einschaltung bzw. Überprüfung Ihres ermittelten Restwerts durch Vorlage der Gebotsblätter nachzuweisen oder/und in diesem Fall die Einstellung zu gestatten.
    Erst dann ist es uns möglich, die Höhe des geltend gemachten Wiederherstellungsaufwands betreffend den Fahrzeugschaden abschließend zu beurteilen und entsprechend zu regulieren.
    Sollten Sie künftig mit der Einstellung in eine Restwertbörse durch uns einverstanden sein, bitten wir Sie uns eine Einverständniserklärung zu kommen zu lassen.
    Mit freundlichen Grüßen
    HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
    kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg

    Na „liebe HUK“, wie wird das wohl ausgehen?

    Gruß „der sprachlose“ sv mann

  8. Buschtrommler sagt:

    Wenn es sich im Sinne der Huk bewegt, wird jeder Strohhalm als Gerüst genommen und die Rechtsprechung als Stammtischdiskussion interpretiert.
    Ob wohl jemals eine Einsicht in diese Firma (und manch andere) kommt, bleibt wohl Wunschdenken…
    Gruss Buschtrommler

    P.S. ..man könnte, der Zeit gemäß, Engel Aloisius vorbeischicken…?

  9. Frank sagt:

    Hallo SV Mann,

    eine Richtigstellung aus CH

    Restwert: Erläuterungen der IFS (Institut f. Sachverständigenwesen e. V.) Donnerstag, 22.02.2007 um 16:35 von Peter Pan

    Da die HUK Coburg neuerdings aus den Erläuterungen des IFS für ihre rechtswidrige Haltung, Sachverständigenhonorare nicht zu bezahlen, Honig saugen will, habe ich mir diese Erläuterungen einmal vorgenommen.
    Es heißt dort: „SV haben bei der Restwertermittlung die konkreten Marktverhältnnisse zu berücksichtigen.
    Der Restwert ist ein Marktwert. Keinesfalls ist als Restwert ein reiner Rechenwert anzugeben, in dem von dem ermittelten Wiederbeschaffungswert die Aufsummierung aus Reparaturkosten und Wertminderung in Abzug gebracht wird.
    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich der Geschädigte bei der Veräußerung grundsätzlich an die ihm vertrauten Vertragshändler – also an den allgemeinen, regionalen Markt – wendet. Dieser Grundsatz gilt auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten SV.“
    Fakt ist also:
    Kfz-SV, die im Auftrag des Geschädigten tätig werden, haben im Totalschadensfall den Restwert des Unfallwagens am allgemeinen, regionalen Markt zu ermitteln.
    Fest steht demnach nicht nur, dass der SV den dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen, regionalen Markt zu untersuchen hat und nicht irgendwelche Internet-Restwertbörsen, sondern es steht durch das Wort „ermitteln“ auch fest, dass der SV anhand der Abfrageergebnisse des allgemeinen, regionalen Marktes eine eigene Ermessensentscheidung zur Höhe des Restwertes treffen soll.
    Auch steht fest, dass es der SV ist, der ermitteln soll und nicht die HUK Coburg.
    Wenn die HUK Coburg stattdessen etwas anderes behauptet, so entspringt das einem grundsätzlichen Fehlverständnis der IFS-Leitsatzerläuterung.
    Diese so verstandene Restwertermittlungspflicht des Kfz-SV beinhaltet es, dass der SV die von ihm beigebrachten Gebote des allgemeinen, regionalen Marktes einer Plausibilitätsprüfung dann unterzieht, wenn ihm die beigebrachten Gebote unplausibel erscheinen.
    In diesem Fall erachtet es das IFS für sinnvoll, die Angemessenheit und Plausibiliät von örtlichen Restwertgeboten anhand von weiteren Geboten des überregionalen Marktes zu prüfen und – in solchen Fällen unplausibler, örtlicher Restwertgebote – ggfls. auch Gebote aus Restwertbörsen beizubringen, um so seine eigene Restwertermittlung auf eine breitere und damit tragfähigere Basis stellen zu können.
    Das sind sicher sinnvolle und ohne Weiteres nachvollziehbare Empfehlungen, die gewährleisten, dass Kfz-SV zu plausiblen und angemessenen Restwerteinschätzungen auch in dem Fall gelangen, in dem der örtliche Markt nur unplausible oder unangemessene Gebote abgegeben hat.
    Der Kfz-SV wird aber vom IFS keineswegs immer für verpflichtet gehalten, eine überregionale Restwertrecherche unter Einbeziehung der Internet-Restwertbörsen durchzuführen, sondern solche weiteren Maßnahmen empfiehlt der IFS den Kfz-SV nur für den Fall, dass der örtliche Markt unangemessene oder unplausible Restwertangebote abgegeben hat.
    Davon abweichend nimmt die HUK Coburg in Textbausteinen neuerdings eine Auslegung der IFS-Erläuterungen vor, die einem Winkeladvokaten zu größter Ehre gereichen würden.
    Restwert: Erläuterungen der IFS (Institut f. Sachverständigenwesen e. V.) auf Captain HUK Seite 2 opera:3 24.09.2007 18:07:13.
    Es heißt dort: „In den Erläuterungen zu diesem Leitsatz wird festgehalten, dass es zur Überprüfung der Angemessenheit der Angebote des allgemeinen, regionalen Marktes erforderlich und für eine nachvollziehbare (plausible) und umfassende Ableitung des Restwertes sinnvoll oder bei erkennbar nicht marktkonformen Geboten ggfls. nötig ist, den gesamten Markt in die Restwertermittlung einfließen zu lassen.
    Zu dem gesamten relevanten Markt gehören auch Bieter in Restwertbörsen.
    Das von Ihnen übersandte Gutachten beinhaltet keine Hinweise zur Einschaltung einer Restwertbörse. Die Einstellung der Lichtbilder des Unfallfahrzeuges in eine Restwertbörse durch unser Unternehmen haben Sie urheberrechtlich ausgeschlossen. Wir können das Gutachten deshalb unserer Schadenregulierung vorläufig nicht zugrunde legen.“
    Fazit:
    Von der HUK Coburg wird fälschlicherweise so getan, als würde der IFS die Einschaltung der Restwertbörse als Mindeststandard zur Ermittlung von Restwerten erheben. Das ist natürlich völlig falsch.
    Die HUK Coburg argumentiert dann auf Basis dieser völlig falschen Darstellung, das Gutachten sei unbrauchbar und für die Schadensregulierung nicht geeignet, wenn es unter Berufung auf das Urheberrecht die Einstellung der Schadenslichtbilder in die Restwertbörse durch die HUK Coburg selbst verbietet.
    Unabhägnig davon, dass diese Ansicht auf völlig falscher Grundlage aufbaut, ist ein Schadensgutachten selbstverständlich nicht unbrauchbar, nur weil der SV auf ein ihm zustehendes, gesetzlich verbrieftes Recht, nämlich das Urheberrecht, hinweist, um so seinen Kunden, den Geschädigten, vor Internet-Restwertangeboten, beigebracht durch die HUK Coburg, zu bewahren, die der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu berücksichtigen verpflichtet ist.
    Kein SV und kein Geschädiger sollte sich deshalb durch den neuen Textbaustein der HUK Coburg „blenden“ lassen.
    Seit Jahren sucht die HUK Coburg ebenso händeringend wie erfolglos nach rechtlich tragfähigen Begründungen, mit denen sie die Regulierung von Gutachterhonoraren verweigern kann. Alle Argumente, die dabei von der HUK Coburg ins Feld geführt wurden, haben beim BGH kein Gehör gefunden.
    Mit dem jetzigen Textbaustein wird das auch nicht anders sein.
    Mitgeteilt von Peter Pan im Februar 2007

    So siehts aus

  10. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo zusammen,
    der Gipfel der Unverschämtheit ist mir jetzt zugetragen worden. Einem SV-Kollegen wurde vonder Kanzlei BLD München das Originalgutachten zurückgesandt mit dem Vermerk, dass er die Zustimmung zur Weitergabe nicht erteilt habe. Das Originalgutachten enthält allerdings auf der Kostenrechnungsseite den Eingangsstempel der Controlexpert GmbH und im Originalgutachten ist ein Fax-Sendebericht von der Allianz an Controlexpert zumindest mit beiden Faxnummern enthalten. Also ist das Gutachten doch an CE übersandt worden.
    BLD haben sich da wohl blamiert. Zumindest ist bewußt unwahr vorgetragen worden. Das Gericht wird sich, denke ich, amüsieren.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV Mann,
    die HUK stellt sich mit den Textbausteinen doch schon wieder in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH. Offenbar ist das Wort „Bundesgerichtshof“, immerhin das höchste deutsche Zivil- und Strafgericht, in Coburg ein Fremdwort.
    Ich bin schon verwundert, dass die HUK den letzten Beschluss des 6. Zivilsenates so ohne weiteres akzeptiert hat. Sonst kommen aus Coburg doch immer Fehlinterpretationen der BGH-Rechtsprechung.
    Dass der SV den Restwert auch im Internet zu ermitteln hat, ist schlichtweg falsch! Maßgeblich ist einzig und allein der regionale Markt.
    Man sieht aber, welches Einsparpotential in diesem Bereich steckt. Warum will also die HUK unbedingt den im Internet festgestellten Restwert durchsetzen? Weil darin viel Geld bei der Schadensregulierung zu sparen ist. Geschädigte und SV wehrt Euch.
    Willi Wacker

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