Die Amtsrichterin der 14. Zivilabteilung des Amtsgerichtes St. Wendel (Saarland) verurteilte mit Urteil vom 11.12.2008 (14 C 581/08) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG und dessen VN als Gesamtschuldner die Klägerin von Sachverständigenkosten in Höhe von 379,50 € nebst Zinsen gemäß Rechnung des Sachverständigenbüros R. vom 04.06.2008 freizustellen und an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 57,24 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der weiteren Sachverständigenkosten. Gem. § 249 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.
Die Sachverständigenkosten sind vom Schädiger nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu ersetzen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH VersR 2007, 560, 561). Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten, damit auch Sachverständigenkosten, erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH a.a.O.). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Sachverständigenmarktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Weil es im Gegensatz zu dem Bereich des Mietwagengeschäftes bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die ein Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (LG Saarbrücken Urteil vom 29.08.2008, 13 S 112/08).
Erst wenn für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (OLG Düsseldorf, NJW Spezial 08, 448 m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der restlichen streitgegenständlichen Sachverständigenkosten zu. Das von dem Sachverständigen geforderte Honorar hält sich im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, es ist insbesondere nicht erkennbar willkürlich festgesetzt oder überhöht.
Der Umstand, dass sich die Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt, ist unbeachtlich. Auch dass die Klägerin im Streitfall eine ausdrückliche Honorarvereinbarung auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen R. abgeschlossen hat, spricht nicht für eine erkennbar überhöhte Sachverständigenkostenrechnung.
Weiterhin besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten.
So das Urteil des Amtsgerichtes St. Wendel.
Hallo Willi Wacker,
wieder ein Honorarurteil für die Sammlung, die gebunden und mit viel Aufmerksamkeit übergeben werden soll. Ich gehe doch davon aus, dass noch so verfahren werden soll.
Informiert mich bitte rechtzeitig.
Allen wünsche ich einen guten Rutsch ins neue Jahr.