AG Norden spricht bei Haftungsteilung 100 % Sachverständigen-Honorar zu und sieht den Nutzungsausfallanspruch bereits auf Grundlage des Schadensgutachtens

Ebenso wie das AG Siegburg und das AG Wolfach hat auch das AG Norden erkannt, dass bei einer Quotelung nur auf Grundlage eines vollumfänglichen Kraftfahrzeugschadengutachtens die Höhe des Schadenersatzes bestimmt werden kann.

Das Gericht ist nämlich insoweit der Auffassung, dass eine Quotelung nicht wie bisher üblich und in ständiger Rechtsprechung auch so gehandhabt wurde, in Betracht kommt. Dabei lässt es sich von der Überlegung leiten, dass unabhängig von der Frage in welcher Höhe jemand für einen Unfall einzustehen hat, ein Gutachten immer in vollem Umfange erforderlich ist.

und

Nur vorsorglich sei angemerkt, dass Nutzungsausfall auch auf der Grundlage des Schadensgutachtens durchaus geltend gemacht werden kann.

Unter der Geschäfts-Nr.: 5 C 326/09 hat das Amtsgericht Norden im schriftlichen Verfahren am 28.05.2010

für Recht erkannt

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klagen an die Klägerin  1190,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.04.2009 zu zahlen sowie vorgerichtlich Kosten in Höhe von 130,50 Euro.
  2. Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten verurteilt an die Widerklägerin 5,13 Euro nebst Zinsen über den Basissatz seit dem 29.07.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
  3. Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5, die Widerklägerin 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, die auch ihre eigenen Kosten selbst tragen müssen. Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin trägt diese selber, ebenso die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Der Streitwert wird insgesamt auf bis 1.600,— Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs beabsichtigte aus der Straße Am Edenhof in die Straße Hilgenbur einzufahren, also die vorfahrtsberechtigte Halbemonder Straße zu überqueren. Am Fahrzeug des Beklagtenfahrzeugs wurde der rechte Blinker eingeschaltet und nach Behauptung der Klägerin das Fahrzeug auch verlangsamt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ging davon aus, dass das Beklagtenfahrzeug abbiegen werde und begann mit der Überquerung der Straße, als das Beklagtenfahrzeug aber geradeaus weiterfuhr.

Die Parteien streiten in erster Linie um die Verursachungsanteile. Die Kläger gehen von einer Haftungsverteilung von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten aus, diese von 50 zu 50. Unstreitig ist die Schadenshöhe, worauf 50 Prozent gezahlt worden sind.

Streitig ist die Rechnungsposition Sachverständigenkosten DEKRA, ob diese gequotelt werden müssen oder ob diese von den Beklagten in vollem Umfange vorab zu zahlen sind.

Die Kläger beantragen

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Widerklagend haben sie beantragt,

die Widerbeklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte zu 1.) 346,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro zu zahlen.

Sie macht von dem Gesamtschadensbetrag in Höhe von 1.263,60 Euro 50 Prozent geltend, also mithin 646,80 Euro, darauf hat die Widerbeklagte zu 3.) einen Teilbetrag in Höhe von 300,- Euro gezahlt. Den Restbetrag in Höhe von 346,80 Euro macht die Widerklägerin geltend.

Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Ermittlungsakte des Landkreises Aurich ist informatorisch beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfange begründet, die Widerklage war im Wesentlichen abzuweisen. Nach Auffassung des Gerichts haften die Beklagten an dem Verkehrsunfall zu 80 Prozent, da die Beklagte zu 2. als Fahrerin des Fahrzeuges den Unfall verursacht hat und die Klägerin lediglich ihre Betriebsgefahr trifft. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 2.) den rechten Blinker gesetzt hat und damit Veranlassung gegeben hat, dass sie rechts abbiegen würde und auch die Tatsache, dass sie, davon ist das Gericht überzeugt, auch mit ihrem Fahrzeug langsamer wurde, führt dazu, dass die Beklagte zu 2.) den Unfall letztendlich verursacht hat. Dementsprechend kam hier eine Haftungsverteilung von 80 zu 20 in Betracht.

Wie sich auch aus dem Hinweisbeschluss vom 27.08.2009 ergibt, ist das Gericht der Auffassung, dass der von der Klägerin zunächst geltend gemachte Schadensbetrag zu erhöhen ist, weil die Kosten für das Gutachten nicht unter die Quote fallen dürften. Deshalb hat die Klägerin nunmehr auch mit Schriftsatz vom 28.04.2010 den erhöhten Betrag geltend gemacht. Das Gericht ist nämlich insoweit der Auffassung, dass eine Quotelung nicht wie bisher üblich und in ständiger Rechtsprechung auch so gehandhabt wurde, in Betracht kommt. Dabei lässt es sich von der Überlegung leiten, dass unabhängig von der Frage in welcher Höhe jemand für einen Unfall einzustehen hat, ein Gutachten immer in vollem Umfange erforderlich ist. Würde zum Beispiel der Geschädigte zunächst auf Feststellung klagen, dass die Beklagtenseite mit einem entsprechenden Prozentsatz zur Regulierung verpflichtet ist, und dann erst ein Gutachten einholen, wäre dieses Gutachten auch in vollem Umfange zu erstatten, da diese Kosten ja anfallen, unabhängig davon, ob der Schädiger mit 20 Prozent oder zu 100 Prozent haftet. Deshalb kommt das Gericht zu dem erhöhten Betrag des Hinweisbeschlusses, den die Klägerin übernommen hat und zu dem das Gericht die Beklagten antragsgemäß dann verurteilt hat.

Die Widerklage war bis auf den geringen zugesprochenen Betrag abzuweisen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einer Gesamtschadenssumme von 1.293,60 Euro 20 Prozent lediglich 258,72 Euro ausmachen zuzüglich der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro ergibt 305,13 Euro. 300,– Euro davon hat die Widerbeklagte zu 3. bereits gezahlt, so dass lediglich der Restbetrag übrig blieb. Nur vorsorglich sei angemerkt, dass Nutzungsausfall auch auf der Grundlage des Schadensgutachtens durchaus geltend gemacht werden kann. Im Übrigen war die Widerklage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Nachtrag:

Urteil nicht rechtskräftig. Siehe LG Aurich Az.: 1 S 137/10 vom 10.12.2010
Vielen Dank an RA Frese.

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9 Antworten zu AG Norden spricht bei Haftungsteilung 100 % Sachverständigen-Honorar zu und sieht den Nutzungsausfallanspruch bereits auf Grundlage des Schadensgutachtens

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    das Urteil des AG Norden hätte besser hier nicht eingestellt werden sollen, da das Urteil nicht rechtskräftig geworden ist und zum zweiten das LG Aurich das Urteil aufgehoben und entschieden hat, dass die Sachverständigenkosten zu quoteln sind. Das Urteil des LG Aurich werde ich in Kürze einstellen. Hatte das Urteil nämlich gerade für einen Bericht in der DS benötigt.
    Willi Wacker

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    in Ergänzung meines vorhergehenden Kommentars gebe ich noch Folgendes zu Deinem Bericht bekannt. Durch Deinen Bericht meinen die Leser, das Urteil sei rechtskräftig. In Wirklichkeit hat das Urteil aber in der Berufungsinstanz nicht überlebt.

    Daher meine nachfolgenden Ausführungen, die auch die Gesichtspunkte des AG Norden berücksichtigen:
    Während das Amtsgericht Norden in seinem Urteil vom 28. Mai 2010 – 5 C 326/09 – noch zu dem Ergebnis kam, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten nicht unter die Quote fallen dürfen, hat jetzt die Berufungskammer des LG Aurich die gegenteilige Ansicht vertreten.
    Das Amtsgericht Norden hatte so argumentiert, dass ein Gutachten immer in vollem Umfang erforderlich sei unabhängig von der Frage, in welcher Höhe jemand für einen Unfall einzustehen habe.
    Das LG Aurich hat durch Urteil vom 10.12.2010 – 1 S 137/10 – das Urteil des AG Norden insoweit abgeändert, als es entschieden hat, dass die Gutachtenkosten lediglich entsprechend der Mithaftungsquote zu erstatten sind. Jeder hat seinen Schaden zu tragen, soweit er ihn verursacht hat. Auch die Beteiligung am Unfall ist ursächlich für die Entstehung der Gutachtenkosten, denn die Gutachterkosten seien genauso wie die Reparaturkosten Wiederherstellungskosten und entsprechend in der Haftungsquote mitzuberücksichtigen.

    Also: Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH DS 2005, 108 = NJW 2005, 356; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Ebenso können die Sachverständigenkosten zu dem nach § 249 II BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (Vgl. BGH NJW 1974, 34 = VersR 1974, 90; BGH NJW 1985, 1845 L; BGH DS 2005, 108; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210 f.). Da die Sachverständigenkosten auf jeden Fall Wiederherstellungskosten sind, sind sie in der gleichen Weise zu behandeln wie die Reparaturkosten. Auch bei den Reparaturkosten hat der mithaftende Geschädigte seinen Verursachungsanteil selbst zu tragen. Dies gilt auch bei den Sachverständigenkosten.

    Wenn schon nicht rechtskräftige Urteile hier eingestellt werden, dann sollte auch darauf hingewiesen werden, dass das Urteil – wie hier – in der Berufungsinstanz geändert wurde.
    Willi Wacker

  3. Frank sagt:

    Zitat: Wenn schon nicht rechtskräftige Urteile hier eingestellt werden, dann sollte auch darauf hingewiesen werden, dass das Urteil – wie hier – in der Berufungsinstanz geändert wurde. Ende.

    ……vielleicht ist dann aber der Arbeitgeber sauer??

  4. Heinrich sagt:

    Ich finde das Urteil trotzdem interessant. Insbesondere zur Verwendung von Argumenten aus dieser Entscheidung bei weiteren Prozessen. Dass es in der Berufungsinstanz kassiert wurde heißt noch lange nicht, dass es falsch ist. Die Richter an DIESEM LG hatten lediglich eine andere Rechtsmeinung. In der Sache Fraunhofer gibt es z.B. auch völlig unterschiedliche Meinungen bei Gericht einschl. OLG. 10 Juristen = 11 Meinungen! Im Gegensatz zur schlüssigen Folgerung des o.a. Amtsgerichts enthält das LG Urteil nur die übliche substanzlose Larifari-Begründung um irgendwie die Quotenabrechnung zu rechtfertigen. Mit guter Vorbereitung würde ich dieses Thema gerne einmal beim BGH vorlegen. Vielen Dank für die Veröffentlichung!

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Heinrich,
    da liegst Du aber total falsch. Die Argumente des AG Norden sind falsch. Die Argumentation des AG geht im vorletzten Satz des 2. Absatzes der Entscheidungsgründe von einem Zahlungsanspruch des Sachverständigen aus. „Würde zum Beispiel der Geschädigte zunächst auf Feststellung klagen, dass die Beklagtenseite mit einem entsprechenden Prozentsatz zur Regulierung verpflichtet ist, und dann erst ein Gutachten einholen, wäre dieses Gutachten auch in vollem Umfange zu erstatten, da diese Kosten ja anfallen, unabhängig davon, ob der Schädiger mit 20 Prozent oder zu 100 Prozent haftet.“ Dieser Satz spricht doch nur davon, dass der SV einen Honoraranspruch gegenüber seinem Auftraggeber in voller Höhe für die Erstellung des Gutachtens hat. Es geht aber im Rechtsstreit um Schadensersatz gem. § 249 BGB. Der Schädiger muss aber bei einer Mithaftung des Geschädigten – unstreitig – nur den Schaden ersetzen, für den er haftet, also nur die Quote. Haftet er nur zu 50%, so muss er auch nur den Schaden zu der entsprechenden Quote ausgleichen. Das sind – unstreitig – 50% der Reparaturkosten. Der Reparateur hat aber 100% Werklohnanspruch wegen der von ihm voll durchgeführten Reparatur. Ebenso hat der Abschlepper Anspruch auf volle Schleppkosten. Was aber der Schädiger zu ersetzen hat ist Frage des Schadensersatzes. Bei 50%iger Mithaftung des Geschädigten muss er eben nur 50% des dem Geschädigten entstandenen Schadens zu ersetzen, eben 50% aus den Reparaturkosten und 50% aus den Abschleppkosten. Bei den Anwalts- und SV-Kosten ist jedoch nicht eine Halbierung der Losten vorzunehmen, sondern eine differenzierende Betrachtung anzustellen, wie sie schon das AG Siegburg im Grunde angestellt hat. Die SV-Kosten sind von dem Schädiger nur in der Höhe zu ersetzen, die in Relation zu der quotierten Schadenshöhe steht. Das gleiche gilt bei den RA-Kosten. Die vollen Anwaltskosten zu dem Gesamtschaden werden nicht halbiert, sondern in Relation zu dem gequotelten Streitwert gesetzt. Der restliche Teil ist eben der Anteil, den der Geschädigte selbst tragen muss. Nur weil kein geringerer Streitwert mehr möglich war, weil der SV bereits zu dem niedrigsten Wert seine Kosten berechnet hatte, war nach dem AG Siegburg eine Quotelung nicht mehr möglich. Der SV hatte nämlich schon seinerseits die Quote berücksichtigt.
    Die Richter am LG Aurich haben sich zu Recht der allgemeinen herrschenden Meinung angeschlossen. Es handelt sich keineswegs um eine Mindermeinung. Im Gegensatz zu der unschlüssigen Begründung des AG Norden handelt es sich bei den Entscheidungsgründen des LG Aurich um wohl durchdachte Rechtsausführungen, die auch dogmatisch nachvollziehbar sind. Zumindest ist im dortigen Landgerichtsbezirk die Frage nun richtig entschieden.
    Trotzdem hätte es eines Hinweises bedurft, dass das Urteil in der Berufungsinstanz kassiert worden ist!! So war zunächst der Leser – gewollt oder nicht – in eine falsche Richtung gelenkt worden. Das ist aber die Masche der Versicherungen. Und so will doch der Blog nicht sein.

  6. Heinrich sagt:

    Auch in der Juristerei kann es nicht schaden, ab und an etwas über den rechtsdogmatischen Tellerand hinaus zu sehen und auch andere, durchaus schlüssige Überlegungen mit einzubeziehen damit sich die Rechtsprechung weiterentwickelt. Hierzu helfen hier und da auch aufgehobene Instanzurteile. Bei differenzierter Betrachtung dürfte die pauschale Quotenregelung beim SV-Honorar falsch sein und die Entscheidung des LG Aurich demnach auch. Aber wie schon gesagt: 10 Juristen, 11 Meinungen.
    Dies gilt auch für die Veröffentlichung des obigen Urteils und für den Blog. Den Blog finde ich ganz in Ordnung und so wie es sich darstellt, hat der Autor erst nach Veröffentlichung durch einen Kommentar von dem Berufungsurteil erfahren und wohl unverzüglich gehandelt. Logischerweise war er deshalb wohl nicht in der Lage, vor Kenntnissnahme der Berufungsentscheidung darauf hinzuweisen. Dass sich jedoch Autoren eines Blogs gemeinsamer Interessen gegenseitig öffentlich kritisieren, finde ich etwas ungewöhnlich. Aber auch das ist nur meine bescheidene Meinung.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Heinrich, um die Sache abzuschließen, will ich nur darauf hinweisen, dass in verschiedenen Veröffentlichungen bereits zumindest Juristen bekannt war, dass das Urteil des AG Norden keinen Bestand mehr hatte mit dem Berufungsurteil des LG Aurich. Ansonsten wäre bereits Ende Mai/Anfang Juni 2010 das AG Norden-Urteil veröffentlicht worden. Also sollten nicht mehr existierende Urteile nicht mehr veröffentlicht werden.
    Das ist aber offensichtlich der unterschied zwischen SV und Jurist. Ein SV muss sich auch einer Kritik stellen, wenn sie berechtigt ist. Das wars dann aber auch.

  8. Heinrich sagt:

    In welchen juristischen Veröffentlichungen stand denn etwas von der obigen Entscheidung des AG Norden beziehungsweise des LG Aurich, bevor der Vorgang am 17.02.2011 bei Schadenfix veröffentlicht wurde? Mir ist hierzu nichts bekannt. Ich bitte um Nennung der Fundstelle(n).

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