LG Duisburg entscheidet mit Urteil vom 14.2.2011 über die fiktive Schadensabrechnung und spricht Rechtsschutzanfragekosten zu. (Urteil vom 14.2.2011 -2 O 253/10-).

Hier nun wieder ein Urteil aus der Rhein-Ruhr-Region. Es handelt sich um ein Urteil eines Fiktivabrechners. Allerdings hat der Klägervertreter ein wenig unglücklich agiert, indem er die Behauptungen der Beklagten zur Gleichwertigkeit unbestritten gelassen hat, denn die Angabe, dass die freie Werkstatt ein EUROGARANT-Betrieb sei, besagt alleine gar nichts, belegt damit auch schon gar nicht die behauptete Gleichwertigkeit. Erfreulich ist, dass das LG Duisburg die Kosten der Rechtsschutzanfrage zugesprochen hat. Die Begründung dazu ist allerdings etwas dürftig. Aber immerhin. Deshalb kann man dieses Urteil des LG Duisburg auch mit in die Urteilsliste Rechtsschutzanfragekosten stellen.

LANDGERICHT DUISBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 0 253/10                                                         Verkündet am 14. Februar 2011

In dem Rechtsstreit

Geschädigter

Kläger,

gegen

1. Fahrer

Beklagter zu 1.,

2. Halter

Beklagter zu 2.,

3. HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Friedrich-Wilhelm Straße 18, 47051 Duisburg,

Beklagte zu 3.,

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2011

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.220,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2010 zu zahlen.

2.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 546,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2010 freizustellen.

3.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2010 zu zahlen.

4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten 95 % auferlegt, dem Kläger 5 %.

6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 16.01.2010 in Duisburg auf der Hochfeldstraße/Ecke Blücherstraße. Der Unfall ereignete sich gegen 22.30 Uhr. Es war dunkel und regnerisch. Der Beklagte zu 1. war Fahrer des PKW Volvo mit dem amtl. Kennzeichen DU-DU…. Der Beklagte zu 2. ist Halter dieses Fahrzeuges. Die Beklagte zu 3. ist die Haftpflichtversicherung. Der Kläger befuhr die Hochfeldstraße in Duisburg mit seinem PKW BMW und beabsichtigte an der Kreuzung Hochfeldstraße/Blücherstraße nach rechts in die Blücherstraße einzubiegen. Der Zeuge Z. befand sich als Beifahrer in seinem PKW. An der Ecke Hochfeldstraße/Blücherstraße galt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“, weshalb der Kläger die Vorfahrt der Fahrzeuge, die aus der Blücherstraße kamen, zu beachten hatte. Der Beklagte zu 1. kam aus der Blücherstraße und beabsichtigte, nach links in die Hochfeldstraße einzubiegen. Der Kläger sah den PKW, in dem der Beklagte zu 1. und der Zeuge Z. saßen und hielt vor der Einmündung Blücherstraße an.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. sei dann von der Blücherstraße links in die Hochfeldstraße eingebogen und dabei sehr dicht an seinem Fahrzeug vorbeigefahren. Der Beklagte zu 1. hätte bereits mit der vorderen Hälfte seines Fahrzeuges das Fahrzeug des Klägers passiert, bevor er dann im Bereich der linken hinteren Tür mit dem Heck des Fahrzeugs des Klägers kollidiert sei. Der Beklagte zu 1. habe nach rechts noch etwa 1,5 bis 2 m Platz gehabt. Unstreitig befanden sich die Schäden beim Fahrzeug des Beklagten zu 2. auf der linken Fahrzeugseite im Bereich der Fahrertür bis zur hinteren Tür. Das Klägerfahrzeug war auf der linken Seite im hinteren Kotflügelbereich beschädigt.

Der Kläger rechnet seinen Schaden fiktiv ab und behauptet, entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen S. lägen die Nettoreparaturkosten bei 4.752,90 €. Zuzüglich der Kosten für die Erstattung des Gutachtens in Höhe von 744,00 € brutto und einer Pauschale in Höhe von 25,00 € sei ihm ein Gesamtschaden in Höhe von 5.521,90 € entstanden.

Für die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers sei eine Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 2.213,46 € entstanden, die mithin 272,87 € betrage. Ferner habe er Anspruch auf Ersatz der Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Schadensersatzes bei den Beklagten, die 546,69 € betrage.

Der Kläger beantragt,

1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.520,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2010 zu zahlen,

2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 546,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2010 freizustellen,

3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 272,87 € für die Einholung der Deckungszusage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger habe die Vorfahrt des Beklagten zu 1. missachtet und sei ohne das abbiegende Fahrzeug des Beklagten zu 1. zu beachten, in den Kreuzungsbereich hineingefahren, wodurch es sodann zur Kollision gekommen sei. Im Hinblick auf die vom Kläger begehrten Gutachterkosten in Höhe von 744,00 € behaupten die Beklagten, der Betrag sei zu hoch, maximal sei ein Betrag von 630,00 € brutto nach der BVSK 2009 ansetzbar. Die geforderten Nebenkosten seien unangemessen. Im Hinblick auf den geltend gemachten Fahrzeugschaden bestreiten die Kläger die Höhe und behaupten, eine von ihnen durch die DEKRA in Auftrag gegebene Überprüfung der Reparaturkosten habe ergeben, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur für maximal 4.451,32 € durchzuführen sei. Die von der DEKRA genannten Fachbetriebe seien sog. Eurogarantbetriebe. Deren Stundenverrechnungssätze beruhten nicht auf vereinbarten Sonderkonditionen mit der Beklagten zu 3. Da der Kläger seinen Schaden fiktiv abrechne, müsse er sich auf die von der DEKRA für angemessen erachtete Summe verweisen lassen. Darüber hinaus sei eine Geschäftsgebühr für die Einholung der Deckungszusage kein erforderlicher Schaden, der von den Beklagten zu ersetzen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.09.2010 (Bl. 149 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.09.2010 (Bl. 148 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.220,32 € sowie auf Freistellung von der vorprozessual angefallenen Geschäftsgebühr und Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung der Deckungszusage gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 155 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

I.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 1. den Unfall allein verursacht und verschuldet hat. Er hat gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird. Der Beklagte ist gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren. Das steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Z. , die die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt. Der Zeuge Z. hat die Behauptung des Klägers bestätigt. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge mit dem Kläger jedenfalls bekannt ist, dies trifft allerdings auch auf das Verhältnis zwischen den Beklagten zu 1. und dem Zeugen Z. zu. Der Zeuge Z. hat bekundet, der Beklagte zu 1. sei nach dem Linksabbiegen etwas nach innen (links) gezogen, um die rechts stehenden Poller nicht zu berühren. Der Kläger sei in dem Moment dann selber rechts abgebogen, möglicherweise auch nach rechts gezogen, um die Kollision zu vermeiden. Das schließe er aus den leicht nach rechts eingeschlagenen Vorderreifen des klägerischen Fahrzeuges, die er nach der Kollision gesehen habe. Während der Kollision habe er nicht gesehen, ob der Kläger sein Fahrzeug überhaupt nach rechts gelenkt habe. Die Fahrzeuge seien nach dem Eintreffen der Polizei versetzt worden, da sie die Straße blockiert hätten.

Diese Aussage bestätigt schon nicht den Sachvortrag der Beklagten, die behaupten, der Kläger sei, während der Beklagte zu 1. den Linksabbiegevorgang beendet habe, angefahren und so sei es zur Kollision gekommen. Der Beklagte zu 1. bestätigt allerdings ebenfalls, dass die Fahrzeuge vor dem Eintreffen der Polizei nicht versetzt worden seien, was sich auch aus der Verkehrsunfallanzeige (Bl. 120 d.A.) ergibt. Die Bilder, die der Kläger unmittelbar nach der Kollision, vor dem Eintreffen der Polizei, mit dem Handy gemacht hat (Anlage K 8, Bl. 158 d.A.) geben den Stand der Fahrzeuge folglich nach Einschätzung aller Parteien zutreffend wieder. Diese Bilder und die unstreitigen Beschädigungen an beiden Fahrzeugen sprechen indiziell mit erheblichem Gewicht für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Z. und den klägerischen Sachvortrag. Das Fahrzeug des Klägers war im hinteren linken Heckbereich beschädigt. Die Schäden am Fahrzeug des Beklagten zu 2. befanden sich an der linken Seite im Bereich Fahrertür bis hintere Tür. Wäre der Kläger – so wie der Beklagte zu 1. behauptet – während seines (des Beklagten zu 1.) Abbiegevorganges angefahren, hätten sich die Schäden jedenfalls im mittleren oder vorderen Bereich des klägerischen Fahrzeuges und im linken vorderen Bereich des Fahrzeuges des Beklagten zu 2. befinden müssen, da sich danach beide Fahrzeuge in Bewegung befanden und auf einander zubewegt haben.

Der Kläger, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, hat Anspruch auf Ersatz in Höhe von 5.220,32 €. Grundsätzlich darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen, wie es der Sachverständige in seinem Gutachten getan hat. Es ist dann Sache des Schädigers die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB ergibt. Die Beklagten haben unter Bezugnahme auf ein von der Beklagten zu 3. in Auftrag gegebenes DEKRA Gutachten behauptet, dass der Kläger mehrere für ihn mühelos ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten habe, die Reparaturkosten in Höhe von 4.451,32 € netto verursachen würden. Insoweit nennt das DEKRA Gutachten drei Reparaturbetriebe in einer Entfernung von zwischen 11,5 bis 13 km zum Wohnort des Klägers. Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus, d.h., dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Der Geschädigte muss sich nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers verweisen lassen. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten – vom Kläger nicht substantiiert bestritten – behauptet, dass es sich bei sämtlichen benannten Fachbetrieben um „Eurogarant-Fachbetriebe“ handelt, deren hoher Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder der DEKRA kontrolliert werde. Dies spricht für die technische Gleichwertigkeit der Reparatur. Der Kläger zeigt auch keine weiteren Umstände auf, die es ihm gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich auf eine mühelose und ohne Weiteres zugängliche Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt älter als 3 Jahre. Weitere Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass es dem Kläger unzumutbar sein könnte, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, zeigt er substantiiert nicht auf.

Daraus folgt, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten lediglich in Höhe von 4.451,32 € hat.

Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 744,00 €. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den zur Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die Kosten der Schadensfeststellung. Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dem Grunde nach sind daher auch die Kosten für das Gutachten erfasst, da diese vorliegend erforderlich waren, um die Höhe des Schadensersatzanspruchs zu ermitteln. Die Kosten für das Gutachten sind auch der Höhe nach von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erfasst. Soweit sich die Beklagten hinsichtlich der Grundlage für die Abrechnung von Gutachterkosten auf die BVSK Gebührentabelle berufen, stellt diese keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar, weil die von der BVSK zugrundegelegten Werte sich nicht auf den regionalen Markt beziehen, sondern die Kosten sich anhand eines überregionalen Durchschnittswertes ermitteln. Diese bilden keine geeignete Grundlage für die Bestimmung der Kosten für das Gutachten, da sich diese nach dem dem Geschädigten zugänglichen regionalen Markt zu richten haben. Der Geschädigte ist grundsätzlich auch nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. In der Regel wird der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich bezahlter Aufwendungen verlangen. Diese Ausnahmen sind im vorliegenden Fall weder dargetan noch erkennbar, zumal die Beklagten selbst einen Betrag von 630,00 € brutto für angemessen erachten, der jedenfalls nicht eklatant von den vom Kläger begehrten Sachverständigenkosten in Höhe von 744,00 € abweicht.

Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25,00 € hat der Kläger daher Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.220,32 €.

II.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Zahlung bezüglich der Rechtsanwaltsgebühr, die durch die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers angefallen ist und die 272,87 € beträgt. Der Anspruch beruht auf § 280 Abs. 2 BGB. Die Einholung der Deckungszusage stellt eine besondere Angelegenheit dar, die auf einem selbständigen Auftrag beruht. Zum Zeitpunkt der Einholung der Deckungszusage mit Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.03.2010 befanden sich die Beklagten bereits in Verzug, da die der Beklagten zu 3. im Schreiben vom 20.01.2010 gesetzte Frist zum 03.02.2010 abgelaufen war. Darüber hinaus dürfte der Anspruch auch § 249 BGB unterfallen, da die Einholung der Deckungszusage ebenfalls zu den zur Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs im weitesten Sinne verursachten Kosten gehört. Im Zusammenhang mit der Einholung der Deckungszusage fällt eine Geschäftsgebühr nach RVG-VV2300 im Umfang von 1.3 an. Diese berechnet sich nach einem Gegenstandswert von 2.466,70 €. Der Gegenstandswert richtet sich nach den erwarteten Kosten des Mandanten und des Gegners (Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und erwartete Auslagen, z.B. Zeugen- oder Sachverständigenkosten, vgl. Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Auflage, § 19 Rz. 32).

Auf der Grundlage dieser Berechnung beträgt die Geschäftsgebühr daher 272,87 €.

III.

Auch die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigen des Klägers im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten ist von diesen zu ersetzen. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten. Die Geschäftsgebühr beträgt 546,69 € und ist nach einem Gegenstandswert von 5.220,32 € entstanden. Da der Kläger diese Gebühr noch nicht gezahlt hat, kann er von den Beklagten lediglich Freistellung verlangen.

IV.

Der Zinsanspruch ist begründet und beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB.

V.

Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 5.522,40 €.

So die Entscheidung des LG Duisburg.

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23 Antworten zu LG Duisburg entscheidet mit Urteil vom 14.2.2011 über die fiktive Schadensabrechnung und spricht Rechtsschutzanfragekosten zu. (Urteil vom 14.2.2011 -2 O 253/10-).

  1. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    guten morgen,

    nun da ist natürlich nicht bekannt, was den kollegen veranlasst hat, diese ausführungen unbestritten zu lassen.

    ich habe die behauptungen zur gleichwertigkeit jüngst auch nicht bestritten. der mandant war nicht rechtsschutzversichert und wollte es nach der beratung so. was ist denn die folge, wenn man dies streitig stellt: der versicherer benennt den werkstattinhaber als zeugen, dass er ein meisterbetrieb ist, spezialwerkzeug und fachpersonal beschäftigt, das fahrzeug kostenfrei abholt und – natürlich gewaschen – anliefert, garantie auf die reparatur gibt usw. vielleicht wird noch ein SV damit beauftragt, nachzusehen, wie die reparaturabläufe sind und ob die qualität der reparatur stimmt.

    aber all dies kostet (nicht wenig) geld, was der kläger vorschießen muss und da ist es das risiko oft nicht wert, das kostenrisiko einzugehen, um noch ein paar hundert euro zu erzielen, denn die wahrscheinlichkeit, dass der zeuge den vortrag seines brötchengebers bestätigt, ist doch auch relativ groß.

    gruesse aus leipzig

  2. Hunter sagt:

    Ich bin tief beeindruckt von so viel Ehrlichkeit und Offenheit. Respekt, endlich einmal ein Anwalt der Tacheles redet.

    Warum funktioniert das Schadensmanagement der Versicherer? Weil es jede Menge Anwälte gibt, die genau nach dem beschriebenen Muster verfahren.

    Indem man sich bei Bedarf (komfortabel) auf die Aufklärungspflicht beruft und den Geschädigten ohne Rechtsschutz stets nachdrücklich auf die Prozessrisken verweist sowie auf das Kostenrisiko. Bei vorhandener Rechtsschutzversicherung wird natürlich geklagt dass sich die Balken biegen. Insbesondere wenn es um den Gebührensatz des Anwalts geht. Ohne Rechtsschutz gibt es ein bisschen „Hui buh“ für den Geschädigten, um sich das Problem einer lästigen weil umfangreichen Prozessführung vom Halse zu schaffen? Denn ein Prozessrisiko kann man ja immer so oder so darstellen. Entweder sachlich nüchtern oder auch etwas „überdreht“.

    Anwälte, die sich primär auf die Prozessrisiken konzentrieren, anstatt sich für den Sieg im Prozess entsprechend zu rüsten, haben bereits verloren, bevor der Prozess begonnen hat.

    Willi Wacker & Co schreiben sich seit vielen Jahren die Finger wund, um den Anwälten genügend Matarial zur Argumentation an die Hand zu geben. Insbesondere bei der fiktiven Abrechnung wird Willi Wacker seit dem VW-Urteil nicht müde, unzählige (fachlich fundierte) Gegenargumente bereit zu stellen.

    Zum Thema „gleichwertige Reparaturmöglichkeit“ gibt es jede Menge Potential, die von der Versicherung benannten Werkstätten auszuhebeln. Trotzdem lassen sich nach wie vor viele Anwälte durch die Versicherer „verschaukeln“, wenn die mit irgendwelchen Kürzungspamphleten von ControlExpert, DEKRA usw. daher kommen, anstatt die jeweilige Versicherung nachdrücklich darauf hin zu weisen, dass diese gefälligst bereits außergerichtlich ein konkretes Angebot vorzulegen habe, im Gegensatz zu der im Regelfall vorliegenden partiellen Kürzung eines korrekten Sachverständigengutachtens. Siehe hierzu z.B. auch das aktuelle Urteil des AG Berlin-Mitte (113 C 3156/10 vom 20.01.2011) u.a. .
    Denn den Entscheidungen des BGH zur fiktiven Abrechnung kann man nicht entnehmen, dass es ausreicht, irgend eine Werkstatt zu benennen, die zu günstigeren Stundenverrechnungssätzen arbeitet. Thema war vielmehr die „gleichwertige Reparaturmöglichkeit“. Und die umfasst ein konkretes, nachvollziehbares und verbindliches Angebot der benannten Werkstatt für ALLE Kosten der gesamten Reparatur.

    Wohin es führt, wenn der Kläger Angaben des Schädigers nicht bestreitet, sieht man an dem letzten BGH-Prozess (VI ZR 259/09 vom 13.07.2010) zur fiktiven Abrechnung, bei dem das Gericht, nichtzuletzt mangels Bestreiten der Klägerpartei, den Eurogarant-Betrieben quasie einen Pauschal-Freibrief ausstellen konnte. Da hatte der Anwalt das jeweilige Bestreiten bestimmt auch unterlassen, um „Kosten für seinen Mandanten zu sparen“ – und als Ergebnis eine super „Spar-Bauchlandung“ hingelegt?

    Wer bei der fiktiven Abrechnung für seinen Mandanten nicht voll motiviert und topfit gegen die Versicherer in den Ring steigt, der sollte sich vielleicht auf ein anderes (Rechts)Feld begeben?

    Als Geschädigter stellt sich die Frage, weshalb überhaupt zu einem Anwalt gehen, wenn der am Ende doch auf die (meine) „paar Hundert Euro“ (zu meinem Wohle?) im Sinne der Versicherung verzichtet? Dann gehe ich doch lieber gleich direkt zur gegnerischen Versicherung, nehme die willkürlichen (rechtswidrigen) Kürzungen der „paar Hundert Euro“ einfach hin und komme im Regelfall wesentlich schneller zu meinem (gekürzten) Schadenersatz – ohne mir das „Gejammer“ eines unsicheren oder demotivierten Anwalts anhören zu müssen?

  3. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    kaum zu glauben!

    als anwalt sollte man seinen beruf auch so verstehen, mandanten nicht in sinnlose prozesse, bei denen am ende unter umständen außer spesen nichts gewesen ist oder der mandant sogar draufzahlt, zu treiben. alles andere ist unseriös und da ich im gegensatz zu ihnen, sehr geehrte/r frau oder herr hunter nicht unter einem alias schreibe, werde ich mir wohl erlauben dürfen, auch mal ein wenig auf die euphoriebremse zu treten, um den zweifenlos vielen nicht-fachleuten, die diesen blog anlassbezogen oder regelmäßig lesen, nicht zu suggerieren, dass es nur eine wahrheit gibt.

  4. DerHukflüsterer sagt:

    @ Hunter
    „– ohne mir das “Gejammer” eines unsicheren oder demotivierten Anwalts anhören zu müssen?“

    Anwälte jammern in der Regel nicht sondern klagen.
    Sollten aber Anwälte dennoch jammern, dann haben sie nichts zu klagen.
    LOL,LOL

  5. Peter Pan sagt:

    Hallo Herr Kollege Uterwedde
    Ich lese mit und bin bei Ihnen.
    Das grösste Hemmniss ist die oft fehlende RS-Versicherung.
    Wie oft ich schon auf eigenes Kostenrisiko Mandanten zur Klage bestimmt habe,kann ich garnichtmehr zählen.In der Regel geht das auch gut,wenn man das Gericht kennt und weiss,wie es entscheiden wird.
    In der Masse aber kann das nicht funktionieren,da sind wir uns einig.
    Es wird sie aber immer geben,die Vollpfosten,die die Gleichung – Prozess verloren=blöder Anwalt – niemals aus dem Kopf bekommen werden.
    Wir Anwälte können damit umgehen.
    Mancheiner HIER tut sich da etwas schwer,wie man an den Kommentaren sieht.
    Wir sollten Nachsicht zeigen.
    MfG Peter

  6. Hunter sagt:

    Kritik kommt – wer hätte das gedacht – in den betroffenen Fachkreisen natürlich nie gut an. Genausowenig wie die Wahrheit.

  7. SV Wehpke sagt:

    Hallo Herr Uterwede, lassen Sie sich nicht beirren. Es gibt halt immer welche die mit Steinen werfen, insbesondere dann wenn Sie nicht selbst im Glashaus sitzen.

    Wehpke Berlin

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    „…Kritik kommt – wer hätte das gedacht – in den betroffenen Fachkreisen natürlich nie gut an. Genausowenig wie die Wahrheit…“. Wie wahr, wie wahr. Leider wird berechtigte Kritik hier allerdings auch unterdrückt.

  9. Babelfisch sagt:

    Auch wenn die Umstände des Einzelfalles mir nicht bekannt sind: An einer umfassenden (!) Aufklärung des Mandanten kann ich nicht nur nichts Böses finden,sondern dies stellt bei der Bearbeitung des Mandats eine Selbstverständlichkeit dar. Die Entscheidung sollte dann der mündige Mandant treffen. Übertragen auf andere Verhältnisse: ich möchte mir auch nicht vom behandelnden Arzt sagen bzw. nicht sagen lassen, was wohl gut für mich oder den Arzt oder die Sache ist oder nicht.

  10. virus sagt:

    RA Uterwedde weiß es sicher aus Erfahrung und schreibt daher: „…… vielleicht wird noch ein SV damit beauftragt ….“ und kommt dann auf die Kosten zu sprechen.

    Dazu habe ich mal eine Frage – kommt es nicht einem Ausforschungsauftrag gleich, wenn ein Sachverständiger in das Kfz.-Unternehmen Einsicht nimmt/nehmen soll, wo doch nur im Strafverfahren Ausforschungen (Ermittlungen) erlaubt sind?
    Und wenn dem so ist, ist es dann nicht Aufgabe des Anwaltes, den entsprechenden Richter darauf hinzuweisen, mit dem Ergebnis, dass keine Kosten für einen Sachverständigen anfallen?
    Ich kann mich noch gut an den Hinweis eines benannten Sachverständigen erinnern, dass der ihm zugegangene Beweisbeschluss einem Ausforschungsauftrag gleich kommt, dieser nicht tätig wurde.

  11. Peter Pan sagt:

    @Hunter
    ….wie gesagt,ich kann damit umgehen!
    Ganz perfide wird es aber,wenn der SV dem RA den nicht-RS-versicherten Mandanten vermittelt mit dem Auftrag,gekürzte GA-Kosten einzuklagen und dabei verschweigt,dass eine Abtretung an Erfüllungs statt vorliegt.
    Wenn der Prozess gewonnen wird,dann kommt die „Trumpfkarte Abtretung“ auf den Tisch und der SV hat ohne jedes eigenes Kostenrisiko gewonnen.
    Wenn der Prozess verloren geht,dann bleibt der Anwalt beim zahlungsunfähigen Mandanten auf seinen Gebühren sitzen.
    Klug ausgedacht,nichtwahr?
    Strafrechtlich allerdings Betrug mit der Folge,dass eine Prüforganisation bereits nähere Informationen angefragt hat.
    Sie sehen,Anwälte können damit umgehen.
    MfG Peter

  12. Hunter sagt:

    Wer im Einzelfall wie auch immer geartete „Magenverstimmungen“ durch irgendwelche Sachverständige hat oder auch umgekehrt, mag den einen interessieren den anderen aber auch nicht. Manche halten so etwas für einen „Weltuntergang“, andere für „Peanuts“.

    Auslöser dieser Diskussion war jedoch die weitreichende Aussage, dass Rechtsanwälte Vorträge der Versicherung bei der fiktiven Abrechnung im Prozess offensichtlich bewusst nicht bestreiten und damit auf berechtigte Forderungen der Geschädigten (aus potentiellen Kostengründen?) bewusst verzichten (s.o.).

    Dieses Statement ist keine „normale Prozessstrategie“ sondern „ein dicker Hund“!

    Da gibt es nichts schön zu reden, denn das ist weit entfernt von der „normalen Aufklärungspflicht“ gegenüber dem Mandanten.

  13. RA Schepers sagt:

    Das Kostenrisiko ist immer zu berücksichtigen, der Mandant ist darüber aufzuklären, und der Mandant mag entscheiden, ob er das Risiko auf sich nehmen will.

    Lieber Hunter, wenn Sie das nicht nachvollziehen können, können Sie gerne meinen Mandanten, die das Kostenrisiko nicht übernehmen wollen, von den Kosten freistellen. Ich bin sicher, daß sich dann die meisten Zögerlichen doch für eine Klage entscheiden.

    Und Ihre Bedenken wären dann aus dem Weg geräumt, oder?

  14. Hunter sagt:

    @RA Schepers

    „Lieber Hunter, wenn Sie das nicht nachvollziehen können, können Sie gerne meinen Mandanten, die das Kostenrisiko nicht übernehmen wollen, von den Kosten freistellen. Ich bin sicher, daß sich dann die meisten Zögerlichen doch für eine Klage entscheiden.“

    Sehr geehrter Herr Schepers,

    Ihren Mandanten wird wohl kein „Fremder“ irgend eine Rechtsschutzdeckung geben, da er weder in die Fälle involviert ist, noch Ihre Fähigkeiten als Rechtsanwalt beurteilen kann. Das sollen die Sachverständigen vor Ort entscheiden.

    Im hiesigen Bereich wurde jedoch derartiges bereits des öfteren praktiziert bzw. ist bereits im Versuchsstadium hängen geblieben!

    Im Rahmen seiner „Aufklärungspflicht“ rät der Anwalt seinem Mandanten „aus Kostengründen“ vom aussichtsreichen Prozess ab. Wohlgemerkt, nicht von speziellen Risiken des Prozesses, sondern vom „Kostenrisiko“, da ohne Rechtsschutzversicherung.
    Der Sachverständige erklärt daraufhin Kostendeckung. Eigenes Risiko für fremde Angelegenheiten geht der wohl nur dann ein, wenn er vom Erfolg des Prozesses überzeugt ist?

    Was macht dann der Anwalt? Er nimmt das Angebot des Sachverständigen nicht an und akzepiert im Namen seines Mandanten die unberechtigten Kürzungen der Versicherung. So viel zur „Sorgfaltspflicht“ des Anwalts gegenüber dem Mandanten bzw. dessen Vermögen.

    Und diese Erfahrung gibt es nicht nur bei einem Anwalt, sondern gleich bei mehreren. Das ist die alltägliche Realität der Rechtsanwaltsarbeit!

  15. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ virus: es kommt auf den vortrag der gegenseite an und natürlich ist die grenze zum ausforschungsbeweisantrag mindestens in blickweite. aber wenn der versicherer sauber vorträgt, wird ein richter nicht umhin kommen. wenn dann eine vorschussanforderung über sagen wir mal 600-800 EUR einfliegt, damit der SV überprüfen kann, ob mit spezialwerkzeug und fachkräften gearbeitet wird oder originalersatzteile eingebaut werden, wird sich der mandant, der diesen betrag (mit unklaren erfolgsaussichten; vielleicht stellt der SV diese umstände ja tatsächlich fest) bei der gerichtskasse einzahlen soll, schon überlegen, was er macht. wenn er (erst) dann klein bei gibt und die klage zurücknimmt, bekommt er auch die kosten der gegenseite und der etwaigen bisherigen beweisaufnahme. wie gesagt, da kann bei einem streitwert von 500 EUR (meist geht es um noch weniger) schnell noch mal dieser betrag zusammen kommen.

    das sollte der mandant ebenso vorher wissen, wie die tatsache, dass manche versicherer den prozess nicht aufnehmen und nach klagezustellung zahlen.

    ja, virus, ich spreche da auch aus erfahrung: ich hatte ein paar wochen vor veröffentlichung des besagten bgh-urteils drei klagen zwischen 120-230 EUR (soviel zu ihren vorwürfen, hunter) eingereicht und den mandanten vorher gesagt, dass in aller regeln sofort nach klagezustellung gezahlt werde. in 2 verfahren wurde auch tatsächlich gezahlt, der dritte prozess wurde aufgenommen. ich hab natürlich nicht schlecht geschaut, weil das urteil damals noch nicht verkündet, aber das verfahren in karlsruhe zweifellos schon verhandelt war und die HUK eine ungefähre ahnung gehabt haben dürfte, was dabei rauskommt. mit der klageerwiderung wurde dann auf das gerade als pressemitteilung bekanntgewordene urteil verwiesen, woraufhin ich alles mögliche, was nach dem prüfbericht an der partnerwerkstatt so toll sein sollte, mit nichtwissen bestritten habe. der anwalt der HUK hat zu jedem einzelenen punkt stellung genommen und zeugen (die werkstattinhaber) benannt. dem hätte das gericht m.e. auch nachgehen müssen.

    wir haben uns dann mit kostenaufhebung (jeder trägt seine kosten selbst und die gerichtskosten werden geteilt) auf 100 EUR verglichen.

    streitwert: 210 EUR
    kosten pro partei: 177 EUR (inkl. geschäftsgebühr)

    macht für die (nicht rechtsschutzversicherte) mandantin ein MINUS von 77 EUR, wenn der anwalt voll abrechnet und da ist nicht mal ein EUR in die beweisaufnahme geflossen, sonst wäre es noch teurer geworden.

    und was wir auch nicht vergessen sollten, ist, dass wir es in besagten fällen mit einem fiktivabrechner zu tun haben.

    nochmal zur erinnerung und vielleicht etwas überspitzt: der fiktivabrechner lässt sich deshalb nur die nettoreparaturkosten auszahlen, weil er es brutto (aber sicher nicht in der vertragswerkstatt) immer noch billiger bekommt, denn sonst würde er ja die rechnung vorlegen.

    in diesem fall gelten jetzt eben andere regeln!!!

  16. Willi Wacker sagt:

    Ach herrje Virus,
    warum sollen für den Sachverständigen keine Kosten anfallen?
    Ich glaube, Du hast weder den Kommentar von RA Uterwedde noch den Sinn eines Ausforschungsauftrages verstanden.
    1. Herr RA. Uterwedde hat geschrieben: „vielleicht wird noch ein SV damit beauftragt, nachzusehen, wie die reparaturabläufe sind und ob die qualität der reparatur stimmt.“ Damit meint er, dass im Falle des Bestreitens der von Versicherungsseite behaupteten Gleichwertigkeit der Reparatur Beweis erhoben werden muss. Eine Schätzung der qualitativen Gleichwertigkeit über § 287 ZPO kann nicht erfolgen, da § 287 ZPO dem besonders freigestellten Tatrichter lediglich die Schätzung des Schadens einräumt. Für technische Fragen muss er sich eines SV bedienen. Wenn also das Gericht durch Beweisbeschluss einen SV beauftragt, die z. B. Reparatur zu bewerten, warum sollen dann für den SV keine Kosten anfallen? – Bleibt wohl Dein Geheimnis!
    2. Wenn es zu einem derartigen Beweisbeschluss kommen sollte, hat der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht den Auftrag der Ausforschung, sondern er soll, wie RA. Uterwedde geschrieben hat, feststellen, wie die Reparaturabläufe sind und ob die Qualität der Reparatur stimmt. Das sind technische Fragen, die ein vom Gericht bestellter Sachverständiger beantworten kann, ohne in dem Reparaturbetrieb Ausforschungen zu betreiben.
    3. Warum sollte der Anwalt des Klägers darauf hinweisen, dass keine Kosten für den Sachverständigen anfallen? Sicherlich kann der vom Gericht beauftragte SV sein Honorar berechnen, und zwar gegenüber dem Gericht. Der SV wird auch einen gerichtsüblichen Vorschuss beanspruchen. Diesen müsste aber der Beklagte zahlen, da dieser darkegungs- und beweispflichtig ist.

  17. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    zum beitrag von hunter (8:50 uhr):

    wenn ein gegnerischer vortrag bestritten wird, bedarf es der beweisaufnahme, sofern beweis angeboten ist. die kostet geld und wenn der mandant einen kostenintensiven „nebenkriegsschauplatz“ vermeiden möchte, wird der vortrag eben nicht bestritten. damit wird er zwar unstreitig und der mandant verliert insoweit, aber die beweisaufnahme bleibt aus.

    übrigens: ich spreche deshalb von einem nebenkriegsschauplatz, weil es im o.g. fall nur am rande um die kürzungen der stundensätze ging. vorgerichtlich war nämlich nichts zur gleichwertigkeit gesagt worden, deshalb haben wir den teil mit eingeklagt. es ging aber vornehmlich um andere ansprüche (quote, nutzungsausfall). die gekürzten stundensätze machten vielleicht 5-6% der klageforderung aus.

    zu 9:47 uhr

    scheinbar wissen sie nichts von „alltägliche(r) Realität der Rechtsanwaltsarbeit“?

    umso bedauerlicher, dass sie nicht in der lage sind, mit argumenten, die nicht in ihr weltbild passen, umzugehen.

  18. Hunter sagt:

    @ RA Uterwedde

    „scheinbar wissen sie nichts von „alltägliche(r) Realität der Rechtsanwaltsarbeit“?“

    Von der täglichen Rechtsanwaltstätigkeit weiß ich leider mehr als mir lieb ist bzw. mehr, als ich, nach Ansicht der Rechtsanwälte, wissen sollte?

    Deshalb vielleicht noch etwas als Ergänzung zum obigen Kommentar:

    Warum wohl wollte der SV das Risiko einer fremden Forderungsangelegenheit übernehmen?

    1.) Um bei der Bekämfung des Schadensmanagements der Versicherer einen aktiven Beitrag zu leisten.
    2.) Zur Kundenbindung. Jeder Geschädigte, der positiv aus solch einem Prozess herausgeht, ist ein besserer Werbeträger (Mundpropaganda, Arbeitsplatz, Stammtisch, Verein usw.) als jede hochbezahlte Werbung. Da ist also mehr wert, als das Kostenrisiko bei einem Streitwert von 200 oder 300 Euro.
    3.) Um zu erfahren, ob der Anwalt auch tatsächlich die Wahrheit und nichts als die Wahrheit spricht, indem er den Prozess aufgrund des „Kostenrisikos“ erst gar nicht aufnehmen will?

    Mit der „Ablehnung der Kostenübernahme“ war die Sache (für den Sachverständigen) aber noch lange nicht erledigt. Denn die „Entscheidungsgründe“ des jeweiligen Anwalts zur Nichtaufnahme des Verfahrens wurden genau hinterfragt. Sowohl beim Anwalt selbst, als auch beim jeweiligen Mandanten.

    Und siehe da, es gibt noch eine andere Wahrheit als nur die „Kostenfrage“ für den Mandanten. Und die besagt, dass der jeweilige Anwalt das Verfahren selbst nicht aufnehmen wollte, da der geringe Streitwert des gegenständlichen Klageverfahrens sich für die Kanzlei „betriebswirtschaftlich“ nicht darstellen lasse. Wenn man diese Argumentation dann bei anderen Juristen thematisiert, gibt es bei vielen eine „wundersame Solidarität“ in dieser Frage.

    Im Klartext:

    Fiktive Abrechnung, Gesamtschadensforderung z.B. EUR 5.0000 netto.

    1.) Der Anwalt erhät seine Gebühren für die Eintreibung des gekürzten Schadensersatzes von z.B. EUR 4.700.- mit einem einzigen Anschreiben. Hände gerieben, Kohle kassiert!

    2.) Die Eintreibung der restlichen EUR 300,00 werden dann als „separate Streitangelegenheit“ betrachtet. Und dafür lohnt es sich aus „betriebswirtschaftlicher Sicht“ der Kanzlei nicht, ein Klageverfahren aufzunehmen.

    Das Argument der „Mischkalkulation“ findet in dieser Frage keine Akzeptanz.

    So etwas darf der Anwalt aus standesrechtlichen Gründen natürlich niemals öffentlich mitteilen. Da man die Angelegenheit dem Mandanten aber irgendwie „verkaufen“ muss, sind die „diversen Risiken“ natürlich ein hervorragendes Vehikel, um sich dem Aufwand eines Klageverfahrens zu entziehen. Wie man die Risiken dann darstellt, damit der Mandant „auf Linie“ kommt, muss hier wohl nicht näher erläutert werden?

    In welches Weltbild diese Auffassung von Berufsethos passt, sollte der Leser am besten selbst entscheiden.

    Fakt jedoch ist, dass auch viele Versicherer schon seit langem diese „Arbeitsauffassung“ kennen und das Schadensmanagement strategisch exakt darauf aufbaut. Die Kürzungen werden genau in einem Bereich gehalten, bei dem es sich für den Anwalt nicht „lohnt“ ein Klageverfahren durchzuführen und es ihm ermöglicht, dem Mandanten „abzuraten“. Somit werden viele Anwälte tatsächlich „Erfüllungsgehilfe“ der Versicherung. Aber das ist ja nichts neues. Früher gesponsort durch das DAV-Abkommen, dann durch „individuelle Vereinbarungen“ und heute bekommt man die Anwaltsunterstützung sogar umsonst durch den Einsatz „psycholigischer Kriegsführung“.

    Vielleicht noch etwas zu den obigen Schilderungen, bei denen der Mandant EUR 77,00 in den Sand gesetzt haben soll. Es gibt Dinge, die kann man nicht vorhersehen. Auch ein guter Anwalt ist kein „Hellseher.“ Und zu Überraschungen im Klageverfahren gehören nun mal auch laufende oder in das Verfahren übergreifende BGH-Prozesse. Wenn das aber eine Rechtfertigung sein soll, Vorträge der Versicherer künftig überhaupt nicht mehr zu bestreiten obwohl bestreitbar = „Bankrotterklärung“ der Anwaltschaft.

    Un noch etwas zu diesem Zitat:

    „nochmal zur erinnerung und vielleicht etwas überspitzt: der fiktivabrechner lässt sich deshalb nur die nettoreparaturkosten auszahlen, weil er es brutto (aber sicher nicht in der vertragswerkstatt) immer noch billiger bekommt, denn sonst würde er ja die rechnung vorlegen.“

    So argumentieren in der Regel die Versicherer.
    Fakt jedoch ist, dass die meisten Fiktivabrechner nicht oder nicht vollständig reparieren (lassen) und das angeschlagene Vehikel weiter nutzen. Die Differenz zwischen „vollständiger Billigreparatur“ und dem Reparaturschaden netto lt. Gutachten nehmen nur wenige mit. Vollständige Reparaturen (brutto) unter dem Reparaturaufwand (netto) sind heutzutage nämlich selten zu bekommen. Von der Qualität ganz zu schweigen => kein vollständiger Schadensersatz.

    Zitat:

    „in diesem fall gelten jetzt eben andere regeln!!!“

    Wer hier immer fleißig mitgelesen hat, der weiß, dass sich an den (Grund)Regeln der fiktiven Abrechnung nichts geändert hat. Nur die Umsetzung der BGH-Konkretisierungen erhöht heutzutage den Anspruch an einen Rechtsanwalt, insbesondere an dessen Kreativität.

  19. Andreas sagt:

    Über einen RA sollte nur Derjenige urteilen, der den gesamten Vorgang kennt. Es können nämlich durchaus prozessuale Gründe dafür sprechen anders vorzugehen als dies vordergründig „von außen“ für richtig gehalten wird.

    Grüße

    Andreas

  20. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    völlig richtig. Warum sollte hier Anwaltsschelte betrieben werden, wenn jedem der hier kommentierenden Leser das genaue Hintergrundwissen fehlt? Ich gehe auch davon aus, dass der Duisburger Anwalt wusste, was er tat oder nicht tat. Aus diesem Grunde hatte ich im Vorspann auch geschrieben, dass der Klägervertreter ein wenig unglücklich agiert hat. Warum er so und nicht anders agiert hat, entzieht sich auch meiner Kenntnis.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  21. Hunter sagt:

    Nur noch einmal zur Erinnerung:

    Bei der bisherigen Kommentierung ging es mitnichten um irgendwelche Anwaltsschelte aus dem o.a. Urteil. Es ging lediglich um die Aussage von RA Uterwedde, bestreitbare Vorträge der Versicherung im Prozess nicht zu bestreiten, um damit „Kosten für den Mandanten“ zu sparen!
    Mit dieser Kosten-Risiko-Grundeinstellung verzichtet man am besten komplett auf ein Gerichtsverfahren und minimiert somit das Prozess(kosten)risiko auf 0%. Nur wofür braucht man dann einen Anwalt?
    Aus welchen Gründen der Anwalt bei dem obigen LG-Urteil den Vortrag der Versicherung nicht bestritten hat, kann ohne weitere Detail-Informationen wohl kaum seriös diskutiert werden?

  22. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    bei Deinem Schlusswort sollte es jetzt auch bleiben, weil keiner genau weiß, warum so und nicht anders in Duisburg agiert wurde.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  23. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    so dann jetzt mein/e schlusswort/e:

    „weil keiner genau weiß, warum so und nicht anders in Duisburg agiert wurde.“

    => nichts anderes wollte ich mit diesen worten:

    „nun da ist natürlich nicht bekannt, was den kollegen veranlasst hat, diese ausführungen unbestritten zu lassen.“

    sagen.

    @ Hunter: wenn ein anwalt, nachdem er nach einem regulierungswert von 4700 EUR abgerechnet hat, die verfolgung der restlichen 300 EUR aus betriebswirtschaftlichen gründen ablehnt, finde ich das auch nicht in ordnung (mischkalkulation).

    insoweit sind wir – wie erstaunlich – auf gleicher linie.

    aber man muss auch verständnis für anwälte haben, die nicht grade in jubel ausbrechen, wenn ein neuer mandant mit dem „rest“ kommt und auch noch die letzten 299 EUR einklagen will, nachdem der vers. den großteil des schadens schon freiwillig gezahlt hat.

    für sämtliche schriftsätze in diesem verfahren bekommt der anwalt eine verfahrensgebühr von (einmalig) 32,50 EUR netto, für alle erforderlichen gerichtstermine eine (einmalige) terminsgebühr 30,00 EUR.

    wenn dann das bestriebswirtschaftliche argument kommt, ist das wenigstens ehrlich und muss vom mandanten akzeptiert werden. damit will ich nicht sagen, dass man so agieren sollte oder das ich das tue. ich habe auch schon solche klagen geführt, aber dem mandanten (ehrlich) gesagt, dass es eigentlich nicht machbar ist und er beim nächsten unfall doch bitte sofort kommen soll. so ist es dann auch gelaufen und schon rechnet sich die sache für den anwalt.

    aber wie das jeder handhabt, muss man schon selbst entscheiden.

    zuletzt: ein nicht rechtsschutzversicherter mandant, der mit dem rest von 299 EUR (stundensatz-kürzung) kommt, muss natürlich trotzdem aufgeklärt werden, dass das kostenrisiko je nach prozessverlauf bei ca. 300-1500 EUR liegt. zwar ist die rechtslage relativ klar, aber ob die benannte partnerwerkstatt des versicherers gleichwertig repariert (es kommt das problem dazu, dass die konkrete schadensbeseitigung/reparatur ja nicht einmal begutachtet werden kann, weil bei der fiktiven abrechnung ja tatsächlich nicht (dort) repariert wird), kann bei klageeinreichung niemand wissen. wenn der mandant hierüber nicht bescheid weiss, zahlt der anwalt die prozesskosten am ende vielleicht sogar selbst!

    viele grüße aus leipzig

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