Berufungskammer des LG Stendal entscheidet mit Urteil vom 10.2.2011 – 22 S 49/10 – zu den erforderlichen Mietwagenkosten.

Nunmehr musste  auch die Berufungskammer des LG Stendal  (Sachsen-Anhalt) für den dortigen Landgerichtsbereich über den Rest-Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall entscheiden. Der Restschadensersatzanspruch war aufgrund eines Abtretungsvertrages zwischen dem geschädigten Kfz-Eigentümer und der Mietwagenunternehmerin rechtswirksam abgetreten, so dass aus abgetretenem Recht der Anspruch geltend gemacht wurde. Die Parteien streiten nur noch um die Höhe des restlichen Schadensersatzes, nämlich der nur unzureichend erstatteten Mietwagenkosten. Dabei hat die Berufungskammer in ihren Entscheidungsgründen das arithmetische Mittel zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer-Studie ermittelt und diesen Mittelwert seiner Schadensschätzung gem. § 287 ZPO zugrunde gelegt. Die Stendaler Berufungsrichter haben dabei ausführlich die Rechtsprechung des BGH sowie der Obergerichte behandelt.

Nachstehend das Urteil:

22 S 49/10 LG Stendal                                            3 C  1026/08 (3.1) AG Stendal

Landgericht Stendal

Urteil

Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit

der B.-L. GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer L. , aus T.

– Klägerin und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte RAe. D.I. u. Kollegen

g e g e n

HDI-Gerling Privat Versicherung AG , vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden, Wedekindstrasse 22-24, Hannover

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. D.A. u. Partner

hat die Zivilkammer 2 des Landgerichtes Stendal auf die mündliche Verhandlung vom 20.1.2011 durch den Präsidenten des LG… , den Richter am LG … und die Richterin am LG …

für Recht erkannt:

Auf die Berufung hin wird das am 8.4.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Stendal – 3 C 1026/08 – mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.038,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen. Die Revision zum BGH wird nicht zugelassen.

Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten um die Höhe des Schadensersatzes, nämlich Mietwagenkosten, nach einem Verkehrsunfall. Die volle Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung ist unstreitig.

Das Amtsgericht Stendal hatte die Beklagte lediglich zu einer Zahlung von noch 98,90 € verurteilt und dabei ausgeführt, dass der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag gem. § 287 ZPO auf den Mittelwert der von der Beklagten vorgelegten Internettarife geschätzt würde. Dagegen richtet sich die Berufung. Das eingelegte Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.

Die zulässige Berufung hat zum überwiegenden Umfang Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte haftet als Kfz-Haftpflichtversicherer des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugs gem. §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff BGB, 3 PflVG i.V. § 398 BGB der Klägerin gegenüber auf Schadensersatz.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Aufwand derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichhkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht gegen die Pflicht der Schadensgeringhaltung, weil er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist (vgl. BGH Urt. v. 24.6.2008 – VI ZR 234/07 -). Der Richter kann in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den zur Herstellung erforderlichen Betrag schätzen. Die Art der Schätzung gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher  oder offenbar unrichtiger Erwägungen festgestellt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer acht gelassen werden. In geeigneten Fällen können auch Listen und Tabellen Verwendung finden. Sie müssen es aber nicht. Insbesondere wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. BGH Urt. v. 18.5.2010 – VI ZR 293/08 -). Im Rahmen des gem. § 287 ZPO eigenständig auszuübenden Ermessens hat das Berufungsgericht die Frage der Eignung einer Schätzgrundlage ebenfalls eigenständig zu beurteilen (vgl. OLG Köln Urt. v. 9.10.2007 – 15 U 105/07 -).

Der BGH hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlgebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden (vgl. BGH NJW 2008, 1519; BGH NJW 2008, 2910; BGH NJW 2009, 58; BGH NJW 2010, 1445, 1447; BGH VersR 2010, 683). Andererseits hat er auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen als nicht rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGH Urt. v. 18.5.2010 aaO.). Die Rechtsprechung der Obergerichte ist uneinheitlich. (vgl. OLG Frankfurt Urt. v. 24.6.2010 – 16 U 14/10 -; OLG Stuttgart Urt. v. 22.6.2010 – 12 U 16/10 -; OLG Hamburg  Urt. v. 15.5.2009 – 14 U 175/08 – OLG Jena Urt. v. 27.11.2008 – 1 U  555/07 – ). Das OLG Karlsruhe hat allerdings in seiner Entscheidung vom 30.4.2010  – 4 U 131/09 – allein die Schwacke-Liste angewendet. Sowohl das OLG Saarbrücken (NJW-RR 2010, 541) als auch das OLG Köln, das zuvor noch  die Fraunhofer-Liste als überlegen eingestuft hatte(NJW-RR 2009, 1678), bilden wegen der Defizite beider Listen einen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Studie. (vgl. OLG Köln Urt. v. 11.8.2010 – 11 U 106/09 -). Begründet wird die überwiegende Anwendung der Fraunhoferstudie mit den methodischen Vorteilen der verdeckten Erhebung. Allerdings weist die Fraunhofer-Studie im Gegensatz zur Schwacke-Liste, die einen dreistelligen Postleitzahlbereich zugrunde legt, nur eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bei der Internetrecherche und sogar nur eine einstellige bei der Telefonerhebung aus. Auch wenn aufgrund der Methodik der verdeckten Ermittlung die Fraunhoferstudie grundsätzlich vorzugswürdig erscheint, ist in ländlichen Gebieten, wie im vorliegenden Rechtsstreit der Bereich Tangerhütte, die telefonische Erhebung von Fraunhofer für den vom BGH geforderten örtlich relevanten Markt erkennbar weniger präzise und repräsentativ. Um die Defizite beider Listen auszugleichen, legt die erkennende Berufungskammer des LG Stendal daher das arithmetische Mittel beider Listen zugrunde. Das LG Stendal schließt sich damit dem OLG Köln und Saarbrücken an. Hinzu kommt ein pauschaler Aufschlag auf diesen Mittelwert von 20 % für unfallspezifische Risiken (vgl. st. Rspr. BGH VersR 2010, 494; OLG Köln aaO.).

Daneben kann der Geschädigte tatsächlich angefallene und in Rechnung gestellte Nebenkosten erstattet verlangen. Für die Einbeziehung ist auf die Nebenkostentabelle von Schwacke zurückzugreifen (vgl. OLG Köln aaO.).

Insgesamt ist somit ein Betrag von insgesamt 1.863,96 € als erforderlicher Herstellungaufwand zu ersetzen. Nach Abzug bereits von der Beklagten geleisteter 825,86 € verbleibt ein auf die Klage insgesamt zuzuerkennender Betrag von 1.038,10 €, wie entschieden. Die Nebenfolgen ergeben sich aus dem Gesetz, der Zinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidung aus §§ 92, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision zum BGH beruht auf § 543 II ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

So die Berufungsentscheidung der 2. Zivilkammer des LG Stendal als Berufungskammer.  Um die tatsächlich bestehenden Mängel in beiden Listen, nämlich sowohl in der Schwacke-Liste als auch in der Fraunhofer-Studie, möglichst zu beseitigen, tendieren immer mehr Gerichte zur Bildung eines arithmetischen Mittels beider Listen, wie hier auch die Berufungskammer in Stendal. . Gem. § 287 ZPO ist der besonders freigestellte Tatrichter dazu auch in der Lage. Damit legen die Gerichte dann diesen Mittelwert als entsprechende Schätzgrundlage zugrunde. Dieses Vorgehen ist auch vom BGH als nicht rechtsfehlerhaft festgestellt worden. Man wird abwarten müssen, ob sich diese Tendenz weiter fortsetzt.

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