AG Limburg verurteilt HUK-VN zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.2.2011 – 4 C 1663/10 (12) -.

Also auch im Jahre 2011 gehen die Prozesse gegen die HUK-Coburg und / oder ihre Versicherungsnehmer munter weiter. Dieses Mal musste die zuständige Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Limburg an der Lahn über die Klage des Unfallgeschädigten gegen den Unfallverursacher, der bei der HUK-Coburg haftpflichtversichert war, entscheiden. Der Kläger hatte nach dem Unfall den Sachverständigen K. in Bad Ems mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige berechnete bei einer Schadenshöhe von rund 4.700,– € Sachverständigenkosten in Höhe von 545,84 € brutto. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung, die hier allseits bekannte HUK-Coburg, regulierte davon nur einen Teil mit der allseits bekannten Begründung. Der von ihr regulierte Betrag sei ausreichend und lediglich in der gezahlten Höhe erforderlich. Der Kläger musste, wollte er nicht auf dem Schaden selbst sitzen bleiben, Klage erheben. Er erhielt vom Gericht recht.  Nachfolgend das Urteil:

Amtsgericht Limburg

– 4 C 1663/10 (12) –                                           verkündet am 8.2.2011

I m    N a m e n   d e s    V o l k e s

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

des Herrn R.B. aus L.                                               – Klägers –

Prozessbevollmächtigte: Rae. D.I.& Partner

gegen

Herrn G.S. aus V.                                                     – Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: RA B.M. aus K.

hat das Amtsgericht Limburg durch die Richterin am Amtsgericht … im Verfahren gem. § 495a ZPO am 8.2.2011 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 333,84 € nebst Zinsen sowie restliche Rechtsanwaltskosten von 44,99 € nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Entscheidungsgründe (abgekürzt gem. §§ 313a, 511 ZPO):

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der restlichen, ihm entstandenen Sachverständigenkosten gem. §§ 7, 17f. StVG i.V.m. § 249 BGB.

Bei der Ersatzpflicht betreffend die Gutachterkosten ist grundsätzlich auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen, der sich zur Schadensfeststellung angesichts der unstreitigen Schadenshöhe von rund 4.700,– € eines Sachverständigen bedienen darf. Eine Erkundigungspflicht nach dem „günstigsten Angebot“ besteht nicht, zumal der Sachverständige eben nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Er muss lediglich im Rahmen seiner allgemeinen Schadensminderungspflicht bei mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren und zugleich zumutbaren zur Behebung des Schadens wählen.

Die Rechnung des Sachverständigen K. vom 1118.6.2010 in Höhe von 545,84 € brutto begegnet keinen grundlegenden Einwendungen sowohl in Relation zur Schadenshöhe als auch hinsichtlich der ausgeworfenen Einzelpositionen.

Aufgrund dessen ist der Beklagte auch zur Zahlung der weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie des Verzugsschadens verpflichtet, §§ 249, 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz.

So das kurze und bündige Schadensersatzurteil hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten der Amtsrichterin aus Limburg. So kann man auch entscheiden. Was meint ihr?

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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