Mit Urteil vom 19.08.2008 (7 C 184/08) hat das AG Karlsruhe die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 362,87 € zzgl. Zinsen verurteilt. Grundlage nach Ansicht des Gerichts sind allein die Preise der Vermieterin.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht gem. §§ 823 Abs. 1, 398, 249 BGB, 3 PflVG a. F. die Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 362,87 Euro verlangen.
Unstreitig wurde bei dem Verkehrsunfall am 21.11.2007 in K., der allein vom Führer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu verantworten ist, der PKW des … beschädigt, hat der Geschädigte bei der Klägerin während der Reparaturdauer von 16 Tagen einen Ersatzwagen der Gruppe 4 auf der Grundlage des Preistableau der Klägerin angemietet und seinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte im Umfang der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten.
Der Geschädigte war gem. § 249 BGB berechtigt, zu dem von der Klägerin für jeden Kunden, unabhängig vom Grund des Bedarfs an einem Ersatzfahrzeug, angebotenen Normaltarif anzumieten. Dass die Preise der Klägerin erheblich von den Preisen abweichen, die andere vor Ort ansässige, für den Geschädigten in zumutbarer Weise erreichbare Mietwagenunternehmen ihren Kunden anbieten, ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich. Auf Internetangebote braucht sich der Geschädigte grundsätzlich nicht verweisen zu lassen.
Unerheblich ist, ob und ggf. welche Mängel die dem Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde liegende Datenerhebung hat und ob die Rechnung der Klägerin anhand der Schwacke -Liste 2007 erstellt wurde. Da nach dem Klagevortrag der Mietvertrag nach den Preisen der Klägerin abgeschlossen wurde, ist eine dieser Vereinbarung entsprechende Miete geschuldet. Dem Klagevortrag kann nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, dass mit dem Geschädigten ein Aufschlag von 25 Prozent, Nebenkosten und Zustell-/Abholkosten vereinbart waren. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Unterschreiben des Mietvertrages am 21.11.2007 die erst am 07.12.2007 in vollem Umfang bekannten Rechnungsdaten bereits im Vertrags-/Rechnungsformular eingetragen waren.
Unabhängig davon enthält das Preistableau der Klägerin Zusatzkosten für die Vollkaskoversicherung nicht; dieses sind vielmehr (mit einer Selbstbeteiligung v. 500,00 Euro) in den Mietwagenpreisen ausdrücklich enthalten). Auch ist dem Preistableau nur zu entnehmen, dass eine gültige Kreditkarte bzw. das Stellen einer Kaution Voraussetzung für eine Reservierung ist, nicht jedoch, dass sich die Preisgestaltung ohne diese Voraussetzungen ändert.
Mietwagenkosten sind daher in Höhe von brutto 1.539,86 Euro (14 x 99,24 € und 2 x 89,25 €) entstanden. Hiervon ist für ersparte Eigenaufwendungen ein Abzug, von 5 Prozent = 76,99 Euro vorzunehmen. Als erstattungsfähige Kosten verbleiben 1.462,87 Euro. Nachdem die Beklagte hierauf 1.100 Euro gezahlt hat, ist der Erstattungsanspruch gem. § 362 BGB bis auf die zugesprochene 362,87 Euro erloschen.
Den zugesprochenen Betrag hat die Beklagte gem. §§ 291, 288 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
So weit das AG Karlsruhe, dass in diesem Fall einzig und allein den zwischen Autovermieter und Geschädigten geschlossenen Mietvertrag zur Grundlage der Erstattung genommen hat.