Mit Urteil vom 11.11.2008 (41 C 778/08) hat das AG Bielefeld die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 607,61 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch hier gilt: Schwacke-Liste ja, Fraunhofer Tabelle nein.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage hat nahezu vollumfänglich Erfolg. Gem. §§ 7 Absatz I StVG, 17 Absatz I StVG, 1 PflVG, 115 Absatz 1 Sat2 1 Nr. 1 WG i. V.m. § 398 BGB ist die Beklagte zur Leistung des von ihr begehrten restlichen Schadensersatzes verpflichtet.
Die Klägerin ist aufgrund der unstreitigen Abtretung aktivlegitimiert und gleichfalls unstreitig hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer für die vermögensrechtichen Folgen des Unfalls vom 21.04.2008 uneingeschränkt einzustehen. Denn dem insoweit mit Schriftsatz vom 09.10.08 konkretisierten Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte auch nicht mehr entgegengetreten.
Über die bereits geleisteten 726,– € hinausgehend ist die Beklagte zur Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in der begehrten Höhe von 607,61 € aber verpflichtet. Da unstreitig das Fzg. der Zedentin aufgrund des Unfalls vom 21.04.2008 ohne Reparatur im Straßenverkehr nicht mehr einsatzfähig war, kann die Geschädigte als Schadensersatz auch die Erstattung von Mietwagenkosten verlangen. Danach schuldet die Beklagte insgesamt die Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.333,61 € und ist infolgedessen die Beklagte zur Leistung des tenorierten Betrags verpflichtet.
Auf der Grundlage eines Normaltarifs von brutto 1.265,– € besteht der Erstattungsanspruch.
Unstreitig konnte die Zedentin aufgrund des Unfalls ihr Fahrzeug 14 Tage lang nicht nutzen, mietete sie deshalb einen BMW 318i und folglich ein Fahrzeug der Fahrzauggruppe 6 an und liegt der Normaltarif für die Anmietung eines Fahrzeugs dieser Gruppe im Postleitzahlengebiet der Zedentin für zwei Wochen bei brutto 1.265,-€. Nach unterdessen gefestigter Rechtsprechung des LG Bielefeld (vgl Urteil vom 09.05.07, Az. 21 S 68/07) ist der Normaltarif im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels zu ermitteln. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Bedenken teilt das Gericht nicht.
So steht der Heranziehung der Schwacke-Liste als Grundlage für die Schadensschätzung gem. § 287 ZPO die Untersuchung des Fraunhofer Instituts und deren Ergebnisse nicht entgegen. Auf deren Untersuchung kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, da diese auf der Preisermittlung durch Telefon und Internet beruht. Auf Letzteres darf der Geschädigte aber nicht verwiesen werden, so dass die anhand einer solchen Erhebungsbasis ermittelten Preise für Verkehrsunfallgeschädigte aussagelos sind. Denn dass im Mittel die über das Internet eingeholten Preisangebote zumindest denen über das Telefon entsprechen, wenn nicht so gar teurer sind, hat auch die Beklagte konkret nicht dargetan. Insoweit hat sich die Beklagte auf die Mitteilung ihrer Ansicht beschränkt, wonach -abhangig von Anmietdauer und Fahrzeugklasse – die telefonische Buchung häufig die preisgünstigere sei. Diese Auffassung stützende Tatsachen wurden aber nicht vorgetragen. Insoweit hätte es zumindest des Vortrags bedurft, dass bei einer Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 6 für die Dauer von 14 Tagen eine telefonische Buchung zumindest nicht teurer als die über das Internet ist.
Des Weiteren steht der Heranziehung der Schwacke-Liste auch nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen in der Klageerwiderung vom 18.09.08 über das Internet ein VW Passat für 14 Tage zum Preis von 606,53 € bei der Fa. Europcar in Bielefeld anmietbar ist. Nur die dem Geschädigten zum Zeitpunkt der notwendigen Anmietung zugänglichen Angebote sind zu berücksichtigen (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 19.12 07,21 S 219/07). Dass es aber der Geschädigten möglich war, über das Internet, auf die genannten Tarife zum Zeitpunkt der Anmietung zuzugreifen ist nicht dargetan.
Dem danach in Höhe von brutto 1.265,– € begründete Erstattungsanspruch ist auch kein Vorteilsausgleich entgegenzuhalten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Vorteilsausgleich gern § 287 ZPO generalisierend mit 10% der Mietwagenkosten bewertet wird, entfällt eine Anrechnung eines Vorteilsausgleichs wenn, wie bei der Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 6 statt der eines der Gruppe 7, ein Fahrzeug gemietet, dessen Mietkosten 10% unter den Kosten der Anmietung eines gleichwerten Fahrzeugs liegen.
Weil -unstreitig- dass aufgrund des Unfalls vom 21.04.08 beschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert war, sind auch die auf der Grundlage der Schwacke-Liste erstattet begehrten Haftungsreduzierungskosten von brutto 322,-€ zu erstatten. Abzüglich der geleisteten 726,-€ und vor dem Hintergrund, dass der Klägerin die Netto-Kosten zu erstatten sind, begründet dies den tenonierten Zahlungsanspruch von 607,61 €.
Dieser Betrag ist auch, unabhängig von einer Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin, oder einer Erkundungspflichtverlelzung der geschädigten Verkehrsteilnehmerin geschuldet. Denn wird die Aufklärungs- oder Erkundungspflicht verletzt, so kann nur das verlangt werden, was üblicherweise bei vergleichbaren Leistungen verlangt wird. Dies ist aber nach dem Ausgeführten der nach der Schwacke-Liste ermittelte und von der Klägerin erstattet begehrte Normaltarif.
Soweit das AG Bielefeld