Das „aktive Schadenmanagement“ und der Ruch des Geldes

Wie Versicherer geschäftsmäßig Geschädigte abzocken… eine Erörterung über die Entstehung und Hintergründe des „aktiven Schadenmanagements“.

  • Wie ist das „aktive Schadenmanagement“ entstanden?
  • Was sind die bevorzugten Techniken?
  • Wie begründet sich das wirtschaftliche Interesse?
  • Wie wird der Kunde angesprochen?
  • Praxis: Mitschrift eines Schadenmanagement-Telefonates
  • Abbildung von Schadenmanagement-Anschreiben

Die Ausführungen richten sich an ein breites Publikum und sind leicht lesbar. Der Text enthält zahlreiche Abbildungen. DIN-A5, 20 Seiten einschließlich Umschlag, farbig.

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Das "aktive Schadenmanagement" und der Ruch des Geldes

Das "aktive Schadenmanagement" und der Ruch des Geldes

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13 Antworten zu Das „aktive Schadenmanagement“ und der Ruch des Geldes

  1. downunder sagt:

    hi boris
    im gesetz steht,dass der versicherer ersatz in GELD und nicht in der vermittlung von reparatur-oder vermieterdiensten zu leisten hat.
    verstehe ich das richtig,dass die huk mit der reparatur- und mietwagenvermittlung an unfallopfer gegen die pflicht verstösst,schadensersatz in geld zu leisten und darüberhinaus wettbewerbswidrig handelt,indem mit diesen vermittlungen der wettbewerb der huk-partner zulasten des freien marktes gefördert wird?
    falls ja,dann sollte sich der EU-WETTBEWERBSKOMMISSAR mit der sache schnellstens befassen!
    didgeridoos,play loud

  2. Boris Schlüszler sagt:

    Hallo downunder!

    1. § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG: „Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.“

    2. Der Haftpflichtversicherer, der Dienstleistungen vermittelt, verstößt gegen § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG.

    3. § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG normiert das Marktverhalten des Versicherers. Die Festlegung, daß Anspruchstellern Schadensersatz nur in Geld zu leisten sei, sichert primär die Dispositionsfreiheit des Geschädigten (§ 249 BGB). Sekundär bewirkt § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG die Freisetzung zweckungebundener Ersatzzahlungen, die durch die unbeschränkte Handlungsbefugnis der Geschädigten im Markt beliebig umgesetzt, im Bedarfsfalle sogar durch sachfremde Güter oder Leistungen eingetauscht werden dürfen. Insoweit korrespondiert der Gesetzeszweck des § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG mit dem Schutzzweck des UWG, nämlich den unverfälschten Wettbewerb und die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher zu schützen, und dies sogar mit dem ausdrücklichen Regelungsziel, den Geldersatz von der Instandsetzung der beschädigten Sache zu trennen. Also: Ja, die Vermittlung von Dienstleistungen durch haftpflichtige Versicherer ist wettbewerbswidrig.

    4. Der EU-Wettbewerbskommisar dürfte unzuständig sein, weil allein der deutsche Markt betroffen ist und zunächst die deutschen Behörden zuständig sind. Jedem Betroffenen (Autovermieter, Rechtsanwälte, Sachverständige etc.) steht der Rechtsweg offen, jeder Betroffene (und die Wettbewerbszentrale, Berufsverbände etc.) hat einen Auskunfts-, Unterlassungs- und Entschädigungsanspruch.

    Gruß, Boris Schlüszler

  3. virus sagt:

    Quelle: http://verbraucherschutz.wtal.de/bundesaufsichtsamt-versicherungswesen.htm

    alt: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
    neu: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (kurz: BAFin) ist die Behörde, die die privaten Versicherungs-Unternehmen beaufsichtigt (nicht die Sozialversicherungs-Träger). Sie ist dem Bundesministerium der Finanzen unterstellt.
    Geregelt ist die Tätigkeit der BAFin (Befugnisse, Pflichten, Rechte) im Versicherungsaufsichts-Gesetz (VAG).
    Regional tätige Versicherungs-Gesellschaften werden nicht vom BAV, sondern von einer Behörde des Bundeslandes nach BAV-Recht beaufsichtigt.

    Versicherungs-Gesellschaften mit Sitz in Deutschland

    Das BAV ist zuständig für die Zulassung zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungs-Gesellschaft und für die Beaufsichtigung der Gesellschaft.

    Ausländische Versicherungs-Gesellschaften aus der EU oder dem EWR mit Niederlassung in Deutschland

    Die Versicherungs-Gesellschaft muß der deutschen Aufsichts-Behörde lediglich anzeigen (mitteilen), daß es in Deutschland tätig wird. Zuständig für die Aufsicht ist aber zunächst nicht die deutsche Behörde, sondern die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes. Glaubt die deutsche Aufsichts-Behörde Mißstände zu erkennen, kann es nicht direkt gegen das ausländische Unternehmen vorgehen. Sie meldet Mißstände der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes mit der Aufforderung, den Mißstand zu verfolgen.

    Ausländische Versicherungs-Gesellschaften außerhalb der EU/außerhalb des EWR

    Auch diese Unternehmen unterstehen der deutschen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht, wenn sie Versicherungen in Deutschland vertreiben. Ausländische Versicherungs-Gesellschaften ohne Zulassung der deutschen Behörde dürfen ihre Policen nicht in Deutschland aktiv anbieten. Der Verbraucher kann aber von sich aus, jederzeit bei jedem x-beliebigen Versicherungs-Anbieter weltweit eine Police abschließen.

    Wirkung der laufenden staatlichen Beaufsichtigung
    ——————————————————————————–
    Dauernde Zahlungsfähigkeit
    Vordringliches Ziel der staatlichen Aufsicht ist es, die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Versicherungs-Gesellschaften sicherzustellen, um Schäden der Versicherten, die diese in existenzielle Not stürzen könnten, zu verhindern. Der einzelne Versicherte ist nicht in der Lage, die Solidität einer Versicherungs-Gesellschaft zu prüfen.

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht hat die Aufgabe, solche Mißstände im Versicherungswesen zu erkennen und sie abzustellen (oder von einer ausländischen Aufsichtsbehörde abstellen zu lassen), die eine »Gefährdung der Versicherten-Interessen« darstellen. Was darunter genau zu verstehen ist, ist nicht näher definiert, weshalb sich darüber vortrefflich streiten läßt.<

    Versicherungs-Bedingungen
    Weitere Aufgabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht ist es, die Versicherungs-Bedingungen der Anbieter unter die Lupe zu nehmen. Jede Versicherungs-Gesellschaft kann frei die Versicherungs-Bedingungen für ein Produkt entwerfen. Aufgrund von EU-Recht wurde der Aufsichts-Behörde Mitte der 90er Jahre das Recht entzogen, Versicherungs-Bedingungen vor der Einführung eines Produktes genehmigen lassen zu müssen. /b> Sollte die Behörde Kenntnis von Versicherungs-Bedingungen erlangen, die seiner Meinung nach zu beanstanden sind, kann es die Versicherungs-Gesellschaft zur Beseitigung der seiner Meinung nach vorhandenen Mängel auffordern. Widersetzt sich eine Versicherungs-Gesellschaft dagegen, kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung (zuständig: Verwaltungsgerichte).
    Rechts-Verstöße
    Stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht einen Rechts-Verstoß einer Versicherungs-Gesellschaft fest, schreitet es ein, »um geordnete Verhältnisse wiederherzustellen«. Dagegen kann sich ein Versicherungs-Unternehmen durch Anrufung des zuständigen Verwaltungs-Gerichts wehren.

    Maßnahmen bei Mißständen
    ——————————————————————————–
    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht wirkt durch Verwaltungsakte, Anregungen, Hinweise, Mahnungen, Mißbilligungen, Androhen von Nachteilen und so weiter mit dem Ziel, daß es gar nicht erst zu Situationen kommt, in denen Anordnungen oder Sanktionen gegen eine Versicherungs-Gesellschaft notwendig werden.

    Anschrift
    ——————————————————————————–
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    Sektor Versicherungsaufsicht
    Graurheindorfer Str. 108
    53117 Bonn
    Tel: (0228) 4108-0
    Fax: (0228) 4108-1550
    eMail: poststelle@bafin.de
    Homepage: http://www.bafin.de

    Beschwerdehotline
    Tel: (0228) 4108-7777

    Damit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht endlich aus dem Tiefschlaf erwacht, sollten wir eine Sammelaktion zwecks Finanzierung eines überdimensionalen und somit ohrenbetäubenden Weckers auf die Beine stellen.
    Dann laden wir die Damen und Herren der Bafin noch regelmäßig zu den von den Versicherern initiierten Gerichtsprozessen ein.

    Virus

  4. Freie Werkstatt sagt:

    Hier kann nachgelesen werden, dass dem Kunden nur unter Bezugnahme auf die VHV der jeweils niedrige Mietwagenpreis zugänglich ist. Gleichzeitig wird dem Geschädigten der Preis diktiert.

    Aus VHV Versicherung „Partnerwerkstatt-Leitfaden“
    zum Verbleib in den Partnerwerkstätten
    Stand Stand: 11 / 2005

    4.4 Mietwagenservice (Kraftfahrthaftpflicht)
    VHV- Kundenberatung
    Servicenummer 01803 – 848767
    E- Mail: schadendienstleistungen@vhv.de
    Das Mietwagentableau der VHV- Versicherungen ist diesem Leitfaden beigefügt (Anlage 2).
    Für den Fall, daß im Kraftfahrthaftpflicht- Schadenfall ein Mietwagen erforderlich wird, empfehlen
    wir die Bestellung bei der Firma Europcar. Geben Sie bitte unbedingt die VHV- Kontraktnummer
    bei der Bestellung an.
    Europcar Tel.- Nr.: 0180 – 5022xxx
    VHV- Kontraktnummer 46904273

    Nur so ist gewährleistet, daß die aufgeführten Mietwagenpreise berechnet werden.
    Selbstverständlich kann – nur zu den Konditionen nach Anlage 2 – auch anderweitig eine
    Mietwagenbestellung erfolgen.

    Mietwagen Kraftfahrthaftpflicht
    PKW
    Gruppe KW TYP auszugsweise Preis p. Tag netto €
    UE 01 bis 37KW VW Lupo 28,-
    UE 02 bis 44KW VW Polo 1.2, Ford KA Opel Corsa 30,-
    UE 03 bis 55KW Fiat Punto, Skoda Fabia 36,-
    UE 04 bis 74KW Renault Scenic, Fiat Stilo, Seat Leon 39,-
    UE 05 bis 81KW VW Golf, Golf Variant, MB A-Klasse Audi A2/A3 44,-
    UE 06 bis 90KW VW Passat Variant, Ford Mondeo Turnier 51,-
    UE 07 bis 125KW MB C220, Audi A4, Audi A4 Avant 60,-
    UE 08 bis 142KW Audi A6 Avant, MB E 270, BMW 525i 66,-
    UE 09 bis 155KW BMW 530D Touring, MB E 270T 80,-
    UE 10 ab 156KW VW Phaeton, Audi A8, MB S 320 100,-
    Stand 01.05.05
    Mit Hinweis auf den „VHV- Mobilitätstarif“ empfehlen wir die zentrale Beauftragung von
    Europcar Tel. 0180/50220xx.
    Bitte nennen sie bei Fahrzeugreservierungen in jedem Fall auch die VHV- Kontraktnummer: 46904273

  5. LawShock sagt:

    @ Freie Werkstatt:

    Hervorragend! Dies sind genau die Informationen, die zugänglich und veröffentlicht gehören. Je mehr davon, desto besser. Die „Normaltarife“ von Europcar liegen locker 100 % über den von der Versicherung angegebenen Preisen; wenn „Unfallersatztarife“ angeboten werden, möchte ich die Höhe dieser Preise gar nicht wissen …..

  6. Eulenspiegel sagt:

    @LawShock

    Jeder Mietwagen-Kunde müßte sich in Zukunft weigern, mehr als diese „Unfalltarife“ zu bezahlen. Mal sehen, wann Europcar dann Konkurs anmelden muß?

    Kann man die VHV verpflichten, diesen „günstigen“ Mietwagentarif JEDEM Mietwagenkunden zugänglich zu machen? Alles andere wäre doch sittenwidrig, oder?

  7. Schneezauber sagt:

    Seit einigen Tagen lese ich bei CH fast nur noch Urteile zu den Mietwagenkosten. Hat das einen besonderen Grund ?
    Ansonsten habe ich mich sehr gefreut, dass Boris Schüszler sich mal wieder zu Wort meldet. Meine Frage: Wird um das Sachverständigenhonorar als Schadenersatz nicht mehr gestritten ?

  8. Paco sagt:

    Boris Schlüszler Freitag, 02.01.2009 um 17:49

    Hallo downunder!
    ……….

    2. Der Haftpflichtversicherer, der Dienstleistungen vermittelt, verstößt gegen § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG.

    Kann man daraus schließen, dass auch die Beauftragung eines Sachverständigen als ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG
    zu werten ist ?

  9. virus sagt:

    Gem. § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG hat der Versicherer den Schadensersatz immer in Geld zu leisten.

    Das ist doch eine klare Aussage!

    Der Versicherer hat zu zahlen:
    den Sachverständigen,
    den Anwalt,
    die Reparatur,
    den Mietwagen,
    den Wert des Fahrzeuges.

    Der Versicherer hat den Geschädigten nicht mit die unter Vertrag und daher nach Weisung handelnden Gutachter,
    Vertragswerkstätten,
    Mietwagenfirmen oder
    Restwertbörsen
    zu belästigen.

    Somit kann es nicht oft genug gesagt werden. Das Unfallopfer sollte niemals persönliche Gespräche mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers führen. Nur so erhält es sich seine vom Gesetzgeber zugestandene Dispositionsfreiheit.
    Ganz nebenbei werden die unabhängigen Dienstleister in ihrer wirtschaftlichen Position gestärkt, was wiederum den zukünftigen Geschädigten zugute kommt.
    Aufgabe aller Dienstleister ist es, sich um § 3 i. V. m. § 4 UWG zu kümmern.
    Insbesondere sollten die Rechtsvertretungen bei Annahme eines Mandates immer prüfen, ob nicht bereits Verstöße gegen das PflVG und gegen das UWG vorliegen.

    In diesem Sinne, allen eine fleißige neue Woche!

    Virus

  10. Paco sagt:

    virus Sonntag, 11.01.2009 um 19:15

    Gem. § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG hat der Versicherer den Schadensersatz immer in Geld zu leisten.

    Das ist doch eine klare Aussage!

    Auch dafür herzlichen Dank, Virus.

    Gruß

    Paco

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Schneezauber,
    dadurch, dass der Redaktion von CH ein ganzer Posten an Mietwagenurteilen zur Verfügung gestellt wurden, und diese im Rahmen der Diskussion um Fraunhofer-Tabelle ja oder nein, zur Zeit sehr aktuell sind, wurden die Mietwagenurteile zunächst vorgezogen. Das eine oder andere Sachverständigenhonorarurteil existiert auch noch und wird demnächst hier eingestellt. So sind Urteile des AG Karlsruhe, des AG Salzgitter, des AG Recklinghausen, des AG Bremerhaven und des LG Aachen bereits abdiktiert aber noch nicht eingestellt.
    Warten wir noch ein weilchen, dann kommen auch wieder Urteile zur fiktiven Schadensabrechnung, zum Nutzungsausfall, Stundenverrechnungssätzen etc. Ansonsten ist in der Tat eine Tendenz der rückläufigen Honorarprozesse zu beobachten.
    MfG
    Willi Wacker

  12. Schönknecht sagt:

    Hallo zusammen,
    ich habe da mal eine Frage. Meine Frau hatte 2021 einen Fahrradunfall. Sie wurde drei mal operiert. Die Unfallversicherung hat beim ersten mal auch einen Betrag bezahlt.
    Jetzt hat sie noch Probleme beim Treppensteigen. Dann haben wir jetzt nach 12 Monaten der Unfallversicherung geschrieben, dass das Laufen nicht so richtig funktioniert. Die haben uns zum medizinischen Gutachter geschickt. Auch er sagte, dass das mit d. Fuß in der Zukunft nicht besser wird. Der Befund ging halt zurück zur Unfallversicherung. Jetzt hat die Versicherung uns noch mal einen Betrag überwiesen.
    Alles schön und gut. Wenn ich das jetzt akzeptiere ist doch der fall abgeschlossen????
    Was ist wenn es in 10 Jahren nicht mehr geht mit d. Laufen, sind die dann auch noch dafür Zuständig??? Oder hat sich das dann erledigt??
    Würde mich freuen, wenn sich einer damit auskennt.
    Vielen Dank
    Michael

  13. A. Friend sagt:

    Wie wäre es, wenn Sie Ihren Fall einem (spezialisierten) Rechtsanwalt vorlegen?

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