Mit Urteil vom 10.12.2008 (1 C 1436/08) hat das Amtsgericht Esslingen die DEVK Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung von 452,59 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Dabei schreibt das Gericht wegen der Fraunhofer Tabelle der DEVK deutliche Worte ins Stammbuch und legt bei der Bemessung der Höhe der Kosten die Schwacke-Liste zugrunde. Es folgen weitere interessante Ausführungen zum Nachweis der DEVK an einen „billigeren“ Vermieter.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Nr.1 PflVersG a.F. in Verbindung mit § 7 I StVG, § 398 S.2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von € 452,59 hinsichtlich der noch ausstehenden Mietwagenkosten.
Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungserklärung vom 23.7.2007 Inhaberin der geltend gemachten Forderung und damit aktivlegitimiert.
Die Abtretung verstößt nicht gegen § 134 BGB, Art.1 § 1 I RBerG. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art.1 § 1 I RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. BGH, NJW 2005,135ff. m.w.N.). Die Ausnahmevorschrift des Art.1 § 5 Nr.1 RBerG findet keine Anwendung. Allerdings ist bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen (BGH NJW 2006, 1726). Eine Erlaubnis ist dann erforderlich, wenn das Mietwagenunternehmen üblicherweise die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden einzieht, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (BGH, NJW 2006, 1726, 1727; 2005, 3570). Geht es dem Mietwagenunternehmer hingegen im Wesentlichen darum, die durch eine Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.
Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hat die Klägerin vorliegend nicht die Rechtsangelegenheiten der Geschädigten besorgt, sondern eine eigene Angelegenheit. Die Abtretung war allein auf die Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG. Der Kunde, der Zeuge wurde auch mittels einer Fristsetzung ernsthaft zur Zahlung der Mietkosten aufgefordert (Rechnung der Klägerin vom 13.8.2007). Die darin gesetzte Zahlungsfrist von zwei Wochen lässt den Rückschluss nicht zu, dass von Anfang an eine ernsthafte Rechtsverfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen sei. Zudem wurde klargestellt, dass sich der Geschädigte selbst um die Schadensregulierung zu kümmern habe.
Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte -erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 9. Mai 2006 –VI ZR 117/05, vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 und vom 26.06. 2007 – VI ZR 163/06; BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az.: VI ZR 234/07) Objektiv erforderlich im Sinne des § 249 BGB durfte der Geschädigte Mietwagenkosten in Höhe von 857,59 € halten.
Die Mietwagenkosten des Geschädigten für den Reparaturzeitraum vom 7.8.2007 bis zum 13.8.2007 (7 Tage) in Höhe von 566,38 € zuzüglich Umsatzsteuer entsprechen dem durchschnittlichen Wochenmietpreis für einen Mercedes Benz E 220 CDI im Postleitzahlengebiet 732. Überdies wurde statt Gruppe 8 mit Gruppe 7 abgerechnet. Es handelt sich nicht um einen Unfallersatztarif, sondern um einen Normaltarif.
Als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO zieht das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel des Jahres 2007 heran. Die Heranziehung dieser Liste entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGH VI ZR 164/07, Urteil vom 11.3.2008; BGH VI ZR 163/06, Urteil vom 26.6.2007; BGH VI ZR 161/06, Urteil vom 12.6.2007), wonach der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann. Der Einwendung der Beklagten, dass auf die Erhebung des Fraunhofer-Instituts zum Mietpreisspiegel abzustellen sei, ist folgendes entgegenzuhalten. Zum einen ist die Neutralität der Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu bezweifeln. Denn die Entwicklung dieser Methodik erfolgte im Auftrag des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V.. Zum anderen stammt die Mietkostenerhebung des Fraunhofer-Instituts aus dem Jahre 2008. Der Unfall fand jedoch am 22.7.2007 statt. Weiter ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Mietfahrzeug übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht (BGH, VI ZR 164/07, Urteil vom 11.3.2008). Die vorgelegten Auszüge des Gutachtens des Fraunhofer-Instituts beziehen sich nur auf einen 2-stelligen Postleitzahlenbereich; der Schwacke-Mietpreisspiegel hingegen auf einen 3-stelligen Bereich, letzterer Mietpreisspiegel liegt daher näher an einer subjektsbezogenen Schadensbetrachtung (AG Ettlingen, 3 C 76/08, Urteil vom 11.07.2008). Neben den reinen Mietwagenkosten sind der Klägerin gem. § 249 BGB auch die Zustell- und Abholgebühr sowie das Entgelt für die vereinbarte Haftungsfreistellung in Höhe von insgesamt 154,28 € zzgl. USt zu erstatten. Denn es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten einer evt. Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal die Mietwagen in der Regel neuer und höherwertig sind als die beschädigten Fahrzeuge. Da der Geschädigte anstelle eines Mietwagens der Gruppe 8, wie es seinem eigenen Fahrzeug entsprochen hätte, einen Mietwagen der Gruppe 7 anmietete, ist kein Abzug für ersparte Aufwendungen vorzunehmen.
Der Geschädigte hat nicht gegen die Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 I11 BGB verstoßen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Angebot bzw. der Hinweis der Beklagten auf einen Tagespreis von 81,00 € vor oder nach Abschluss des Mietvertrags, das heißt rechtzeitig erfolgt ist. Denn das Angebot ist gem. § 134 BGB nichtig und somit nicht bindend. Es liegt ein Verstoß gegen Art.1 § 1 I RBerG und gegen § 3 UWG vor. Das Angebot stellt eine geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar. Zwar vermittelte die Beklagte im Rahmen des sogenannten aktiven Schadensmanagements keinen Mietwagen, sondern nur Kontaktadressen. Es handelte sich somit nicht – wie vorgetragen – um ein nach § 3 Nr.1 2 PflVG a.F. unzulässiges Angebot auf Naturalersatz. Auf die Urteile des LG Nürnberg-Fürth (8 S 1649/05; Urteil vom 8.3.2006) und des AG Bonn (13 C 321/06; Urteil vom 12.6.2007) kann mangels Vermittlung keinen Bezug genommen werden. Dennoch liegt eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung vor, weil die Beklagte den Geschädigten über die Rechtslage des Einzelfalls sowie die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet hat. Der Einzelfall wurde geprüft und ein hierauf zugeschnittener Rat (81 € für ein gleichwertiges Fahrzeug) erteilt. Diese Angebot wurde abgegeben, um den Schaden und somit den Anspruch der Klägerin gering zu halten. Hierdurch hat sie dem Geschädigten den Rechtsrat erteilt, einen PKW in dieser Preisklasse anzumieten, da er andernfalls riskiert – wie hier geschehen – auf den Kosten sitzen zu bleiben. Die Beklagte hat auch eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt. Die konkludente Erklärung der Beklagten, über den Betrag von 81 € keine weiteren Mietwagenkosten zu schulden, stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Es handelte sich nicht um eine eigene Angelegenheit der Beklagten.
Unabhängig davon, ob das Angebot der Beklagten konkret und detailliert ist bzw. überhaupt derart stattgefunden hat, stellt dieses Vorgehen – unterstellt es traf wie seitens der Beklagten vorgetragen zu – ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des §§ 3, 4 Nr.1, 10 UWG dar. Das Verhalten ist unter den Gesichtspunkten der unlauteren Behinderung des Marktes und der Nötigung wettbewerbswidrig. Es wird von außen in den freien Wettbewerb von Kfz-Vermietem eingegriffen. Der Mietwagenabsatz der angepriesenen Anbieter wird zum Nachteil kleinerer Mietwagenanbieter zu Unrecht gefördert. Auch soweit dem Geschädigten von vornherein lediglich die Anmietung zu einem extrem niedrigen Preis als erstattungsfähig genannt wird, wirkt die Beklagte in unzulässiger Weise auf die Entscheidungsfreiheit von potentiellen Kunden der Klägerin ein.
Zwar ist der Geschädigte auch ohne Hinweis der Beklagten gehalten, den Schaden gering zu halten. Dieser Pflicht ist der Geschädigte jedoch bereits dadurch nachgekommen, dass er einen Mietwagen zu einem durchschnittlichen Preis (s.o.) angemietet hat. Eine Verpflichtung des Geschädigten, aus dem Gesichtpunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis zu mieten mit der Folge, dass kein Ersatz für darüber hinausgehende Mietpreise verlangt werden könne, besteht nicht (BGH, NJW 1999, 279ff.). Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet Konkurrenzangebote einzuholen, bzw. nachzuweisen, dass ihm kein günstiger Tarif zugänglich war, wenn er keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrags erhebt, der den „Normaltarif übersteigt. Die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der „Unfallersatztarife“ kann somit vorliegend nicht herangezogen werden (BGH VI ZR 237/05, Urteil vom 4.7.2006; BGH VI ZR 27/07, Urteil vom 9.10.2007). Der Geschädigte war daher nicht gehalten, sich nach weiteren Mietwagenangeboten zu erkundigen. Zwar ist der Geschädigte auch ohne Hinweis der Beklagten gehalten, den Schaden gering zu halten. Dieser Pflicht ist der Geschädigte jedoch bereits dadurch nachgekommen, dass er einen Mietwagen zu einem durchschnittlichen Preis (s.o.) angemietet hat. Eine Verpflichtung des Geschädigten, aus dem Gesichtpunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug zum billigsten am Markt erhältlichen Mietpreis zu mieten mit der Folge, dass kein Ersatz für darüber hinausgehende Mietpreise verlangt werden könne, besteht nicht (BGH, NJW 1999, 279ff.). Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet Konkurrenzangebote einzuholen, bzw. nachzuweisen, dass ihm kein günstiger Tarif zugänglich war, wenn er keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrags erhebt, der den „Normaltarif übersteigt. Die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der „Unfallersatztarife“ kann somit vorliegend nicht herangezogen werden (BGH VI ZR 237/05, Urteil vom 4.7.2006; BGH VI ZR 27/07, Urteil vom 9.10.2007). Der Geschädigte war daher nicht gehalten, sich nach weiteren Mietwagenangeboten zu erkundigen.
Der Anspruch der Kiägerin auf Verzugszinsen ab dem 23.2.2008 ergibt sich aus den §§ 280 I, II, 286 I, II Nr.1, 288 BGB. Der Klägervertreter forderte die Beklagte mit Schreiben vom 12.2.2008 unter Fristsetzung bis 22.2.2008 den Betrag in Höhe von 452,59 € an die Klägerin zu erstatten. Die Beklagte hat die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € gem. den §§ 280 I, II, 286 BGB zu ersetzen. Der Zinsanspruch der Klägerin diesbezüglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 17.7.2008 ergibt sich aus den §§ 291, 288 l BGB, § 696 III ZPO.
So weit das AG Esslingen mit der interessanten Variante, dass das Angebot des Kfz-Haftpflichtversicherers zum Nachweis einer günstigeren Vermietung nach § 134 BGB nichtig ist u. a. wegen eines Verstoßes gegen dass Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.