Mit Urteil vom 15.02.2011 (911 C 569/10) hat das AG Hamburg-St. Georg die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer – abgetretener – Sachverständigenkosten in Höhe von 279,87 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Versicherung hatte lediglich einen Teilbetrag (159,24 €) gezahlt und angeboten, nach BVSK-Tabelle abzurechnen, wenn der Kläger sein Einverständnis erklärt. Das AG hatte auf diese Vorgehensweise die richtige Antwort bereit.
Kommt dies bekannt vor? Bereits am wurde hier ein fast gleichlautendes Urteil des AG Hamburg-St. Georg veröffentlicht. Bis auf die Daten identische Klagschrift, identische Klagerwiderung, identische Replik bzw. leicht modifiziert. Ergebnis: identisches Urteil. Wie war das noch mit der Überlastung der Justiz und der Tatsache, dass dem rechtsuchenden Bürger immer mehr Steine durch sog. „Justizbeschleunigungsgesetze“ in den Weg gelegt werden? Es gibt viele Gründe, aber einer heißt sicher „HUK-Coburg“.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten aus § 7 StVG, § 823 BGB jeweils i.V.m. § 115 VVG und §§ 249, 398 BGB.
Die volle Einstandspflicht des bei der Beklagten versicherten Schädigers dem Grunde nach ist vorliegend unstreitig. In diesem Zusammenhang schuldet der Schädiger dem geschädigten Zedenten gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Erstattung der Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 ff.).
Das Gericht ist im Wege der Schadensschätzung zu dem Ergebnis gelangt, dass die insgesamt geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 439,11 Euro brutto angemessen sind. Hiervon sind von der Beklagten 159,24 Euro gezahlt worden, so dass sich der klagweise geltend gemachte Betrag ergibt.
Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich in der Wahl der zur Schadensbehebung erforderlichen Mittel frei. Allerdings schuldet der Schädiger auch nicht Ersatz in Höhe jeder vom Geschädigten für angemessen erachteten Summe. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte vielmehr gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist dabei aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zwar verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung dann einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, NJW 2007,1450 ff.). Der Geschädigte wird aber in aller Regel von der Erforderlichkeit und Angemessenheit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Denn es fehlt bei der Abrechnung von Sachverständigengutachtenkosten an einer einheitlichen Abrechnungsmethode. Allgemein zugängliche Preislisten fehlen ebenso, so dass dem Geschädigten ein Vergleich verschiedener Sachverständigenkosten ohne eine Markterforschung grundsätzlich nicht möglich ist. Eine solche schuldet der Geschädigte aber ja gerade nicht. Erst wenn für den Geschädigten auch als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Honorarberechnung vorliegen, kann vom Schädiger nicht mehr ein vollständiger Ausgleich der getätigten Aufwendungen bzw. Freistellung verlangt werden, weil derart überhöhte Kosten nicht mehr angemessen sind (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523 ff.).
Da der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, gelten diese Grundsätze vorliegend auch für den Kläger, der als Sachverständiger selbst größere Einblicke in die Preisbildung haben könnte. Für die Angemessenheit der Schadenshöhe ist vorliegend also auf die Erkenntnismöglichkeiten des Zedenten als Geschädigten abzustellen. Der Kläger ist insoweit kein Erfüllungsgehilfe des Zedenten, so dass es auf seine Erkenntnismöglichkeiten nicht ankommt.
Vorliegend ist das geltend gemachte Pauschalhonorar in Höhe von 369,- Euro netto, wovon 292,60 Euro auf das Grundhonorar, 13,80 Euro auf die Fotokosten, 30 Euro auf Fahrtkosten und 32,60 Euro auf Kopie-, Schreib- und Kommunikationskosten entfallen, nach Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Schätzung nicht unangemessen hoch. Die Sachverständigenkosten an der festgestellten Schadenssumme zu orientieren stellt eine übliche und häufig gewählte Kostenberechnungsmethode dar und ist daher nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten eingereichten Empfehlungen des BVSK führen diesbezüglich auch zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Geschädigte nicht an den Vorgaben des BVSK – die diesem in der Regel ja auch nicht mal vorliegen – orientieren, um ein angemessenes Sachverständigenhonorar zu bestimmen. Er muss sich vielmehr nur an den vorstehend dargestellten Grundsätzen orientieren. Der Umstand, dass das dem Geschädigten in Rechnung gestellte und hier geltend gemachte Sachverständigenhonorar über den Empfehlungen aus den Gesprächsergebnissen mit dem BVSK liegt, hat nicht zur Folge, dass der Geschädigte ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung hätte erkennen können. Unabhängig davon, ob überhaupt von einem auffälligen Missverhältnis bei dieser Kostendifferenz ausgegangen werden kann, wäre ein solches Missverhältniss für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar gewesen. Die Orientierung der Sachverständigenkosten an der Schadenssumme und nicht an den BVSK-Gesprächsergebnissen als eine mögliche andere angemessene Kostenberechnungsmethode begegnet daher grundsätzlich keinen Bedenken. Dafür, dass die veranschlagten Sachverständigenkosten einem wirtschaftlich denkenden Mensch, in der Lage des Geschädigten, unangemessen hoch erscheinen würden, vermag das Gericht keine Anhaltspunkte zu erkennen. Mit Ausnahme der fehlenden Orientierung an den Empfehlungen des BVSK trägt auch die Beklagte hinsichtlich des Grundhonorars nur pauschal vor, dass der Geschädigte sich nicht an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten habe, weil die Kosten überhöht seien. Die von der Beklagten gerügte fehlende Einholung von Informationen über das Preisniveau schuldet der Geschädigte in Form der Markterforschung gerade nicht.
Auch die im Pauschalhonorar enthaltenen Nebenkosten sind nach der Überzeugung des Gerichts angemessen im Sinne des § 249 BGB. Der Einwand der Beklagten, dass digitale Fotos der Größe DIN A4 zu einem Preis von 1,40 € und bei einem Abdrucken von 2 Fotos auf einer DIN A4 Seite sogar zu einem Preis von 0,70 € herzustellen sind, ergibt ebenfalls kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Preis des Klägers und seiner Leistung. Denn der Geschädigte hätte, um dies erkennen zu können, Marktforschung betreiben müssen. Hierzu ist er aber gerade nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt für den Ansatz der Fahrt- und Schreibkosten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Nebenkosten oft im Rahmen einer Mischkalkulation des Sachverständigen in das Pauschalhonorar einfließen, kann der Geschädigte hier auffällige Missverhältnisse schwer erkennen. Der eine Sachverständige mag hinsichtlich der Fahrtkosten besonders günstig erscheinen, aber dafür besonder hohe Schreibkosten veranschlagen und ein anderer Sachverständige fällt dagegen durch besonders günstige Fotokosten auf, berechnet aber besonders hohe Fahrtkosten. Vorliegend sind die geltend gemachten Pauschalen für die Nebenkosten jedenfalls nicht derart hoch angesetzt worden, dass für den Geschädigten als Laien ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis und Gesamtleistung erkennbar gewesen wäre, so dass die Nebenkosten selbst bei einer etwaigen leichten aber nicht evidenten Überhöhung erstattungsfähig im Sinne des § 249 BGB sind (vgl. OLG Hamm, DAR 1997, 275 f.).
Im Ergebnis ist eine offensichtliche und für den Geschädigten als Laien ohne Marktforschung erkennbare Überteuerung der Preise des Gutachtens vorliegend nicht erkennbar. Für ein Auswahlverschulden des Geschädigten gibt es ebensowenig Anhaltspunkte wie für offensichtliche Unrichtigkeit in der Begutachtung oder Honorarberechnung. Das vom Kläger geltend gemachte Honorar erscheint angemessen im Sinne des § 249 BGB. Gegen die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestehen nach der Überzeugung des Gerichts im Ergebnis ebenso wenig Bedenken wie gegen die Wirksamkeit der Abtretung im vorliegenden Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr, 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Hamburg-St. Georg.