AG Leipzig verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.12.2008 (110 C 6870/08) hat das AG Leipzig die beklagte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 463,65 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch nach diesem Urteil gilt als Grundlage die Schwacke-Liste, während die Fraunhofer Tabelle auch mit dem Argument abgelehnt wird, sie sei von der Versicherungsbranche in Auftrag gegeben worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im überwiegenden Umfang,  nämlich in Höhe von 4 63,65 EUR begründet, im übrigen jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 3 Nr. 1 PfVG, § 249 ff. BGB, § 398 BGB zu.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte nur den Betrag ersetzt verlangen, der objektiv erforderlich ist oder war, das heißt, die Aufwendung, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Palandt/Heinrichs, § 249 RdNr. 13) .

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und Zweck des Schadensersatzes und dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Der Geschädigte hat seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB dann nicht verletzt, wenn er bei der Anmietung zu einem einheitlichen Tarif zu einem Preis anmietet, der im Bereich des im Postleitzahlengebiet des angemieteten Fahrzeugs geschätzen Normaltarifes liegt. Welcher Tarif der maßgebende ist, ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. BGH NJW 2006, S, 2621 ff., 2693 ff.). Der Schwackeautomietpreisspiegel 2006 stellt nach Auffassung des Gerichts eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar {auch LG Bielefeld, NJW 2008, S. 1601 ff., BGH NJW 2008, S. 1519 ff.).

Die allgemein gehaltenen Einwendungen der Beklagten gegen die Schwackeschätzliste des Jahres 2006 sind nicht geeignet, dem Gericht den Schwackemietpreisspiegel für das Jahr 2006 als geeignete Schätzungegrundlage zu entziehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedürfen dann nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mangel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den entscheidenden Fall auswirken (LG Bielefeld, NJW 2008, S. 1519 ff, , 1520) .

Aus diesem Grund war auch kein weiteres Sachverständigen­gutachten zur Ermittlung des Normaltarifs einzuholen. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum, können ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich ansäs­sigen Mietwagenunternehmen erfolgen. Damit wären jedoch die selben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Beklagte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Schwackemietpreisspiegels herleitet {BGH NJW 2008, S. 1601 ff., 1602).

Die Beklagte hat auch durch die Vorlage der Umfrage des Fraunhofer Institutes aus Sicht des Gerichts keinerlei Argumente vorgetragen, die dafür sprechen, dass die Erhebung der Fraunhoferbefragung der Schwackelisteerhebung überlegen ist. Der mögliche Vorteil einer anonymen Anfrage bei der Fraunhofer Befragung steht die Beauftragung des Fraunhofer Institutes durch die Deutsche Versicherungßwirtschaft entge­gen, wodurch schon bereits die Interessenidentität auf der Hand liegt.

Die Klägerin kann auch für 8 Tage abrechnen. Das Fahrzeug war ausgefallen vom 04.03.2008 bis zum 11.03.2008. Rechnet man jeweils den 04.03.2008 und den 11.03.2008 mit ein, so ergeben sich 8 Tage.

Der im Tenor auegeworfene Betrag ergibt sich somit wie folgt: Der durchschnittliche Normaltarif in der Klasse 3 nach der Schwackeliste für das Postleitzahlgebiet der Anmietstation beträgt zwischen 83,00 EUR und 86,00 EUR. Der angesetzte Betrag von 85,00 EUR der Klägerin ist damit nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann somit verlangen, 8 Tage á 85,00 EUR sowie 8 Tage á 20,00 EUR Haftungsbefreiungskosten mithin insgesamt 840,00 EUR. Zuzüglich 19% Mehrwertsteuer und abzüglich 3% Eigenersparnis ergeben sich 969,61 EUR. Hiervon war der von der Beklagten geleistete Betrag in Höhe von 505,96 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich hieraus der im Tenor ausgeworfene Betrag in Höhe von 463,65 EUR ergibt.

Die Klage war insoweit abzuweisen, als die Klägerin zu den Haf tungsbefreiungskosten und dem Grundtarif auch noch eine Winterpauschale  in Höhe von 32,00 EUR abgerechnet hat. Zu einer ordnungsgemäßen,  vertragsgemäßen Anmietung eines Fahr­zeugs zum Zeitraum Winter oder beginnendem Frühjahr gehört auch die Winterbereifung. Zudem sind nach Ansicht des Ge­richts beim Normaltarif auch Kosten wie Zu- und Abstellkosten und Winterpauschaltarif kalkulierbar und mit einzubeziehen. Ein weiterer Abzug in Höhe der Zustell- und Abstellkosten in Höhe von 40,00 EUR war allerdings nicht vorzunehmen, da der Betrag in Höhe von 40,00 EUR zwar in der Rechnung vom 27.03.2008 ausgewiesen ist, jedoch der Beklagten offensicht­lich nicht in Rechnung gestellt worden ist. Im Nettobetrag in Höhe von 872,00 EUR waren die 40,00 EUR Zustellkosten nicht enthalten gewesen.

Soweit das AG Leipzig.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Leipzig verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Hi Babelfisch,
    herzlichen Glückwunsch zu dem ausgezeichneten Urteil des AG Leipzig. Bemerkenswert ist der Hinweis des Gerichtes, dass die Fraunhofer-Tabelle auf Initiative der Versicherungswirtschaft erstellt worden ist und damit keine neutrale Berechnungsmethode darstellen kann. Ich glaube, dass durch die Vielzahl der von Ihnen hier eingestellten Urteile die Gerichte nunmehr auch folgerichtig entscheiden und die Fraunhofer-Liste rundum ablehnen.
    MfkG
    Willi Wacker

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