Hallo User, hier wieder ein Urteil zum Sachverständigenhonorar aus abgetreteneme Recht. Jetzt hantiert die HUK-Coburg wieder mit der fehlenden Aktivlegitimation, obwohl sie vorgerichtlich bereits an den Sachverständigen gezahlt hat. Widersprüchliches Verhalten nennen die Juristen dieses „Spielchen“. Um ihrer Schadensersatzpflicht zu entgehen, versucht die HUK-Coburg nunmehr auch das „Spielchen“ mit der fehlenden Passivlegitimation. Aber auch das hat das erkennende Gericht erkannt und die beklagte Coburger Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes in der Form der nicht regulierten Sachverständigenkosten verurteilt. Lest selbst. Was meint Ihr?
Öffentliche Sitzung
des Amtsgerichts Mitte Berlin, den 09.03.2011
Zivilprozessabteilung 19
Geschäftszeichen: 19 C 3101/10
Gegenwärtig:
Richterin am Amtsgericht ….
…, Justizbeschäftigte
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger / HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G.
erschienen bei Aufruf
für den Kläger und Rechtsanwalt … , Rechtsanwalt … ,
für die Beklage, Rechtsanwältin … ,
Klägarvertreter stellt den Antrag aus der Klageschrift, Bl. 1 d. A..
Beklagtenvertreterin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 22.12.2010, Bl. 31 d..
Die Ssch- und Rechtslage wurde mit den Erschienenen erörtert, insbesondere die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation.
Beklagtenvertreterin beantragt vorsorglich Erklärungsfrist.
Am Schluss der Sitzung erkannt und verkündet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 236,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen.
2. Der Kläger hat vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Charlottenburg verursachten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe gem. den §§ 495a, 313a Abs. 1 ZPO:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er klagt aus abgetretenem Recht der durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug geschädigten Frau … . Mit dem pauschalen Bestreiten der Aktivlegitimation kann die Beklagte hier nicht gehört werden. Denn die Beklagte hat bereits vorprozessual an die Geschädigte … eine Schadensregulierung vorgenommen und auch einen Teil der Sachvsrständigenkosten an den Kläger bezahlt. Diese Zahlung des Versicherers nach Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt grundsätzlich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar (vgl. KG, NZV 1999, 329.; KG Beschluss vom 27.2.2006, 12 U 3/06; BGH NJW-RR 2004, 1475). Dies hat zur Folge, dass der Beklagten alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft verschlossen sind, die sie bei der Teilregulierung bereits kannte oder mit denen sie zumindest rechnete (vgl. BGH WM 1974, 410 Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. zu § 781 Rdnr. 4, 10). Die Beklagte nennt in ihrem Aktenzeichen selbst den Namen … . Die Abtretungsurkunde an den Kläger ist mit der Klageschrift eingereicht worden. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 26.1.2011 das Passivrubrum näher bezeichnet hat, handelt es sich um eine bloße Rubrumsberichtigung. Auch die Beklagte hatte sich bereits mit Schriftsatz vom 16.11.2011 unter dieser Firmenbezeichnung zur Klage gemeldet, so dass kein Zweifel daran besteht, dass sie die Klage auch auf sich bezogen hat, zumal sie auch die vorprozessuale Regulierung durchgeführt hat.
Der restliche Schadensersatzanspruch des Klägers besteht aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823, 249 ff, 398 BGB. Einwendungen zur Schadenshöhe hat die Beklagte nicht erhoben.
Der Beklagten war keine Erklärungsfrist zu gewähren, weil es keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag gab und die Beklagtenvertreterin die Möglichkeit hatte, direkt im Verhandlungstermin zu den gerichtlichen Erörterungen Stellung zu nehmen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen waren auch nicht neu, sondern von der Beklagten bereits in der Klageerwiderung vorgebracht.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 266, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 ZPO, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 4 ZPO.
So das Urteil des Amtsgerichtes Mitte in Berlin. Eure Meinung ist gefragt.