AG Saarlouis verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der von seiner Versicherung nicht erstatteten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.3.2010 – 28 C 877/10(70) -.

Die Angriffe der HUK-Coburg Versicherung mit ihren Untergesellschaften gegen die Sachverständigenhonorare der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen gehen auch im Jahre 2011 munter weiter. Wollen oder können die Verantwortlichen der Coburger Versicherung nicht die vielzähligen Urteile aus der ganzen Republik zur Kenntnis nehmen? So langsam, höre ich von verschiedenen Seiten, geht auch das Image der ach so großen Versicherung den Bach runter. Da hilft auch kein blank geputztes Schild mehr. Immer mehr Versicherte dieser Versicherung erfahren von der rechtswidrigen Schadensregulierung  ihrer Versicherung und sind enttäuscht darüber, wegen dieser Schadenskürzungen vor Gericht gezerrt zu werden. Zu allem Überfluss werden sie dann auch noch verurteilt,  die von ihrer Versicherung gekürzten Beträge mit Zinsen zu zahlen. Obendrein haben sie auch noch die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Eine schöne Versicherung, die ihre Kunden in einen aussichtslosen Rechtsstreit hineintreibt. Einer solchen Versicherung gehört die rote Karte gezeigt. Wie man hört, reagieren schon viele Versicherte der HUK-Coburg, die in Rechtsstreite gezogen wurden, so.  So erging es auch dem Versicherungsnehmer der HUK-Coburg in Saarlouis. Er wurde aus abgetretenem Recht durch den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen auf restlichen Schadensersatz des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles in Anspruch genommen und vom Amtsrichter der 28. Zivilabteilung des AG Saarlouis verurteilt, den Betrag, den seine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht erstatten wollte, nunmehr auch noch verzinslich und mit der Kostentragungspflicht verbunden zu zahlen. Lest aber selbst das Urteil des AG Saarlouis vom 3.3.2011 – 28 C 877/10 (70) -. Was meint ihr dazu? 

Amtsgericht Saarlouis

– 28 C 877/10 (70) –

U r t e i l

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn M.                                          -Klägers –

PBV. …..

g e g e n

Herrn B.                                                  – Beklagter –

PBV: …

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Saarlouis durch den Richter am AG S…. im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO nach Gewährung rechtlichen Gehörs für die Parteien am 3.3.2011 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 319,45 € nebst Zinsen seit dem 3.7.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Entscheidungsgründe:

ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.

Die Klage ist begründet. Dem Kläger, einem in S. ansässigen Kfz-Sachverständigen,  steht aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB ein Anspruch auf Ersatz restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 319,45 €  zu. Auf die Rechnung des Klägers hatte die hinter dem Beklagten stehende eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung auf die Schadensposition Sachverständigenkostzen in Höhe von insgesamt 762,20 € lediglich 442,75 € gezahlt, so dass noch der mit der Klage geltend gemachte Differenzbetrag verblieb.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach aufgrund des Verkehrsunfalles vom 23.4.2009 in Saarlouis ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Gegen die Abtretungsvereinbarung vom 17.12.2010, wonach eine Abtretung an Erfüllungs Statt erfolgte, bestehen hinsichtlich der Vorschriften der §§ 3, 5 Abs. 1 RDG keine Bedenken (vgl. LG Saarbrücken Urt. v. 15.10.2010 – 13 S 68/10 -, von dem Beklagten zitiert!). Gleiches gilt auch, soweit der Beklagte die fehlende Bestimmtheit der Abtretung rügt. Mit der neuen Abtretung vom 17.12.2010 hat die Geschädigte den Schadensersatzanspruch „auf Erstattung der Gutachterkosten“ (nicht mehr:  in Höhe der Gutachterkosten!) abgetreten. Mithin ist von der Abtretungsvereinbarung lediglich die Sachverständigenkosten als Schadensposition umfasst.

Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung  des Zustandes, der ohne die Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH NJW-RR 1989, 953).

Maßgeblich hierfür ist, ob die angefallenen Sachverständigenkosten Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Hierbei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen, d.h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten.

Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er ist vor Beauftragung eines Sachverständigen nicht gehalten, entsprechende Vergleichsangebote einzuholen. Da es bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten fehlt, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann der Geschädigte nicht mehr vollständigen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (LG Saarbrücken, Urteile vom 29.8.2008 – 13 S 108/08 – und – 13 S 112/08 -; AG Saarlouis Urt. v. 22.7.2010 – 28 C 667/10 -; AG Saarlouis Urt. v. 1.2.2011 – 28 C 1997/10 -).

Ausgehend von diesen maßgeblichen, der hinter dem Beklagten stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung [ HUK-Coburg ] bekannten Grundsätzen ist dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten zuzusprechen, da der Kläger zu Recht darauf hinweist, dass aufgrund der Abtretung an Erfüllungs Statt lediglich Schadensersatzrechtliche Erwägungen zugrunde zu legen sind.

Insofern besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Nebenkosten, die der Sachverständige grundsätzlich neben seiner Grundvergütung in Rechnung stellen darf. Hierbei bedarf es einer detaillierten Überprüfung der Nebenkosten nicht mehr, solange diese, wie hier vorliegend, weder der Art noch der Höhe nach so ungewöhnlich sind, dass Hinweise auf eine fehlende Erforderlichkeit gegeben sind (LG Saarbrücken aaO.)

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

So der Amtsrichter der 28. Zivilprozessabteilung des AG Saarlouis mit seinem Urteil vom 3.3.2011- 28 C 877/10 (70) -.  Was ist Eure Meinung?

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Saarlouis verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der von seiner Versicherung nicht erstatteten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.3.2010 – 28 C 877/10(70) -.

  1. Erster Chef sagt:

    Genau so muss vorgegangen werden.

    Nicht Versicherung – HUK-Coburg – verklagen, der Unfallverursacher muss verklagt werden. Durch die Übersendung der Klageschrift, und dann auch noch mit Postzustellungsurkunde, erfährt der vom rechtswidrigen Handeln seiner Versicherung, bei der er sich in guten Händen wähnte. Bei der HUK-Coburg muss man vielleicht sagen, dass er sich gut beschützt sah mit dem Ritter und dem blank geputzten Schild. Aber Pustekuchen. Nix da!

    Der Briefempfänger soll jetzt für die Kürzungen seiner Versicherung bluten, zumindest entnimmt er das jetzt aus der offiziell zugestellten Klageschrift. Die Reaktion ist voraussehbar. Der VN ruft wütend bei der HUK-Coburg an und ist mit seiner Versicherung unzufrieden. Das ist schon mal der erste Keil, der zwischen Versicherung und VN getrieben wird.
    Dann kommt das Urteil. Da wird dann schwarz auf weiss mitgeteilt, dass der VN zu zahlen hat, ansonsten die Zwangsvollstreckung droht. Also hatte der Geschädigte und sein Anwalt doch recht. Die Erfahrung muss der VN dann mit dem Urteil machen. Diese Erfahrung übt ungemein fürs Leben! Das war dann nichts mit dieser Versicherung. So denkt sicherlich der VN, wenn er das Urteil in Händen hält.

    Also es ist viel geholfen, wenn mehr so handeln wie im Fall aus Saarlouis.

  2. Glöckchen sagt:

    Man beachte den Urteilsbetrag:319,45€ war der Betrag der Kürzung!
    Freiwillig reguliert war lediglich der Betrag nach BVSK-HUK-Gesprächsergebnis!
    Bei ca.60 HUK-Kürzungen jährlich kommen da in Summe über´s Jahr 19167,00 € zusammen.
    Dem hier klagenden SV ist durch Gerichtsgutachten in paralleler,gleicher Sache bescheinigt worden,dass er keineswegs überhöht,sondern betriebswirtschaftlich korrekt abrechnet.
    Wann fangen endlich die ganzen Schnarchnasen in diesem Lande an,ihre gutachterlichen Leistungen ebenfalls betriebswirtschaftlich korrekt abzurechnen?
    Wann siegt endlich die dringendst notwendige Solidarität über Lethargie und Angst?
    Hier nur mitzulesen,die unermüdliche Arbeit anderer zu nutzen und ansonsten den lieben Gott einen guten Mann sein zu lassen,find ich mittlerweile einfach nur noch zum k…
    Seit nunmehr bald 16 Jahren führt die HUK ihren Privatkrieg gegen den freien Sachverständigen,seit bald 5 Jahren gibt es diesen Blog.
    Viele mussten bereits unter dem Druck der Aussenstände kapitulieren,wurden mit einstweiligen Verfügungen oder Strafanzeigen belegt oder mussten sich vor ihrer Kundschaft wegen der ihnen vorgeworfenen Gebührenschneiderei rechtfertigen und warum?:
    Nur weil sie sich trauten, von ihrer Honorarabrechnungsfreiheit gem.Art.12 GG Gebrauch zu machen,anstatt sich dem „veröffentlichten Regulierungsstandard“(Zitat: Keuenhof),auch BVSK-HUK Gesprächsergebnis genannt, zu unterwerfen?

    Lest oben rechts das Resümee von Peter Pan zum ersten BGH-Urteil X ZR 122/05 und nehmt euch ein Beispiel an dem Kollegen Schmiedinger,der es nicht hingenommen hat ,dass seiner Kundin eingeredet worden war,er sei zu teuer.
    Auf welchem Level wäre Heute wohl das BVSK-HUK Gesprächsergebnis,wenn es keinen Widerstand gegen dieses Preisdiktat mehr gäbe?
    Ihr würdet alle wieder lieber Kotflügel ausbeulen,anstatt ordentliche Gutachten fertigen.
    Klingelingelingelts?

  3. Zweite Chefin sagt:

    Wir gehen jetzt auch dazu über, die „Reste“ bei den VN einzuklagen (hoffentlich sind die auch solvent !).
    Im Vorfeld der Klage schreibt die HUK schon, dass wir nur mit ihnen korrespondieren sollen und nicht mit dem VN, warum wohl ?

  4. Beppo sagt:

    @ Zweite Chefin

    „Wir gehen jetzt auch dazu über, die “Reste” bei den VN einzuklagen (hoffentlich sind die auch solvent !).“

    Wo ist das Problem, wenn nicht? Die Zauberformel heißt: „Freistellungsanspruch pfänden“!

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Beppo,
    und das ist dann noch ein Akt der Zwangsvollstreckung. Der VN fällt bei seiner Versicherung vom Glauben ab, wenn durch das Gericht der Anspruch aus Freistellung, der sich aus dem Versicherungsvertrag ergibt, bei der Versicherung gepfändet und eingezogen wird. Na prima, so eine Versicherung will ich dann aber nicht mehr –> Imageverlust!
    Aber das wurde ja schon lange gepredigt, nur die wenigsten machen es. Warum nur?
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. Andreas Aufinger sagt:

    Hi Glöckchen,
    vermutlich hast Du einen guten Anwalt. Leider wird offensichtlich nicht jeder Leser hier so gut informiert wie Du. Aber mit Deinem Kommentar vom Freitag, den 18.3.2011, sprichst Du mir aus der Seele. Wenn alle so handeln würden und Deinem Rat folgen würden, wären wir schon ein ganzes Stück weiter. Bezeichnend ist, dass schon seit längerem hier gepredigt wurde, statt der Versicherung den VN als Unfallverursacher und Schädiger zu verklagen, denn das hat, wie Willi Wacker mehrfach zu Recht festgestellt hat, erzieherischen Wert. So erhält der VN die Klage zugestellt. So erhält der VN Kenntnis vom Ausgang des Rechtsstreites. So erfährt der VN, in was für einer bescheidenen Versicherung er ist. Und erst jetzt wacht die Zweite Chefin auf. Aber besser jetzt als gar nicht. Warum schreibt die HUK schon, dass nur mit ihr korespondiert werden solle? Weil sie nicht will, dass der VN von ihren rechtswidrigen Kürzungen erfährt. Also ist es doch schon aus dem Grunde Pflicht, direkt den Schädiger für die Folgen seines Tuns und die restlichen Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehemen. Gar nicht lange warten. Die Versicherung hat nach OLG München ca. drei Wochen Zeit. Danach sofort VN abschreiben und jegliche Korrespondenz mit Versicherer ablehnen, denn die hatten genug Zeit. Ich hoffe, dass die Zweite Chefin, wo ist eigentlich die erste?, dann jetzt auch die Ratschläge befolgt. Ich bin auch gespannt, ob sie die Unmegen an Urteilen übersendet. Immerhin erhebt sie ja fast jeden Tag eine Klage. Warten wir es ab. Die Redaktion wird die Urteile ja dann einstellen.

    Glöckchen,dass das Gesprächsergebnis eines Berufsverbandes mit der HUK-Coburg kein Maßstab sein kann, ist hier in Urteilen oft genug dokumentiert worden. Im übrigen hat auch der BGH derartige Preise aufgrund von Sondervereinbarungen mit der Versicherung als nicht (markt-)üblich bezeichnet und damit für den Geschädigten unzumutbar. Willi Wacker hat auch in dem Vorspann zum Urteil des AG Cham (nächster Urteilsbericht) darauf hingewiesen. Ich glaube das Gesprächsergebnis ist ein Auslaufmodell, das nicht mehr aufgelegt wird. Wer will schon an unzumutbaren Preisen gemessen werden? Der veröffentlichte Regulierungsstandard war bei dem Urheberrechtsurteil zu entnehmen. Dort wurde der HUK-Coburg vom I. Zivilsenat bescheinigt, dass sie sich mit ihrem Verhalten bei der Nutzung der Internetrestwertbörsen mit fremden Lichtbildern im Grenzbereich des rechtlich Zulässigem befunden hat. Das sagt dich alles. Der „veröffentlichte Regulierungsstandard“ verstößt gegen die Rechtsprechung des BGH mit seinem Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – .

    Ich wünsche noch allen Lesern ein schönes Wochende

  7. Hein Blöd sagt:

    Hi Beppo
    genau so geht das!
    Pfändung,Zustellung,Gerichtsvollzieher,Schufa-Eintrag—
    und warum?
    Weil ich so doof war,der schönen Fernsehwerbung zu glauben!
    Nie mehr
    -Billigstversicherung
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    Anwalt
    Ich will ruhig schlafen können,auch dann,wenn mein Auto
    mal von meiner Freundin oder von meinen Kindern
    genutzt wird.
    Auf der Gasse da Draussen gibt es doch fast nurnoch Raser,Drängler,Egomanen,Penner und Möchtegernschumis!
    Da will ich fair versichert sein,nicht billig und dann nicht auch noch selber den Kopp hinhalten müssen.

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