AG Nürnberg verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 25.11.2008 (20 C 5712/08) hat das AG Nürnberg die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 364,45 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch gibt das AG Nürnberg der Schwacke-Liste eindeutig den Vorzug gegenüber der Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im vollen umfang begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten aufgrund von §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG a.F., § 823 BGB.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 BGB auf Grundlage der Schwacke-Mietpreisliste 2007 und der Zugrundelegung des Modus Tarifes. Zugrunde zu legen war die Mietwagengruppe 6. Es wurde ein geschätzter Abschlag für die Eigenersparnis von 3 % geschätzt.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

Im vorgelegten Schreiben der Beklagten wurde lediglich die Vermittlung eines Ersatzfahrzeuges angeboten. Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem vorgelegten Angebot lediglich um das Angebot zu einer Vermittlung eines Mietwagens. Es handelt sich hier nicht um ein konkretes Angebot auf Vertragsabschluss. Liest man das Schreiben, so ergibt sich der Hinweis, dass falls ein Mietwagen erforderlich sein sollte, ein solcher angeboten werden könnte. Zu diesem Zeitpunkt ist ausweislich des Schreibens noch nicht einmal klar, ob ein Mietwagen erforderlich ist. Ein sofort annahmefähiges Angebot setzt jedoch voraus, dass das Angebot mit einem einfachen „ja“ angenommen werden kann. Es ist vorliegend auch nicht klar, welcher Klasse und welchem Typ das Fahrzeug anbe­langt. Auch die restlichen Kriterien, welche üblicherwei­se bei der Anmietung eines Autos abgesprochen werden, sind im Schreiben nicht enthalten.

Sollte man dies vorliegend jedoch anders sehen, so ist mit dem Landgericht Nürnberg-Fürth bei bestrittener Möglichkeit der Anmietung zu den günstigen Tarif zu verlangen, dass konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt wird, dass eine tatsächliche Anmietung zu diesem günstigen Tarif erfolgen kann. Ein Vortrag diesbezüglich erfolgte nicht. Es wurde lediglich zum Beweis für die Preise Zeugeneinvernahme der Zeugen W. und H. angeboten. Dies genügt jedoch nach den Vorgaben des Land­gerichts gerade nicht, welches darauf abstellt, dass das tatsächliche Auto am streitgegenständlichen Tag zu diesem Preis tatsächlich erhältlich war.

Das Gericht ist schon der Auffassung, dass kein konkret annahmefähiges Angebot vorliegt. Sollte man dies anders sehen, so ist jedenfalls nicht dargetan, dass zu diesem niedrigeren Preis konkret anzumieten war. Es ist deshalb weiter vom Marktpreis als zu erstattenden Anmietpreis auszugehen.

Winterreifen sind erstattungsfähig. Diese werden ausweis­lich der Schwacke-Liste extra abgerechnet. Es ist be­kannt, dass zur Anmietung im Winter für Winterreifen ein erhöhter Tarif zu bezahlen ist. Dieser wird ausweislich der Schwacke-Liste im Rahmen dea § 287 ZPO geschätzt. Aus der Liste ergibt sich, dass diese Kosten nicht bereits in den Tarifen enthalten sind, da sie gesondert ausgewiesen werden.

3. Das Gericht wendet in ständiger Rechtssprechung die Schwacke-Liste als bewährte Schätzgrundlage an. Die Frauenhofer Liste kann als Schätzgrundlage nicht zugrunde ge­legt werden. Diese ist nicht am örtlich relevanten Markt erhoben. Bezüglich der hier vorliegenden Argumentation wird bereits auf den Hinweis des Gerichts vom 2.9.2008 Bezug genommen. Weitere Ausführungen erübrigen sich hierzu.

4. Es ergibt sich somit folgender geschätzter Mietwa­genpreis:

1 x 3-Tagespauschale                                                 345,00 EUR

abzüglich 3 % Eigenersparnis                                     -10,35 EUR

zuzüglich Haftungsbefreiungskosten 100 %                78,00 EUR

zuzüglich Winterreifen 3 Tage                                      45,00 EUR

zuzüglich Kosten Zustellung/Abholung                         50,00 EUR

Zwischensumme                                                         507,65 EUR

abzüglich gezahlter                                                    135,00 EUR

Endsumme                                                                  372,65 EUR.

Das Gericht war nach § 308 Abs. l an den klageweise gel­tenden Betrag gebunden. Zur Frage der Erstattungsfähig­keit des Kindersitzes musste nicht Stellung genommen wer­den, da aufgrund der Schätzung des Gerichts bereite der Klageantrag erreicht war.

Soweit das AG Nürnberg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Nürnberg verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Hi Babelfisch,
    das Urteil ist hinsichtlich des bekannten Schreibens der Haftpflichtversicherer interessant, indem das Gericht darin kein konkretes Angebot sieht. Interessant auch der Hinweis auf LG Nürnberg-Fürth. Insgesamt daher ein tolles Urteil.
    MfkG
    Willi Wacker

  2. Babelfisch sagt:

    @ Willi Wacker:

    Absolut zutreffend! BGB-Seminar, 1. Semester! Kein Angebot, also auch keine Annahme möglich! Damit kein Verstoß gegen eine wie auch immer geartete Schadensminderungspflicht.

  3. downunder sagt:

    hi babelfisch
    wer war denn hier die rechtswidrig kürzende versicherung?
    ich finde,dass die leser einen anspruch darauf haben,zu erfahren,wer die guten und wer die schlechten sind!
    andernfalls besteht die gefahr,dass die schlechten den ruf der guten mitruinieren,und das wäre ungerecht,oder?
    sydney´s finest

  4. Joachim Otting sagt:

    …steht in der Überschrift.

  5. downunder sagt:

    hi otting
    ach,tatsächlich!danke!
    also die devk—hm!–da bin ich ja aber selber!?!
    welche versicherung kürzt denn nicht auf fraunhofer-niveau?
    dahin will ich bei nächster gelegenheit wechseln!
    könnten sie nicht eine liste hier auf dieser internetseite einstellen mit versicherungen,die ordentlich regulieren?
    sydney´s finest

  6. Hühnerauge sagt:

    Hallo downunder

    Wenn Sie nach Versicherungen suchen, die nicht rechtswidrig kürzen, kann es sein, dass Sie bald mit Bus, Bahn oder Taxi fahren müssen.

  7. downunder sagt:

    hi hühnerauge
    das glaube ich nicht;habe bereits kontakt zur „oberösterreichischen vers ag“ aufgenommen!
    vertriebspartner in brd:www.diehanauer.de
    wissen sie,der australier ist im allgemeinen recht erfinderisch!
    didgeridoos,play loud

  8. Schwarzkittel sagt:

    Es freut mich, daß das AG Nürnberg eine klare Absage erteilt hat, insbesondere weil die DEVK immer schreibt, daß man das Fahrzeug bei einem bestimmten Vermieter erhalten kann und dort nur anzurufen braucht. Das ist schon konkreter als die „Orientierungshilfe“ und das „Vermittlungsangebot“ der HUK-Coburg (sei es „Beamten-HUK“, Allgemeine oder 24).
    In genau diese Richtung hat auch die 2. Berufungskammer des LG Nürnberg-Fürth gerade hingewiesen und die HUK hat sich dann schnell verglichen, ehe es in Urteilsform gegossen werden konnte. Aber ich sehe schon den nächsten Schriftsatz der HUK-Anwälte:
    Dieses Verfahren ist nicht vergleichbar, weil dort möglicherweise (was hier nicht bekannt ist (glatte Lüge, es sind immer dieselben Anwälte)) die Fahrzeuggruppe nicht bekannt war oder nicht telefoniert worden ist.

    Egal wie, Schwacke „hält“ und die Preisvorgaben sind unwirksam.

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  9. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Hühnerauge,
    Taxi fahren wird schon wieder schwierig, weil diese meistens bei der KRAVAG haftpflichtversichert sind.
    Hallo downunder,
    auch bei der oberösterreichischen Vers.AG wäre ich vorsichtig, weil diese von der Allianz oder Generali oder Zurich übernommen werden kann. Dann sitzen Sie im outback wieder im Schlamassel.
    Friedhelm S.

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