LG Bonn verurteilt zur Zahlung von Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.12.2008 (18 O 131/08) hat das LG Bonn den/die Beklagten zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 5.110,23 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Klägerin hatte Ansprüche aus insgesamt 11 Unfällen geltend gemacht. Detailliert begründet das Gericht, warum die Schwacke-Liste angewandt wird und alle anderen von der/den Beklagten eingeführten Berechnungsgrundlagen – insbesondere der Fraunhofer Tabelle – abzulehnen sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.110,23 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Geschädigten ihre Ansprüche wirksam an sie abgetreten haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin die erforderliche Inkassoerlaubnis besitzt.

Soweit die Beklagte hinsichtlich eines Falles die Anzahl der Tage für einen Mietwagen nicht „anerkennen“ will, ist ihr Sachvortrag hierzu widersprüchlich. Darüber hinaus enthält die Aussage, nur 5 Tage anzuerkennen, kein konkretes Bestreiten einer bestimmten Tatsache. Insbesondere ist unklar, ob sie den Anfall weiterer Tage oder nur deren Erforderlichkeit bestreiten will oder ob sie einen anderen Einwand gegen die weiteren Tage erhebt, so dass diese Äußerung unbeachtlich ist

Im Wesentlichen streiten die Parteien um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten.

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04). Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler („Normaltarif) erhöhter „Unfallersatztarif‘    kann    erforderlich    i.d.S. sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04).

Das Gericht schließt sich hinsichtlich der konkreten Berechnung der ersatzfähigen Kosten auch zur Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln nach wie vor der bisherigen und den Parteien bekannten Berechnungsweise an (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06; Beschluss 15.07.2008 – 4 U 1/08; LG Bonn Urteil vom 12.10.2007 – 18 O 173/07, Urteil vom 08.09.2007 – 18 0 174/07, Urteil vom 02.02.2007 – 231/06; Beschluss vom 04.04.2008  – 4 U 1/08 sowie LG Bonn, Urteil vom 21.06.2007 – 9 0 110/07, Urteil vom 25.04.2007 – 5 S 197/06, Urteil vom 16.12.2008 – 18 0 242/08).

Der auf dem Markt übliche „Normaltarif“ kann gemäß § 287 ZPO auf Grundlage eines anerkannten Automietpreisspiegels geschätzt werden. Das Gericht darf die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO schätzen, wenn die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ein Sachverständiger müsste die Automietpreise für die jeweiligen Regionen feststellen. Dies könnte er nur durch aufwendiges Befragen der Autovermieter. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht unverhältnismäßig, da eine entsprechende Analyse des Marktes für das gesamte Bundesgebiet differenziert nach Postleitzahlen erfolgt und im Schwacke-Automietpreisspiegel festgehalten ist.

Die dem Gericht seitens des Beklagten vorgelegten Angebote von Sixt und Europcar sind auch nicht geeignet, eine bestimmte Schadenshöhe verlässlich zu beweisen, da sie ausschließlich im Internet und für einen anderen als den hier maßgeblichen Zeitraum eingeholt wurden, sich die Anmietstationen nicht immer in angemessener Nähe zum Wohnort der Geschädigten befinden und die Preise keinerlei Auskunft über Zusatzkosten, Mietbedingungen etc. enthalten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage (BGH Urteil 24.06.2008 – VI ZR 234/07). Es mag zwar sein, dass der Modus nicht exakt den Durchschnittspreis wiederspiegelt, da bei der Erhebung nicht berücksichtigt wird, in welchem Umfang die Anbieter mit ihrem jeweiligen Angebot auf dem Markt vertreten sind. Gleichwohl dürfte er ein möglichst realistisches Abbild der Marktlage wiedergeben, sofern es auf dem Markt, insbesondere auch auf dem Internetmarkt, überhaupt noch eine konstante Preisbildung gibt. Für die Schwacke-Liste spricht vor allem die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preisen, die Abbildung regionaler Unterschiede durch    Differenzierung nach dreistelligen Postleitzahlbezirken sowie die  umfassende  Berücksichtigung  sämtlicher möglicher Preisbestandteile.

Es ist nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung des Fraunhofer-Instituts auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzungsgrundlagen gekommen ist. Entscheidender ist jedoch, dass die Untersuchungen mit Differenzierung nach zwei Ziffern der PLZ bei weitern nicht so breit gestreut waren, wie sie es bei den nach drei PLZ- Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Die Fraunhofer – Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter. Marktkonformer dürften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut, möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Längere Vorbuchungsfristen werden dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen nicht gerecht. Die mit einer solchen Vorbuchungsfrist ermittelten Preise dürfen deshalb nicht in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden. Darüber hinaus hat die Fraunhofer -Studie Preise für Aufschläge und Zuschläge, welche wesentliche Teile eines Endpreises darstellen können, unberücksichtigt gelassen. Die Kammer folgt deshalb nicht der von den anderen Senaten abweichenden Auffassung des 6. Senats des OLG Köln.

Auch die seitens der Beklagten angeführten weiteren Gutachten des Herrn Dr. Zinn und des Herrn Prof. Dr. Klein geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Wie sie selbst vorträgt, betrifft das Gutachten des Herrn Prof. Dr. Klein gerade nicht den Raum Bonn, sondern den Bezirk des AG Viechtach, weswegen das Gutachten kaum übertragbar ist und verlässliche Aussagen über Normalpreise im hiesigen Bezirk nicht zu treffen vermag. Die vorgelegte Recherche des Herrn Richter betrifft den Raum Aachen und ist damit ebenfalls für den vorliegenden Fall nicht aussagekräftig. Eine weitere allgemeine Ausarbeitung des Herrn Dr. Klein trifft ausdrücklich gar keine Aussage dazu, ob die Schwacke-Liste zutreffend ist. Das Gutachten des Herrn Dr. Zinn, welches dem Gericht nur auszugsweise vorgelegt wurde, differenziert schon nicht hinreichend nach regionalen Unterschieden. Innerhalb dieser Studie, welche für ganz Deutschland gelten soll, wird für den gesamten Großraum West nur ein einheitlicher Preismittelwert bzw. Modus-Wert ermittelt. Grundlagen der Erhebung sind nicht mitgeteilt worden. Folglich ist keines der vorgelegten Gutachten geeignet, ernsthafte Zweifel an der Heranziehung der Schwacke-Liste zu begründen.

Auf den als Normalpreis ermittelten Wert darf – wie von nahezu allen Gerichten praktiziert – für den Unfallersatzwagenvermieter ein angemessener pauschaler Aufschlag vorgenommen werden. Dieser rechtfertigt sich aus den typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten für den Vermieter. Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören etwa die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko, die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes {so schon LG Bonn, Urteil vom 07.09.2007 – 18 0 174/07 und Urteil vom 12.10.2007 – 18 0 173/07; siehe auch zuletzt BGH – Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07). Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob diese Mehrleistungen im konkreten Einzelfall immer aktuell geworden sind. Der Sinn der Pauschale besteht ja gerade darin, die typischerweise beim Unfallwagenersatzvermieter zu erwartenden Mehrkosten mit einem bestimmten Prozentsatz aufzufangen. Hinsichtlich der Höhe dieses Prozentsatzes soll es bei den 20 % verbleiben, die im Bezirk des OLG Köln auf der Basis des Urteils des 19. Zivilsenats ( NZV 2007,199 ff.) durchgehend als angemessen angesehen werden.

Nicht zu beanstanden ist im Rahmen von § 287 ZPO auch, dass die Klägerin für alle Fälle die Schwacke-Liste 2007 zugrunde gelegt hat, obwohl die Anmietung teils im Jahre 2008 erfolgte. Aufgrund der fortschreitenden Preisentwicklung kann sich dies rechnerisch nur zugunsten der Beklagten auswirken.

Darüber hinaus sind tatsächlich angefallene Nebenkosten, hier insbesondere die unbestritten angefallenen Kaskoversicherungskosten, ersatzfähig, die von der Klägerin auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 berechnet wurden.

Die so ermittelten Kosten begrenzen den Schadensersatzanspruch der Klägerin. Die ursprünglichen Rechnungen bleiben maßgeblich, soweit diese hinter den nach Schwacke ermittelten Werten zurückbleiben (Fälle 2, 3, 7 der Anlage zur Klageschrift). Demnach ergeben sich folgende, restliche Abrechnungsbeträge:

 

  Schwacke oder Rech-
nungs­preis (R)
20% Schwacke Kaskoversicherung Schwacke oder Rechnung (R) Geleistete Zahlungen Summe
1. 270,00 54,00 66,00 -296,31 93,69
2. 284,48 0 54,30 -249,00 89,78
3. 310,35 0 62,08 -280,84 91,59
4. 1022,78 204,56 234,00 -356,06 1105,28
5. 520,11 104,02 132,00 -440,30 315,83
6. 1265,00 253,00 312,00 -815,15 1014,85
7. 431,04 0 84,05 -329,15 185,94
8. 470,87 94,17 108,00 -351,05 321,99
9. 1040,22 208,04 264,00 -804,44 707,82
10. 318,02 63,60 72,00 -301,07 152,55
11. 178,50 35,70 44,00 -227,29 30,91
Summe:         4110,23

Inklusive der vereinbarten Nebenkosten von 1.000,00 Euro beläuft sich der Anspruch der Klägerin folglich auf 5.110,23 Euro. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage weitere ca. 400 Euro fordert (6.507,68 Euro abzüglich 4.110,23 Euro Kosten für Miete und Versicherungen und weiterer Nebenkosten von ca. 2.000,00 Euro), ist unklar, woraus diese Differenz resultiert, da eine rechnerisch nachvollziehbare Darlegung der Klagesumme von 6.507,68 Euro fehlt, was zu Lasten der Klägerin geht.

So die Urteilsbegründung des LG Bonn.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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