Mit Urteil vom 26.11.2008 (7 C 54/08) hat das AG Sinzig zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 796,79 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Sinzig gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Beklagte schuldet aus abgetretenem Recht Schadenersatz in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages gemäß §§7, 17 StVG, 3 PflVG, 249 ff, 535 Abs. 2, 338 BGB.
Es ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin zu vollem Schadenersatz aufgrund des maßgeblichen Unfallereignisses verpflichtet ist.
Im Rahmen dieses Schadenersatzes schuldet die Beklagte auch gemäß § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand diejenigen Mietwagenkosten, die für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw. dessen Ersatzbeschaffung anfielen.
Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung sind das diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte hat im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, im Rahmen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges kann er zu mehreren auf den örtlichen relevanten Markt nicht nur für unfallgeschädigte erhältliche Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen (BGH in NJW 2006, 2117} .
Den hierbei erforderlichen Aufwand kann der Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen, wobei als Schätzgrundlage zur Ermittlung des hier als Mindestbetrag zur ersetzenden Normaltarifes der Schwacke-Mietpreisspiegel im Postleitzahlengebiet des Geschädigten, welcher zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges, hier dem Jahr 2007 maßgeblich war, herangezogen werden kann, wobei hier der sogenannte gewichtete Normaltarif in Ansatz zu bringen ist (vgl. BGH VersR 2007, 516, OLG Köln NZV 2007, 1001, BGH NJW 2008, 2910, OLG Karlsruhe, NJWRR 2008, 1113, BGH NJW 2008, 1519) .
Hierbei sind, sofern wie hier eine mehrtägige Anmietungszeit vorlag, bei der kein festes Mietende vereinbart wurde, sondern angegeben wurde „Dauer der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung“ die angebotenen günstigeren Konditionen bei 3 Tagen oder bei 1 Woche sowie Kombinationstarife zugrunde zu legen (vgl. OLG Köln am angegebenen Ort) .
Im Rahmen dieser Abrechnung sind auch stets anfallende Zusatzleistungen des Vermieters erstattungsfähig, hierfür ist nach dem gewichteten Normaltarif der Schwackeliste ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, bei der Festsetzung der Höhe dieses Aufschlages folgt das Gericht der insoweit herrschenden Rechtsprechung in den oben zitierten Entscheidungen und berücksichtigt, dass dieser Prozentsatz sich im Mittelfeld der von anderen Auffassungen in der Rechtsprechung und Literatur befürworteten Aufschlägen bewegt.
Weiterhin ersatzfähig sind die nach der Schwackeliste zu berücksichtigenden Nebenkosten, soweit ausweislich der Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen entsprechende Zusatzleistungen vereinbart und erbracht wurden und hierfür eine gesonderte Vergütung seitens des Mietwagenunternehmens verlangt wurde.
Das Gericht hält, wobei der insoweit ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage {vgl. die oben zitierten Entscheidungen) gefolgt wird – für den streitgegenständlichen Fall auch den Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 für eine geeignete Schätzgrundlage, da auch die Anmietung des Fahrzeuges im hier in Rede stehenden Fall im Jahr 2007 erfolgte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hier nicht der Marktpreisspiegel für Mietwagenkosten des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation zu Grunde gelegt werden.
Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensmessungen sind nämlich nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenschätzung Verwendung finden können nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, S. 1519 ff) .
Soweit die Beklagte hier auf den Marktpreisspiegel des Frauenhofer Institutes Bezug nimmt, genügt dieser Sachvortrag diesen Anforderungen nicht. Die Anmietung des Fahrzeuges erfolgte vorliegend zunächst im Dezember 2007, mithin vor dem Erhebungszeitraum des Marktpreisspiegels des Fraunhofer Instituts (Februar bis April 2008) . Die Beklagte hat im Übrigen durch Vorlage des Marktpreisspiegels dieses Instituts keinen konkreten Fehler hinsichtlich der als geeignete Schätzgrundlage herangezogenen Schwackeliste 2007 aufgezeigt. Allein die Tatsache, dass die Durchschnittspreise der hier im Rahmen der Studie angegebenen Mietwagentarife niedriger sind, als die Normaltarife, die sich nach der Schwackeliste 2007 errechnen, führt nicht dazu, die Schwackeliste von vorneherein als geeignete Schätzgrundlage auszuschließen.
Auf die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten für den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass diese in Höhe der klägerseits im Rahmen der Klageschrift vorgenommenen Abrechnung, die den oben genannten Kriterien genügt, ersatzfähig sind. Soweit Kosten eines Ersatzfahrers und für Zustellen und Abholen des Mietfahrzeuges in Ansatz gebracht wurden, sind diese nach den oben dargelegten Grundsätzen als ersatzfähige Zusatzleistungen zu erstatten.
Auch die Kosten für die Winterreifen in der geltend gemachten Höhe sind erstattungsfähig.
Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages wurde dieser über ein Fahrzeug mit Winterreifen geschlossen. Ausweislich der klägerseits vorgelegten Preisliste, die im Verhältnis zum unfallgeschädigten Vertragsgrundlage wurde, fallen für die zur Verfügungstellung von Winterreifen die in Rechnung gestellten Zusatzkosten an, diese sind auch im Verhältnis zur Beklagten, da sie im Rahmen des Mietvertrages vertraglich geschuldet sind, erstattungsfähig, da ausweislich der Mietvertragsurkunde dort eine weitere Person als Mieterin aufgeführt ist, sind auch die in Ansatz gebrachten Kosten für einen zweiten Fahrer erstattungsfähig.
Soweit das AG Sinzig mit seiner Urteilsbegründung.
Hi Babelfisch – deine Überschrift liest sich als ob das Gericht sich selbst verurteilt hat. Welchen Versicherer hat denn hier „das Recht“ ereilt?
MfG Virus
Hi virus – ich sehe meine Überschrift zwar nicht so zweideutig, aber ich werde das für die Zukunft aufnehmen.
Leider kann ich keine weiteren Angaben über die Versicherung machen, da manchmal auch anonymisierte Urteile hier eingestellt werden.
Hi Virus,
ist doch klar, dass die Beklagte ( also die beklagte Versicherung ) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt worden ist. Wer sollte denn sonst verurteilt werden?
MfG Willi Wacker