Hallo Captain-Huk-Leser. Nachfolgend gebe ich Euch ein (noch frisches, gerade bei Herrn Kollege Frese gefundenes ) Mietwagenurteil des AG Köln vom 16.3.2011 – 266 C 63/10 – bekannt. Interessant ist die Begründung des Amtsrichters der 266. Zivilabteilung des AG Köln zur Geeignetheit der Schwacke-Liste. Ein lesenswertes Urteil, das allerdings – darauf muss hingewiesen werden – noch nicht rechtskäftig ist. Gleichwohl überzeugt die Begründung.
266 C 63/10 Verkündet am 16.03.2011
Amtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
gegen
die Axa Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Colonia Allee 10 – 20, 51067 Köln,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 23.02.2011
durch den Richter …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.571,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06,09,2009 zu zahlen,
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte … in Höhe von 265,70 € netto freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen-
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 20.07.2010 in Bad Oeyenhausen. Die aus dem Unfall Geschädigte und zum Vorsteuerabzug berechtigte mietete für die Dauer des unfallbedingten Ausfalles seines Fahrzeuges (Klasse 6) vom 20.07.2010 bis zum 21.08.2009 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug (Klasse 5), für welches gemäß Schreiben vom 21.08.2009, auf welches wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 15 d.A.), Kosten in Höhe von 4.479,78 € netto in Rechnung gestellt wurden. Zunächst trat der Geschädigte unter dem 20.07,2009 seine u.a. gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzansprüche, sodann unter dem 24.01.2010 seine auf Ersatz der Mietwagenkosten gerichteten Erstattungsansprüche mit Erklärung vom 24.012010 an die Klägerin ab. Auf die abgetretene Forderung zahlte die Beklagte nach Aufforderung unter Fristsetzung bis zum 05.09.2009 vorprozessual einen Betrag in Höhe von 952,00 €. Sodann forderte die Klägerin nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2009 zur Zahlung bis zum 12.10.2009 auf. Hierfür entstanden Rechtsanwaltsgebühren von 265,70 € netto (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale),
Der Klägerin ist der Ansicht, unter Berücksichtigung des Schwacke Automietpreisspiegeis 2009 und eines pauschalen Aufschlags von 20% für unfallbedingte Mehrleistungen stünden ihr weitere Mietwagenkosten in Höhe von 2.886,00 € zu. Wegen der Zusammensetzung der einzelnen Positionen wird auf die Übersicht auf Bl. 7 d.A. verwiesen.
Die Klägerin beantragt
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.886,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 265,70 € netto freizustellen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Abtretung vom 20.07.2009 sei zu unbestimmt und verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, so dass die Klägerin zur Geltendmachung der Mietwagenkosten nicht aktiv legitimiert sei. Zudem fehle es in Bezug auf die geltend gemachte Restforderung an der Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB, da der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Tarif hätte anmieten können. Hierzu legt die Beklagte Angebote der Firmen Sixt und Europcar vom 02.06.2010 über einen Mietwagen für 33 Tage für 978,83 € bzw. 947,05 € netto vor (Bl. 25 dA). Die Beklagte wendet sich, u.a. unter Verweis auf Gerichtsentscheidungen, Sachverständigengutachten, alternative Erhebungen und wissenschaftliche Untersuchungen, gegen eine Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Grundlage für die Schätzung des Normaltarifs. Auf unfallbedingte Mehrleistungen sei der Geschädigte ebenso wie auf die Zustellung und Abholung des Mietwagens und die Nutzung durch einen Zweitfahrer nicht angewiesen gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen,
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in tenoriertern Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 2.571,49 € gemäß §§ 7 Abs, 1, 17 Abs. 2 StVG, 115 VVG, da sich dieser Betrag zusammen mit den vorgerichtlich regulierten 952,00 € als erforderlich zur Schadensbehebung gem. § 249 BGB erweist.
I.
Die Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall vom 20.07.2010 dem Grunde nach ist unstreitig.
1.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagen kosten aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB. Nach Vorlage der Abtretungserklärung vom 24.01.2010 bestehen gegen die Bestimmtheit der Abtretung keine Bedenken. Die Abtretung allein der Mietwagenforderung verstößt wegen § 5 RDG auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die anderslautende Entscheidung des LG Stuttgart (Urt. v. 08.12.2010 – 4 S 154/10) überzeugt nicht. Die Geltendmachung von Mietwagenkosten sollte nach dem Willen des Gesetzgebers, der sich im Gesetzgebungsverfahren auch nicht geändert hat, keine erlaubnispflichtige Tätigkeit darstellen. Die Klägerin erstrebt auch keine Klärung von Rechtsfragen. Es geht ihr vielmehr um die Zahlung der ihr erfüllungshalber abgetretenen Mietwagenkosten.
2.
Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zu dem Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gem. § 249 BGB dem Geschädigten zu ersetzen hat. Als erforderlich sind dabei diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif, d.h. der Tarif, der Selbstzahlern normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGHZ 163, 19, 23). Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auf der Grundlage des Schwacke Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. zuletzt etwa BGH NJW 2009, 589, 59; NJW 2008, 699, 700; NJW 2007, 1124; NZV 2006, 463),
a.
Mängel, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken, in welchem der Normaltarif für ein Fahrzeug der Klasse 5 im Juli / August 2009 im Postleitzahlengebiet 325 zu schätzen ist, hat die Beklagte trotz der Vielzahl der von ihr gegen den Schwacke Automietpreisspiegels vorgetragenen Einwendungen nicht dargelegt. Die Beklagte stellt vielmehr unter Verweis auf alternative Erhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, Gerichtsurteile und gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten die generelle Eignung des Schwacke Automietpreisspiegels für die Schätzung des Normaltarifs in Frage. Das Gericht hält diesen jedoch aufgrund der lokalen Preiserhebung und der Vielzahl der ermittelten Preise trotz möglicher Fehler und Unwägbarkeiten in einzelnen Bereichen für eine insgesamt noch hinreichend leistungsfähige und tragfähige Schätzgrundlage. Für die Behauptung der Beklagten, die Vermieter würden auf die offene Anfrage der Firma EurotaxSchwacke überhöhte Preise nennen, um den Normaltarif in ihrem Sinne zu beeinflussen, fehlt es bislang an einem konkreten Nachweis.
An der Eignung des Schwacke Automietpreisspiegels vermag auch der Verweis auf die aus Sicht der Beklagten für eine Schätzung des Normaltarifs heranzuziehende Studie des Fraunhofer Instituts nichts zu ändern. Ohne auf die jeweiligen Unterschiede bei der Datenerhebung, der regionalen Differenzierung und der Darstellung der Ergebnisse einzugehen, handelt es sich bei dem Verweis auf alternative Schätzgrundlagen nicht um konkrete Tatsachen, welche geeignet sind, Mängel an der aus Sicht des Gerichts bestehenden Eignung des Schwacke Automietpreisspiegels für den zu entscheidenden Fall aufzuzeigen. Gleiches gilt auch für den Verweis auf die Erhebung des Sachverständigen Dr. Zinn und das vorgelegte „Diskussionspapier“ von Prof. Dr. Klein. Auch die von der Beklagten zitierten Gerichtsurteile, in denen zur Ermittlung des Normaltarifs teilweise Sachverständigengutachten eingeholt wurden, vermögen unabhängig von dem dort jeweils gefundenen Ergebnis Zweifel an der Eignung des Schwacke Automietpreisspiegels für den hier zu entscheidenden Fall nicht zu begründen, da die dort entschiedenen Fälle weder zeitlich, räumlich, noch im Hinblick auf die betroffene Fahrzeuggruppe mit vorliegendem Fall vergleichbar sind.
Schließlich führen auch die von der Beklagten genannte vermeintliche Anmietmöglichkelten bei den Firmen Sixt und Europcar nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Angebote stammen aus Juni 2006, so dass sie schon zeitlich nicht mit vorliegendem Fall vergleichbar sind. Den Angeboten lässt sich zudem nicht entnehmen, mit welchen Angaben und unter welchen Umständen sie ermittelt wurden, ob es sich etwa um ein Sonderangebot o.ä. handelt. Es handelt sich zudem um Internetangebote zweier großer Anbieter, die für sich allein nicht den Markt der Mietwagenunternehmen präsentiert (vgl. zum Internet als Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen „regionalen“ Markt gleichgesetzt werden kann: BGH, Urt v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09). Zweifel an der Eignung der Schwacke Liste als Schätzgrundlage werden durch dieses Angebot nicht aufgezeigt. Auch aus der BGH Entscheidung vom 18.05.2010 (VI ZR 293/08) folgt nichts anderes. Hier hat der BGH dem Berufungsgericht lediglich aufgegeben, sich mit den von der dortigen Beklagten vorgelegten Angeboten auseinanderzusetzen, sie also im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens zu berücksichtigen. Ob sich aus dem Vortrag der Beklagten, u.a. den vorgelegten Angeboten, gewichtige Zweifel an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels ergeben, hat der BGH nicht entschieden.
Dass der Geschädigten dieser Tarif zum Anmietzeitpunkt ohne weiteres zugänglich war und sie sich deshalb auf einen Preis unterhalb des Normaltarifs verweisen lassen muss, hat die Beklagte nicht dargelegt.
b.
Kann der zu ersetzende Normalpreis demnach auf Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels 2009 für das Postleitzahlengebiet 325 geschätzt werden, erweist sich der von der Klägerin geltend gemachte Mietwagentarif in Höhe von 2.118,24 € netto als ersatzfähig. Hierauf beläuft sich der Moduswert für eine dreiunddreißigtägige Anmietung eines Mietwagens der Klasse 5 im betroffenen Postleitzahlenauf (4 x Wochenpauschale á 437,06 € + 1 x Dreitagespauschale á 219,92 € + 2x Tagespauschale á 75,04 €).
Die Klägerin kann hierauf einen den Normaltarif übersteigenden Aufschlag von 20 % (423,65 €) verlangen, weil Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen der Klägerin beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1726 m. w. Nachw.). Ein solcher Aufschlag ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Anmietung – wie hier – am Tag des Unfalls erfolgt (vgl LG Köln, Urt v. 25.08.2009 – 11 S 317/08), Für die Berechtigung der Tariferhöhung genügt allein die hier unstreitig gegebene Mehrleistung einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten durch die Klägerin (vgl. BGH NZV 2008, 23, 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss die betriebswirtschaftliche Kalkulation des konkreten Autovermieters nicht im Einzelnen nachvollzogen werden (BGH VersR 2006, 133; NJW 2007, 1122). Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur normalen Autovermietung angemessen und ausreichend (vgl. nur OLG Köln NZV 2007, 199).
Zusammengerechnet ergibt sich ein Betrag von 2.541,89 € (2.118,24 € Normaltarif + 423,65 € Aufschlag).
Wegen der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges muss sich der Geschädigte und damit die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen nicht anrechnen lassen.
2.
Nebenkosten für tatsächlich erbrachte Leistungen sind in der in Rechnung gestellten Höhe, begrenzt durch die Nebehkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels 2009, ersatzfähig. Daher kann die Klägerin die Kosten für eine Vollkaskoversicherung verlangen (vgl BGH NJW 2005, 1041, 1043), die nach der Schwacke-Nebenkostentabelle 2009 für ein Fahrzeug der Klasse 5 für 33 Tage insgesamt 610,17 € netto betragen.
Die Klägerin kann auch die Kosten für die in Rechnung gestellte Zustellung und Abholung des Mietwagens verlangen. Ob der Geschädigte auf eine Zustellung und/oder Abholung des Mietwagens angewiesen war, ist dabei unerheblich. Es handelt sich bei Zustellung und Abholung um Zusatzleistungen, welche vom Geschädigten grundsätzlich beansprucht werden können (vgl. OLG Köln NZV 2007, 199). Wurden diese Leistungen wie vorliegend erbracht und in Rechnung gestellt, sind sie, innerhalb der Grenzen der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels, ersatzfähig. Laut Schwacke-Automietpreisspiegel 2009 beträgt der Moduswert für Zustellung und Abholung je 23,00 € brutto, so dass die Klägerin 38,66 € netto verlangen kann.
Auch die Kosten für den vertraglich vereinbarten Zusatzfahrer sind als nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel grundsätzlich erstattungsfähige Kosten zu berücksichtigen. Die Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels 2009 weist für Zusatzfahrer einen Moduswert von 12,00 € pro Tag aus, so dass die geltend gemachten Kosten in Höhe von 332,77 € netto ersatzfähig sind.
3.
Zusammengerechnet ergeben sich somit von der Beklagten zu ersetzende Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 3.523,49 € (2.118,24 € Tarif + 610,17 € Vollkaskoversicherung + 38,66 € Zustellung und Abholung, 332,17 € Zusatzfahrer). Hiervon hat die Beklagte 952,00 € reguliert, so dass ein Restzahlungsanspruch der Klägerin in tenorierter Höhe besteht
4.
Der Zinsanspruch ist durch §§ 286 Abs, 1, 288 Abs, 1 BGB gerechtfertigt. Die Klägerin hatte die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 05.09.2009 zur Zahlung aufgefordert, so dass sich die Beklagte jedenfalls ab dem 06.09.2009 in Verzug befand.
5.
Unter Verzugsgesichtspunkten steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, welcher sich ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.571,49 € auf 265,70 € netto beläuft.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 2.886,00 €
So der Kölner Amtsrichter. Was meint ihr?
Hier sieht man mal wieder, mit welchen Tricks die Versicherungswirtschaft versucht, die ihr genehme Fraunhofer-Erhebung als Schätzgrundlage zu etablieren. Für die Versicherungen ist aber der hiesige Raum ein schlechtes Pflaster.
Grüße
Klaus
Hallo Klaus,
in der Tat ist der Raum Köln für Fraunhofer ein schlechtes Pflaster.
Mit freundlichen Grüßen
Willi