Nachdem bereits das Amtsgericht Cham die Beklagten, nämlich die Unfallverursacherin und ihre Kfz-Haftpflichtversicherung, verurteilt hatte, dem klagenden Unfallgeschädigten die vollen geltend gemachten Sachverständigenkosten zu bezahlen, hat nunmehr die Berufungskammer des Landgerichtes Regensburg die vom Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen und damit das Urteil des Amtsgerichtes Cham vom 13.10.2010 – 9 C 362/10 – bestätigt. Das Berufungsurteil wurde von Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg, erstritten und eingesandt. In seinen Urteilsgründen hat die Berufungskammer auf folgendes hingewiesen, aber lest selbst:
Landgericht Regensburg
2 S 279/10
9 C 362/10 AG Cham
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
des G.T. aus Ro.
– Kläger und Berufungsbeklagter –
Prozessbev.: RAe D.I.u.P. aus A.
g e g e n
1. Frau W.E. aus Wa.
2. HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, Coburg
– Beklagte und Berufungskläger –
Prozessbev.: RA. K.H-G. aus N.
wegen Forderung
erlässt das Landgericht Regensburg – 2. Zivilkammer – als Berufungskammer durch den Vors. Richter a. LG …, den Ri. a.LG … und den Ri. a.LG … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2011 am 8.3.2011 folgendes
E n d u r t e i l
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des AG Cham vom 13.10.2010 – 9 C 362/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 198,– € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Die Beklagten begehren, was der Beklagtenvertreter im Termin zur Berufungsverhandlung klargestellt hat, mit der Berufung Aufhebung und Klageabweisung allein hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Urteils des AG Cham.
Der Kläger beantragt die Zuückweisung der Berufung.
II.
Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das AG Cham hat in Ziffer 1 seines Urteils dem Kläger zu Recht vollen Ersatz der geltend gemachten Sachverständigenkosten zugesprochen.
Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Demzufolge hat der Kläger als Unfallgeschädigter einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 198,09 € aus den §§ 7 I StVG, 249 II 1 BGB. Das vom Sachverständigen berechnete Honorar hält sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB. Den Geschädigten trifft keine Erkundigungspflicht, anders nur, wenn er die Unangemessenheit erkennen und die Bezahlung des Honorars ablehnen konnte, wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte vorgetragen sind. Auch ist die pauschalierte Berechnung der Gutachterkosten nach Schadenshöhe grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird von dem Sachverständigen als Erfolg geschuldet, wofür er auch haftet (vgl. BGH NJW 2006, 2472; BGH NJW 2007, 1450).
Die Honorarforderung war im vorliegenden Fall für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht. Das Grundhonorar bewegt sich im Rahmen des bei der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 ermittelten Honorarkorridors. Auch die Kosten der Restwertermittlung sind nicht zu beanstanden. Das Sachverständigengutachten beziffert den Restwert mit 1.700,– €. Dieser Betrag wurde zugrunde gelegt bei der Abrechung des Geschädigten gegenüber der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese hat in ihrer Schadensabrechnung einen Restwertbetrag von 1.890,–€ zugrunde gelegt. Das zeigt, dass der Sachverständige einen an sich diskutablen Restwert für die Schadensregulierung angesetzt hat. Auch von daher ist die Erstattungsfähigkeit dieser Position zu bejahen. Auch die gesondert abgerechneten Nebenkosten liegen innerhalb des Honorarkorridors.
Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein darauf ankommt, dass bei dem Aufwand zur Wiederherstellung der beschädigten Sache der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt wird, hat eine Überprüfung der einzelnen Positionen auch hinsichtlich der Nebenkosten grundsätzlich zu unterbleiben.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Beklagten, dass das Sachverständigenhonorar in Anbetracht der im Rahmen der Gesprächsergebnisse zwischen BVSK und HUK-Coburg und anderen Versicherungen ermittelten Sachverständigenkosten überhöht sei. Denn dieses Gesprächsergebnis bezieht sich lediglich auf eine Abrechnungspraxis der Sachverständigen ausschließlich gegenüber der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung und lässt sich daher nicht ohne weiteres auf die gegenüber Privaten geltend gemachten Honorarforderungen übertragen. Auch bei dem Bestehen einer solchen Abrechnungspraxis fehlt es an der Erkennbarkeit einer überhöhten Abrechnung für den Geschädigten, also den Kläger.
Dem Geschädigten stehen auch die geltend gemachten Zinsen, wie vom Amtsgericht ausgesprochen, zu.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Verkündet am: 8.3.2011.
So die Berufungskammer des Landgerichtes Regensburg. Mit diesem Berufungsurteil liegt nun das 6. Berufungsurteil gegen das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg vor. Wie bereits an anderer Stelle betont, dürfte das Gesprächsergebnis ein Auslaufmodell sein, das keine Neuauflage mehr erfordert. Was meint ihr?
Berufungskammer des LG Regensburg entscheidet gegen Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-Coburg mit Urteil vom 8.3.2011 – 2 S 279/10 -.
Freitag, 01.04.2011 um 15:04 von Willi Wacker | · Gelesen: 73 · heute: 73
Hallo, Willi Wacker,
da hat RA Lutz Imhof ja wieder einmal erreichen können, dass auch die Berufungskammer des LG Regensburg deutlich macht, was von dem schadenersatzrechtlich unsinnigen Gesprächsergebnis zwischen BVSK und der HUK-Coburg zu halten ist.
Aber was meint man in Coburg dazu ?
„Bitte haben Sie Verständnis, dass wir auf Grund der bereits dargelegten Gesichtspunkte in diesem Schadenfall bei unserer Regulierungsentscheidung bleiben.“
Gemeint sind 50 % vom Gesprächsergebnis.-
Noch Fragen ?
MfG
H.U.
Warum die wohl immer mit „Ihr Schaden-Team“ unterschreiben und offenbar als verantwortliche Mitarbeiter anonym bleiben wollen ?
Scheuen die Herrschaften möglicherweise strafrechtliche Schritte oder fühlen sich deshalb nur noch im Plural als anonyme Masse sicher ?
Oder trauen sie vielleicht ihren eigenen Ausführungen nicht und schämen sich, mit ihrem Namen erkennen zu geben, wer da gezwungen wird, diesen Blödsinn -natürlich weisungsgemäß- weiter zu geben, weil sonst der eigene Arbeitsplatz auf dem Spiel steht ?
Ich bin ziemlich entsetzt darüber, wie hier eine Versicherung mit brachialer Gewalt geltendes Recht, einfach mal so ignoriert, und auf´s Abstellgleis befördern will, wenn man zudem weiß, dass sich diese Versicherung das gern „etwas“ kosten läßt,weil es quasi aus der Portokasse bezahlt wird,obgleich immerhin mindestens in dreistelliger Millionenhöhe, wie Insider wissen wollen.
See you
Lucas
Das Berufungsurteil des LG Regensburg zeigt doch eindrücklich die Ignoranz der HUK-Coburg. Gegen diese Versicherung waren bereits (nach meiner Kenntnis) zwei Urteile der Berufungskammer ergangen. Gleichwohl wird nach der Methode „Mit dem Kopf durch die Wand, koste es was es wolle“ weiter gestritten und Versichertengelder in sinnlose Berufungsrechtsstreite vergeudet. Arroganz oder Beratungsresistenz kann man das auch nennen.
Aber Prozesse, in denen der VN der HUK-Coburg verklagt – und verurteilt – wurde, die zeigen bereits Wirkung. Die Versicherten wenden sich von ihrer HUK-Coburg ab. Das blanke Schild schützt nicht vor einer Verurteilung wegen der von der Versicherung gekürzten Schadenspositionen. Und, das ist wichtig, mit der Klage gegen – und nur gegen – den VN der HUK-Coburg erfährt dieser von den Kürzungen seiner Versicherung. Die HUK-Coburg kann nicht mehr schön reden.
Wann werden die in Coburg mal wach?
Hi Willi,
nachdem ich beim letzten Mal schon meinem Kommentar eine von mir zusammengestellte Liste beigefügt hatte, kann ich dies4e Liste nun um LG Regensburg erweitern. Hier nun die erweiterte (sicherlich nicht vollständige) Urteilsliste:
Urteilsliste der Gerichtsurteile, die das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg nicht als Vergleichsbasis anerkannt haben.
LG Berlin Urt. v. 29.7.2010 – 41 S 105/10 -; LG Dortmund Urt. v. 12.4.2010 – 21 S 21/09 -; LG Dortmund Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 -; LG Regensburg Urt. v. 9.11.2010 – 2 S 134/10 – CH 24.11.2010; LG Regensburg Urt. v. 1.2.2011 – 2 S 249/10 – LG Regensburg Urt. v. 8.3.2011 – 2 S 279/10 – (CH 1.4.2011)
AG Berlin-Mitte Urt. v. 21.7.2009 – 3 C 3091/09 -; AG München Urt. v. 19.5.2010 – 345 C 8750/10 -; AG Lübeck Urt. v. 6.7.2010 – 31 C 1771/10 -; AG Neubrandenburg Urt. v. 30.7.2010 – 5 C 50/10 -; AG Duisburg Urt. v. 4.10.2010 – 35 C 1990/10 -; AG Magdeburg Urt. v. 9.10.2010 – 160 C 807/10 (160) -; AG Duisburg Urt. v. 11.10.2010 – 35 C 1991/10 – ; AG Duisburg Urt. v. 18.10.2010 – 33 C 1579/10 – ; AG Neubrandenburg Urt. v. 26.10.2010 – 10 C 62/10 – ; AG Otterndorf Urt. v. 22.11.2010 – 2 C 347/10 -; AG Nürnberg Urt. v. 26.11.2010 – 18 C 6099/10 -; AG Duisburg Urt. v. 8.12.2010 – 35 C 1992/10 – ; AG Mönchengladbach Urt. v. 22.12.2010 – 35 C 82/10 –; AG Nürnberg Urt. v. 28.12.2010 – 31 C 8164/10 -; AG Berlin-Mitte Urt. v. 18.1.2011 – 3 C 3345/10 –; AG Nürnberg Urt. v. 20.1.2011 – 23 C 7752/10 – ; AG Germersheim Urt. v. 11.2.2011 – 3 C 639/10 – ; CH 19.3.2011; AG Braunschweig Urt. v. 11.2.2011 – 119 C 3482/10 – CH 2.3.2011; AG Bitburg Urt. v. 25.2.2011 – 5 C 470/10 – CH 3.3.2011; AG Cham Urt. v. 2.3.2011 – 8 C 1164/10 – CH 19.3.2011; AG Eisleben Urt. v. 17.3.2011 – 23 C 220/10 – CH 24.3.2011;
Hat jemand noch Urteile zu dem nicht anerkannten Gesprächsergebnis?
Grüße
Klaus
Willi Wacker
Freitag, 01.04.2011 um 18:09
Das Berufungsurteil des LG Regensburg zeigt doch eindrücklich die Ignoranz der HUK-Coburg……
Wann werden die in Coburg mal wach?
Hi, Willi Wacker,
was Ihre Frage betrifft, meine ich, dass diese Versicherung das Wachwerden schlichtweg verschlafen hat und deshalb jetzt schon gar nicht mehr anders kann, als sich jedweder Einsicht zu verschließen, abgesehen von der Tatsache, dass die Moral sowieso nicht mehr zurückzuholen ist.
Gruß aus dem Süden
Florian B.
Hallo Klaus,
diese vielleicht?
AG Fürth Urt. v. 15.3.2011 – 320 C 3139/10 – (CH, 22.03.2011);
AG Hamburg St. Georg Urt. v. 15.2.2011 – 911 C 568/10 – (CH, 23.02.2011);
AG Hamburg St. Georg Urt. v. 15.2.2011 – 911 C 569/10 – (CH, 01.03.2011)
AG Hamburg St. Georg Urt. v. 24.2.2011 – 921 C 1/11 – (CH, 13.03.2011);
AG Lüdenscheid Urt. v. 7.2.2001 – 94 C 369/10 – (CH, 15.02.2011);
AG Otterndorf Urt. v. 11.11.2010 – 2 C 348/10 – (CH, 26.11.2010);
AG Saarlouis Urt. v. 08.2.2011 – 28 C 1091/10(70) – (CH, 03.03.2011);
Stimmt das obige Aktenzeichen des AG Berlin Mitte – 3 C 3345/10 -, oder gibt es da einen Zahlendreher = 3 C 3354/10 ?
Hi Hunter,
vielen Dank für die Info und die weiteren Urteile. Da muss ich einiges verpasst haben und auf meiner Liste nicht vermerkt haben. Ich werde meine Liste nun ergänzen. Es wäre vielleicht zu überdenken, ob nicht eine entsprechende Urteilsliste hier eingerichtet wird. Einen Grundstock hätten wir schon mal.
Das von Dir beanstandete Aktenzeichen habe ich noch einmal überprüft. Du hast recht. AG Mitte Urt. vom 18.1.2010 ist tatsächlich AZ:: 3 C 3354/10. War wohl ein Tippfehler von mir. Sorry. Gut, dass einer gut aufpasst.
Noch ein schönes sonniges Wochenende
Dein Klaus