AG Frankfurt/M. verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (29 C 1452/08 vom 02.01.2009)

Mit Urteil vom 02.01.2009 (29 C 1452/08) hat das Amtsgericht Frankfurt/M. die Zurich Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 282,63 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Frankfurt/M. gilt die Schwacke-Liste als Berechnungsgrundlage, die Fraunhofer Tabelle wurde aus bekannten Gründen abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Miet­wagenkosten i. H. v. 282,63 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG, § 3 PfIVG.

Der dem Grunde nach unstreitige Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet, da die dem Kläger entstandenen Kosten erforderlich waren i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Zur Herstellung erforderlich sind nur solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet das, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann. Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit ist in Ausübung des tatrichterli­chen Ermessens nach § 287 ZPO der mittlere ortsübliche „Normaltarif“ zugrunde zu­legen, zu dessen Bestimmung auf den Schwacke-Mietpreisspiegel für 2007 im Postleitzahlengebietdes Geschädigten abgestellt werden kann. Der Schwacke Automiet­spiegel bietet für diese Ermittlung die geeignete Orientierungshilfe (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, NJW 2008, S. 2910: BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07). Das Gericht teilt die hiergegen erhobenen Bedenken der Beklagtenseite nicht und vermag insbesondere nicht den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation als Maßstab zugrunde zulegen. Die Studie kann im Entscheidungsfall bereits deshalb keine geeignete Schätzungsrundlage sein, weil ihre Erhebungen, die Grundlage des Marktpreisspie­gels Mietwagen Deutschland 2008 sind, aus dem Zeitraum von Februar bis April 2008 stammen, wohingegen sich der streitgegenständliche Unfall und die Anmietung des Ersatzfahrzeugs bereits im März 2007 ereignet haben. Im Übrigen teilt das Ge­richt die Bedenken des Landgerichts Dresden im Urteil vom 14.10.2008, Az. 4 S 247/08, gegen den Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts und nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in den dortigen Urteilsgründen.

Gemäß dem Schwacke-Mietpreisspiegei 2007 belaufen sich die Mietwagenkosten im Postleitzahlengebiet 751 für die 10-tägige Nutzung eines Fahrzeugs der hier maß­geblichen Klasse 4 auf 765,00 €. Zuzüglich der Haftungsreduzierung in Höhe von 198,00 € ergeben sich Mietwagenkosten in Höhe von 963,00 € brutto. Die darüber hinaus geltend gemachten Zustell- und Abholkosten sind mit insgesamt 50,00 € ebenfalls erstattungsfähig. Unstreitig sind diese Kosten angefallen, da sich die Repa­raturwerkstatt O. in St. befand, wohingegen die Autovermietung in Pf. lag, Der Kläger muss sich auch nicht auf eine ggfs. günstigere Taxifahrt verweisen lassen. Im Rahmen der §§ 249 ff. BGB ist er Herr des Restitutionsgesche­hens und kann im Rahmen der Wirtschaftlichkeit, dessen Einhaltung bei den hier entstandenen Kosten ohne weiteres angenommen werden kann, den für ihn beque­meren Weg wählen.

Der auf den Normaltarif nach Schwacke 2007 erhobene 20 %-ige Aufschlag auf den Grundpreis von 765,00 € (- 153,00 €) ist mit Rücksicht auf die Unfallstation eben­falls gerechtfertigt, weil er auf Leistungen des Vermieters beruhte, die durch die be­sondere Unfallstation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach §§ 249 ff BGB erforderlich waren. Unstreitig griff der Kläger bei der Anmietung auf ein Angebot zurück, das folgende unfallbedingte Vermieterleistungen umfasste:

keine km-Begrenzung; – Vollkasko- und Teilkaskoschutz, – Kreditierung, Kautionsverzicht, vorläufige Rechnungsstundung. Diese Faktoren erhöhen den betriebswirt­schaftlichen Aufwand des Vermieters und rechtfertigen nach betriebswirtschaftfichen Gesichtspunkten einen Aufschlag, den das Gericht gemäß § 287 ZPO mit 20 % schätzt.

Die Beklagte hat auch nicht wegen Verstoßes des Geschädigten gegen die Scha-densgeringhaltungspflicht (§ 254 BGB) einen niedrigeren Schadensersatz zu leisten, weil etwa dem Kläger ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich war. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt nach allge­meinen Grundsätzen dem Schädiger. Der pauschale Verweis der Beklagten auf die Marktuntersuchung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation mit den Erhebungen zum maßgeblichen Postteitzahlengebiet reicht hierfür allerdings nicht aus.

Die sich unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels ergebenden Miet­wagenkosten nebst 20 %-igem Aufschlag in Höhe von 1.166,00 € liegen über dem mit 1.058,03 € geltend gemachten Betrag, der damit vollumfänglich erstattungsfähig ist.

Soweit das AG Frankfurt/M., geprägt von einer kurzen und knappen Begründung der zuständigen Richterin.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Frankfurt/M. verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (29 C 1452/08 vom 02.01.2009)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    mittlerweile kann man als Kommentar zu den von Ihnen eingestellten Mietwagenurteilen nur noch angeben: Immer das gleiche. Fraunhofer ist out. Machen Sie aber trotzdem weiter.
    MfkG
    Ihr Willi Wacker

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