Mit Entscheidung vom 31.03.2011 (111 C 8948/10) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Das Gericht hat sich auf die schadensrechtlichen Gesichtspunkte konzentriert und richtigerweise keine Angemessenheitsprüfung nach BVSK usw. vorgenommen. Ein Entscheidung, die zeigt, wie man mit wenig Aufwand ein Urteil zu einem (unnötigen) Prozess hinreichend begründen kann.
Aktenzeichen: 111 C 8948/10
Verkündet am: 31.03.2011
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96440 Coburg
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2011 am 31.03.2011
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 361,65 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 02.05.2010 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 361,95 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von 361,66 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten sind nicht lediglich 189,50 € erstattungsfähig, vielmehr hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Erstattung der restlichen mit der Klage geltend gemachten 361,95 €.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat das Gericht zudem mit Endurteil vom 13.01.2011, Az.: 111 C 6497/10, nicht mehr auf den vereinbarten Mietpreis abgestellt, sondern vielmehr unter Zugrundelegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 BGB.
Bereits im Endurteil vom 13.01.2011 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass entscheidend für die schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB nur ist, ob die an den Sachverständigen gezahlten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren (auf das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 13.01.2011, Az.: 111 C 6497/10 wird diesbezüglich vollumfänglich Bezug genommen).
Auch ist es nicht entscheidungserheblich, dass im vorliegenden Fall das Honorar des Sachverständigen mit 551,45 € ca. 32 % des begutachteten Schadens darstellt.
Eine überhöhte Vergütung führt erst dann zur Ablehnung der Erstattungsfahigkeit, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war.
Dafür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Diese wurden von der Beklagten auch weder dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Der Geschädigte konnte daher den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als zur Wiederherstellung erforderlich ansehen.
Hinsichtlich der Nebenkosten gilt das oben Dargelegte entsprechend.
Im Hinblick auf § 249 BGB ist es unerheblich, wie viel Prozent der Sachverständige nach der Schadenshöhe abrechnet. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Geschädigten die Zahlung eines gegebenenfalls überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden kann, da eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen (gerichtsbekannt) nach Schadenshöhe abrechnet. Der Geschädigte hat daher keine Erkenntnismöglichkeiten, um zu einer anderen Einschätzung zu kommen. Gegenteiliges, bezogen auf den konkreten Einzelfall, hat die Beklagte jedenfalls nicht dargelegt bzw. unter Beweis gestellt. Allgemeine Erwägungen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Nebenforderungen gemäß §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Das ist in der Tat ein Sv-Honorarurteil, was sich sehen lassen kann. So oder ähnlich müsste es immer sein. Aber leider…
Mit freundl. Grüßen
F-W Wortmann