AG Fürth verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 360 C 640/10 vom 08.04.2011)

Mit Entscheidung vom 08.04.2011 (360 C 640/10) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Fürth zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Kläger war der Geschädigte, Streitverkündeter der Sachverständige. Zur Überprüfung der Angemessenheit des SV-Honorars hatte das Gericht ein Honorargutachten eingeholt, das zum Ergebnis kam, dass das Sachverständigenhonorar üblich und angemessen sei. Die ex post Überprüfung zur Angemessenheit des SV-Honorars im Schadenersatzprozess ist zwar grundsätzlich falsch, hat aber in diesem Fall einschl. Streitverkündung erhebliche Kosten (für die Versichertengemeinschaft der HUK) verursacht, die sich weit über dem eigentlichen Kürzungsbetrag befinden.

Amtsgericht Fürth

Az.: 360 C 640/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

Streithelfer:

Sachverständiger

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Stefan Gronbach, Martin-Greif-Str. 1, 80336 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Fürth durch den Richter am Amtsgericht … am 08.04.2011 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2011 folgendes

Endurteil

I.    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 319,74 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2009 und 43,32 Euro vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in gleicher Höhe hieraus seit dem 25.3.2010 zu zahlen.

II.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

III.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 319,74 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Entbehrlich gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Folgende Erwägungen, gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst, liegen der Entscheidung zugrunde:
1.
319,74 Euro restliche Sachverständigenkosten verlangt der Kläger gemäß §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG zu Recht.
Hinsichtlich der Kosten des Schadensgutachtens des Sachverständigen … liegt der Schaden des Klägers in dem Betrag, den er dem Sachverständigen schuldet. Geschuldet ist nach § 632 Abs. 1, 2 BGB die übliche Vergütung, nachdem bei Beauftragung des Sachverständigen durch den Kläger über die Kosten nicht gesprochen worden ist und eine Taxe nicht besteht. Die Beklagte, die auf die Rechnung des Nebenintervenienten vom 26.11.2009 iHv. 520,74 Euro 201 Euro gezahlt hatte, bestritt die Erforderlichkeit, Angemessenheit und Üblichkeit des in Rechnung gestellten Betrags und meinte, der Kläger habe Schadensminderungspflichten verletzt. Der dem Gericht als zuverlässig bekannte Sachverständige Dipl.-Ing. … kam nun in seinem ausführlichen, gründlichen und schlüssigen Gutachten vom 18.11.2010 samt mündlicher Erläuterung vom 25.3.2011 zu folgenden, das Gericht überzeugenden Ergebnissen: in der hiesigen Region richtet sich das Honorar für die Erstellung von Schadensgutachten durch privat beauftragte Sachverständige nach den festgehaltenen Ergebnissen von Befragungen des BVSK e.V. und des VKS e.V. Die überwiegende Anzahl der Schadensgutachten erstellenden Sachverständigen sei dort Mitglied. Alle ihm bekannten Rechnungen orientieren sich an den beiden, an die Schadenshöhe anknüpfenden Tableaus, so dass diese in der hiesigen Region als die übliche Vergütung enthaltend angesehen werden können. Eine Berechnung des Honorars nach den zeitbezogenen Sätzen gerichtlich bestellter Sachverständiger durch einen privat beauftragten Sachverständigen habe er noch nie erlebt. Bei diesem Beweisergebnis enthalten die Honorartableaus der genannten beiden Vereine nach Überzeugung des Gerichts die übliche Vergütung privat beauftragter Schadensgutachter. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … kam anhand der beiden Honorarkorridore und der Höhe des Schadens am PKW des Klägers zu dem Ergebnis, dass sich der Betrag der Rechnung des Sachverständigen … im Bereich der beiden Honorarkorridore bewegt und daher als die übliche Vergütung anzusehen ist. Dieser Auffassung folgt auch das Gericht. Dass sich eine übliche Vergütung nicht immer punktgenau ermitteln läßt, sondern sich vielfach wie auch hier als Bandbreite darstellt, wird vom Gesetz in Kauf genommen und ist hinzunehmen.
Bei dieser Sachlage liegt auch kein schadenserhöhendes Mitverschulden des Klägers vor. Dieser verlangt daher die Hauptforderung zu Recht.

2.
Die Zinsen ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die restlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war unter Berücksichtigung des Abrechnungsschreibens der Beklagten vom 14.12.2009 (Anlage K 3) und dieses Urteils von einem Gegenstandswert von 1.888,48 Euro + 319,74 Euro = 2.208,22 Euro auszugehen. Der Ansatz einer 1,3 Gebühr war unstreitig wie auch 20 Euro Pauschale, verlangt in der Rechnung vom 18.12.2009 (Anlage K 6). Zuzüglich Umsatzsteuer ergeben sich 272,87 Euro. Unter Berücksichtigung des insoweit vorgerichtlich gezahlten Betrags von 229,55 Euro verbleiben die zuzusprechenden 43,32 Euro samt Zinsen hieraus nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 511 Abs. 4 ZPO insoweit nicht vorliegen.

gez.

Richter am Amtsgericht

Verkündet am 08.04.2011

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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