Mit Entscheidung vom 31.03.2011 (31 C 10250/10) wurde die DEVK Versicherung durch das Amtsgericht Nürnberg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Die DEVK versucht wohl des öfteren, schadensersatzliche Strategien der HUK nachzuahmen? Wie man unschwer erkennen kann, auch mit dem gleichen Erfolg wie die HUK. Im Gegensatz zur HUK lernt man bei der DEVK in der Regel dazu und verlässt aussichtsloses (kostenintensives) Terrain dann auch wieder recht schnell? Ein kurzes, prägnantes und auch richtiges Urteil, das ausschließlich auf der schadensersatzrechtlichen Ebene analog § 249 BGB aufgebaut ist.
Amtsgericht Nürnberg
Az.: 31 C 10250/10
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Kläger –
gegen
DEVK Versicherungen, vertreten durch d. Vorst. Friedrich W. Gieseier, Essenweinstr. 4-6, 90443 Nürnberg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht … am 31.03.2011 auf Grund des Sachstands vom 04.03.2011 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.5.2007 zu bezahlen. ‚
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 155,41 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage war in der Hauptsache begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 155,41 EUR gemäß §§ 823, 249 BGB, 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG.
Gegenstand der Klage sind restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 22.3.2007, für dessen Folgen die Beklagte zu 100 % eintrittspflichtig ist. Der Kläger ließ ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 20.4.2007 erstellen, wofür dem Kläger ein Betrag in Höhe von 477,90 EUR vom Sachverständigen in Rechnung gestellt wurde. Dabei kalkulierte der Sachverständige einen Unfallschaden in Höhe von 1.315,13 EUR netto. Die Beklagte zahlte auf das Sachverständigenhonorar einen Betrag von 322,49 EUR.
Die Beklagte hat dem Kläger auch den Differenzbetrag in Höhe von 155,41 EUR zu erstatten. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind gemäß § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig. Dabei hat der Schädiger dem Geschädigten die Kosten für ein Sachverständigengutachten auch dann zu erstatten, wenn seine Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt, § 249 Rn. 40 m.w.N.).
Der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn ein Auswahlverschulden oder eine offenkundige Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung vorliegt. Hierfür fehlt es jedoch an jeglichen Anhaltpunkten. Der Kläger hat bei einem Gesamtschaden von 1.315,13 EUR ein Grundhonorar in Höhe von 230,00 EUR sowie diverse Auslagen – und Kostenpositionen in Rechnung gestellt. Diese Beträge erscheinen nicht unangemessen überhöht. Insbesondere musste der Geschädigte keine Preisvergleiche anstellen oder gar den günstigsten Sachverständigen vor Auftragserteilung ermitteln. Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen der Schädiger und dessen Versicherer, jedoch nicht der Geschädigte. Im vorliegenden Falle musste der Kläger, von dem auszugehen ist, dass er nicht über gesonderte Kenntnisse über durchschnittliche Sachverständigenhonorare verfügt, keine Zweifel an der Richtigkeit der gestellten Rechnung anbringen. Auch im Übrigen bestehen nach Ansicht des Gerichts keine Bedenken gegen die Angemessenheit der vorliegenden Rechnungshöhe. Dies gilt auch für die geltend gemachten Nebenkostenpositionen in der Rechnung vom 20.4.2007. Selbst wenn im Einzelfall einzelne Kostenpositionen überhöht sein sollten, so ändert dies nichts an der Erstattungspflicht der Beklagten. Denn ein durchschnittlicher Geschädigter wird kaum Einblicke oder Erfahrungswerte in die Preisgestaltung und -Kalkulation eines Sachverständigen haben. Dem Geschädigten ist es auch nicht zumutbar die Kosten eines von ihm in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens auch nur teilweise nicht zu begleichen und es insoweit auf einen Rechtsstreit gegen ihn ankommen zu lassen.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Verzug ist laut dem klägerischen Sachvortrag jedoch erst ab 16.5.2007 eingetreten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 1. Alternative ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Hallo Hans Dampf,
ich glaube im Bereich Nürnberg, Schwabach und Umland haben die Richter und Richterinnen den § 249 BGB gelernt. Beide Urteile, kurz, knapp und prägnant. So muss es sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi